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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2020-12-10

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-12-10

Wortprotokoll

Wir haben beim ETH-Gesetz noch einige wenige Differenzen. Zwei davon betreffen den Hauptgrund dieser Gesetzesrevision. In der Botschaft steht ja zuoberst klipp und klar, dass diese Gesetzesrevision die Vorgaben der Corporate Governance des Bundesrates umsetzen soll. Oder auf Deutsch: Die ETH sollen gesetzlich so aufgestellt werden, dass die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, welche die Tophochschulen der Schweiz jährlich mit 2 Milliarden Franken speisen, nicht das Gefühl erhalten, es [PAGE 2448] werde an der ETHZ oder an der EPFL gemauschelt oder "verweltelt". Es geht also gar nicht darum, ob das passiert oder nicht, sondern bloss darum, ob es den Anschein erweckt, dass dem so sein könnte.

Bei Artikel 37 Absatz 2bis ist die Kommission genau aus diesem Grund standhaft geblieben. Sie will das Beschwerderecht nicht einschränken. Das ist gut so.

Bei Artikel 37a haben wir einen ähnlichen Fall. Hier geht es um die ETH-Beschwerdekommission. Diese Kommission soll eine unabhängige, richterliche Behörde sein. Sieben Mitglieder behandeln primär Beschwerden, welche das Personal- oder Hochschulrecht betreffen. Der letzte Präsident dieser Kommission ist im Streit mit dem ETH-Rat abgetreten, mit ihm drei weitere Mitglieder, ob gezwungenermassen oder freiwillig, das ist bis heute unklar. Die Presse hat ausführlich darüber spekuliert.

Es ist eigentlich egal, was vor gut einem Jahr in dieser Beschwerdekommission passiert ist. Schauen wir vorwärts. Es kann aus Corporate-Governance-Gründen nicht sein, dass die ETH die Mitglieder der Beschwerdekommission selbst bestimmen. Der Ständerat will deshalb die Mitglieder der Beschwerdekommission durch den Bundesrat wählen lassen. Das ist richtig. Nur so ist die absolute Unabhängigkeit gewährt. In der Sommersession wurde hier von der Mehrheit betont, dass der ETH-Rat die Mitglieder mit Sorgfalt auswähle. Die Presseberichte zeigen leider ein anderes Bild. Dasselbe Argumentarium gilt auch für die Geschäftsordnung bei Absatz 5 von Artikel 37a.

Ich bitte Sie also, bezüglich der Wahl der Beschwerdekommission und der Geschäftsordnung dem Ständerat zu folgen.