Kutter Philipp · Nationalrat · 2020-12-10
Kutter Philipp · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-10
Wortprotokoll
Die Teilrevision des ETH-Gesetzes beschäftigt sich mit der Verbesserung der Corporate Governance. Es gilt hier noch drei Differenzen zu bereinigen. Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP wird bei allen drei Punkten der Mehrheit folgen.
Ich konzentriere mich in meinen Ausführungen auf den Punkt, der am meisten zu diskutieren gab, es war dies Artikel 37 Absatz 2bis. Hier geht es um den Rechtsschutz, konkret um die Frage, wie sich Institutionen des ETH-Bereichs gegen Entscheide des ETH-Rates wehren können. Es geht nicht etwa um Forschungsentscheide, sondern um Entscheide, die der ETH-Rat in seiner Rolle als strategisches Führungsorgan fällt, und diese Aufgaben sind im ETH-Gesetz klar umschrieben. Es geht dabei - man muss das ein wenig auslegen - um eine Präzisierung des Instanzenzugs. Die Institutionen sollen zuerst beim ETH-Rat eine Wiedererwägung beantragen und dann beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde einlegen können. Eigentlich ist das heute schon so geregelt, doch die Situation wurde wegen Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Bundesverwaltungsgericht landeten, verwischt.
Nun also soll das Beschwerderecht präzisiert werden. Der Bundesrat will es so; der Ständerat will es ebenfalls. Die Mitte-Fraktion aber empfiehlt Ihnen, diese Einschränkung abzulehnen. Wir unterstreichen damit die Autonomie der Institutionen. Die Institutionen sorgen sich, dass ihre Unabhängigkeit mit der neuen Regelung Schaden erleiden könnte.
Ich muss zugeben, dass die Mitte-Fraktion auch ein gewisses Verständnis für die Position des Bundesrates und des Ständerates hat. Wir haben deshalb in der Kommission einen abgeschwächten Antrag als möglichen Kompromiss eingebracht. Das war nicht das Ei des Kolumbus. Darum gibt es auch keinen Minderheitsantrag. Wir laden aber den Ständerat ein, diesen Punkt noch einmal anzuschauen, und sind offen für neue Formulierungen; so weit zu diesem Punkt.
Noch zwei Worte zu den anderen Differenzen: Bei Artikel 36i zur Videoüberwachung geht es um die Frage, ob die Aufzeichnungen in anonymisierter Form für Schulungszwecke verwendet werden dürfen. Wir sind der Meinung, dass das sinnvoll ist.
Bei Artikel 37a geht es um die Frage, wer die ETH-Beschwerdekommission wählen soll. Der Ständerat und die Minderheit Aebischer Matthias wollen, dass der Bundesrat dafür zuständig ist. Wir sind der Meinung, dass es genügt, wenn der ETH-Rat diese Beschwerdekommission wählt. Es handelt sich um eine interne Beschwerdekommission, die angerufen werden kann, wenn man mit einer Verfügung einer ETH oder einer Forschungsanstalt nicht einverstanden ist. Es geht also zum Beispiel um Beschwerden von Studierenden gegen ihre Prüfungsergebnisse. Wir sind der Meinung, dass der Unabhängigkeit Genüge getan ist, wenn diese Beschwerdekommission vom ETH-Rat, also von der nächsthöheren Instanz, eingesetzt ist. Damit den Bundesrat zu beauftragen, finden wir zu hoch gegriffen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.