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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09

Wortprotokoll

Die Bundesverfassung schützt Schweizerinnen und Schweizer vor einer Auslieferung. Artikel 7 des Rechtshilfegesetzes konkretisiert dies: Schweizerbürgerinnen und -bürger können ohne ihr Einverständnis nicht an andere Staaten ausgeliefert werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Art der begangenen Straftat. Das heisst aber nicht, dass im Ausland begangene Straftaten in der Schweiz straflos bleiben. Die Schweiz verfügt über genügende gesetzliche Grundlagen, damit insbesondere Schweizerinnen und Schweizer für Auslandstaten in unserem Land zur Rechenschaft gezogen werden können. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs stellt dies namentlich mit dem sogenannten aktiven Personalitätsprinzip sicher. Gestützt auf das Rechtshilfegesetz sowie spezielle Konventionen können darüber hinaus auch Auslandstaten, die nicht von Schweizerinnen oder Schweizern begangen wurden, in der Schweiz stellvertretend verfolgt werden. Für die stellvertretende Vollstreckung von im Ausland ergangenen Strafurteilen schliesslich sieht das schweizerische Recht vergleichsweise weitgehende Möglichkeiten vor. Da heute diese Möglichkeiten bestehen, ist eine Straflosigkeit, wie sie in der Konstellation in der Motion 19.3060 zugrunde liegt, heute ausgeschlossen.

Der Bundesrat beantragt daher, die Motion abzulehnen.