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Ettlin Erich · Ständerat · 2020-12-10

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-10

Wortprotokoll

Unser Kollege Schmid hat mit seiner Motion 17.3371 gefordert, dass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und im Verrechnungssteuergesetz bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung sowie bei Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer das Erfordernis der Unterschrift aufgehoben wird. Damit hat er etwas ausgelöst, nämlich das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, das wir jetzt vor uns haben und beraten werden.

Der Bundesrat hat dies, wie gesagt, zum Anlass genommen, eine relativ umfassende Vorlage zu unterbreiten. Die Umsetzung betrifft verschiedene Steuergesetze und beinhaltet die Zielsetzung, dass alle Daten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung online eingereicht beziehungsweise ausgetauscht werden können. Der Online-Kanal soll der Standard werden und medienbruchfrei sein. Eine Anmerkung hierzu: Die Mehrwertsteueranmeldungen werden praktisch zu 100 Prozent online eingereicht. Rund 190[NB]000 Unternehmen oder etwa 50 Prozent reichen ihre Mehrwertsteuerberechnung über das Online-Portal ESTV Suisse Tax ein. Für eine umfassende Umstellung sind die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Was sind die wichtigsten Änderungen des Gesetzes gegenüber den heutigen Lösungen?

Eine vollständige elektronische Einreichung der Steuererklärung und weiterer Eingaben soll gefördert werden. In elektronischen Verfahren sollen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt werden. Ist eine Unterzeichnung der Eingaben gesetzlich vorgesehen, so kann die zuständige Behörde bei elektronischer Einreichung von Eingaben anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person vorsehen.

Bei den Steuern, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhoben werden, sowie beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen ist vorgesehen, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Verfahren vorschreiben kann. Im Verrechnungssteuergesetz wird bei der Meldung von Versicherungsleistungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorgesehen. Für die Bundessteuern erhält der Bundesrat die Kompetenz, die steuerpflichtigen Personen zu verpflichten, elektronisch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu verkehren. Im StHG wird vorgesehen, dass die Kantone das kantonale Recht in der Regel innerhalb von zwei Jahren an die neuen Bestimmungen des StHG anpassen müssen.

In den Kantonen ist die elektronische Einreichung der Steuererklärungen mehrheitlich möglich. Es gibt aber einige wenige Kantone - auf Nachfrage hat uns die Verwaltung gesagt, es wären deren zwei -, die noch keine elektronische Einreichung anbieten. Das ist denn auch ein Hauptpunkt der Diskussionen: Kann und soll man die Kantone zwingen? Soll der Bund den Lead haben und die elektronischen Verfahren vorantreiben? Das war in der Vernehmlassung und im Nationalrat umstritten. Der Bundesrat hält es aber für sinnvoll, dass der Bund verantwortlich ist. Neu soll daher Artikel 72 StHG für alle Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung vereinheitlicht und damit vereinfacht werden.

Wichtig ist, dass ein möglichst einheitliches Datenformat vorhanden ist und verwendet wird, damit nicht verschiedene Schnittstellen bestehen. Das ist aus Sicht der Anwender, vor allem derjenigen, die in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, wichtig. Die elektronischen Verfahren bei Bund und Kantonen müssen folglich so ausgestaltet sein, dass sich die steuerpflichtige Person mit der E-ID, also mit der elektronischen Identität, ausweisen kann. Gegen das betreffende Gesetz ist bekanntlich das Referendum ergriffen worden.

Ist im DBG die Unterzeichnung der Eingabe vorgeschrieben, so kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Einreichung von Eingaben anstelle der Unterzeichnung die elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen. Das ist in Artikel 104a Absatz 2 des Entwurfes so geregelt. Umstritten war, wie fast immer, die Verwendung der AHV-Nummer. Wir kommen bei den einzelnen Bestimmungen dazu.

In Ihrer Kommission war das Eintreten unbestritten. Der Nationalrat hat den Entwurf in der Gesamtabstimmung am Schluss mit 148 zu 45 Stimmen angenommen. In diesem Sinne würde ich später auf die Differenzen eingehen und beende meinen Bericht zum Eintreten.