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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09

Wortprotokoll

Nach vielen Jahren befindet sich das Dossier "Ehe für alle" nun auf der Zielgeraden. Es gilt noch, die letzten Differenzen zu bereinigen. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau der Geburtsmutter von Gesetzes wegen zur Mitmutter des Kindes werden soll.

Der Nationalrat hat sich hier am 11. Juni 2020 auf eine "grosse Lösung" festgelegt, wenn ich das so nennen darf, gemäss welcher die Ehefrau der Geburtsmutter immer zur Mitmutter werden soll. Somit käme diese Mitmutterschaft zur Anwendung bei einer künstlichen Insemination in der Schweiz, im Ausland, aber auch bei privaten Inseminationen in der Schweiz; beispielsweise wäre dies bei einer natürlichen Zeugung der Fall. Der Ständerat hat dagegen eine "kleine Lösung" verabschiedet, wonach es nur dann zu einer Mitmutterschaft kommt, wenn das Kind nach den Bestimmungen des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes durch eine Samenspende gezeugt wird. Das ist in Artikel 255a Absatz 1 E-ZGB geregelt. Nicht zur Anwendung kommen soll die Mitmutterschaft bei einer Insemination im Ausland, bei einer privaten Insemination und bei einer natürlichen Zeugung. Dieser Lösung hat sich am Freitag auch Ihre Kommission angeschlossen.

Wie Sie wissen, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 die Problematik der grossen Lösung aufgezeigt und dargelegt, dass damit die Kindesinteressen schwer verletzt würden. Der Gesetzgeber würde damit den verfassungsmässigen Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bewusst vereiteln. Dieser Anspruch ist ein zentraler Bestandteil des Kindeswohls und geht allen anderen Interessen vor. Zudem blieben mit der grossen Lösung viele wichtige Fragen ungeklärt. Mit der jetzt vorliegenden kleineren Lösung des Ständerates wird dagegen eine klare Rechtslage geschaffen. Vor allem ist die Identität des Samenspenders aus dem Samenspenderregister ersichtlich, und der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bleibt gewahrt.

Die Vorlage "Ehe für alle" wurde von Ihrer Kommission als Kernvorlage ausgestaltet, die Revision sollte sich auf die notwendigsten Punkte beschränken, damit sie eben rasch verabschiedet werden kann. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde die Kernvorlage zwar noch um den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin erweitert; es ist aber wichtig, daran zu erinnern, dass weitere wichtige Fragen bewusst aus der Vorlage ausgeklammert worden sind und weiterhin einer Lösung harren. Zentral ist dabei, das wurde schon verschiedentlich gesagt, die Modernisierung des Abstammungsrechtes. Hier sind die Arbeiten bereits am Laufen. Es gibt hier einen Auftrag des Ständerates, und ich rechne damit, dass Mitte nächsten Jahres diese Fragen geklärt werden können.

Nachdem Nationalrat Bregy auch die Frage der Verfassungsmässigkeit des Artikels gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz aufgeworfen hat, möchte ich mich gerne noch kurz dazu äussern. Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung sind Fortpflanzungsverfahren beschränkt auf Fälle - das haben Sie, Herr Bregy, gesagt - der Unfruchtbarkeit eines Paares oder der Gefahr der Übertragung einer schweren und unheilbaren Krankheit. Nun stellt sich folgende Frage: Bezieht sich der verfassungsrechtliche Begriff der [PAGE 2415] Unfruchtbarkeit nur auf verschiedengeschlechtliche oder eben auch auf gleichgeschlechtliche Paare?

In früheren Vorlagen - auch darauf haben Sie hingewiesen -, etwa in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26. Juni 1996 oder in der Botschaft zur Präimplantationsdiagnostik von 2013, hat der Bundesrat einen engen Begriff der Unfruchtbarkeit verwendet. Gemeint ist ungewollte Kinderlosigkeit während einer bestimmten Zeit, trotz regelmässigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr. Nach dieser Definition können nur Paare verschiedenen Geschlechts von Unfruchtbarkeit im Verfassungssinne betroffen sein. Ein Teil der Lehre stützt die bisher vom Bundesrat vertretene Lesart, ein anderer Teil der Lehre, der tendenziell grösser wird, ist hingegen der Meinung, dass der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dem unerfüllten Kinderwunsch entspricht und somit auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar ist. Diese Frage ist in der Lehre in der Tat etwas umstritten. Ich möchte das hier auch offenlegen.

Nun noch zu den Minderheiten, hier kann ich mich kurzfassen: Der Bundesrat unterstützt den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für die verheirateten Frauenpaare und bittet Sie deshalb, den Minderheitsantrag II (Bregy) abzulehnen. Wir können damit eine Differenz bereinigen. Und ich habe es gesagt: Die Lösung des Ständerates ist rechtssicher. Auch der Minderheitsantrag I (Vogt) ist abzulehnen; dies, weil mit dem beantragten Artikel 255a Absatz 3 ZGB und der Streichung von Artikel 23 des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Gesetz nicht mehr explizit festgehalten würde, dass die Ehefrau der Kindesmutter ihre Mutterschaft nicht mehr anfechten kann. Die geltende Fassung von Artikel 23 des Fortpflanzungsmedizingesetzes spricht hier vom "Ehemann der Mutter" und muss auf jeden Fall an den neuen Artikel 255a ZGB angepasst werden.

Zusammengefasst beantrage ich Ihnen, den Anträgen Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und sich damit den Beschlüssen des Ständerates anzuschliessen und die Differenzen damit zu bereinigen.