Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-16
Wortprotokoll
Die Schweiz ist auf eine gute Zusammenarbeit mit anderen Staaten angewiesen, um im Interesse ihrer Sicherheit die internationale Kriminalität wirksam bekämpfen zu können. Häufig befinden sich Beweismittel, welche die zuständigen Strafverfolgungsbehörden für ihre Ermittlungen und Verfahren benötigen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet. Ohne Unterstützung durch einen anderen Staat kann der Erfolg nationaler Ermittlungen infrage gestellt sein. Der vorliegende Vertrag liefert im Verhältnis zu Indonesien die notwendige Grundlage, damit die Justizbehörden beider Länder einander unterstützen können.
Die Schweiz hat als Folge der schon seit vielen Jahren verfolgten Strategie, das Vertragsnetz in diesem Bereich weltweit auszubauen, mit zahlreichen aussereuropäischen Staaten, gerade auch in Asien, solche Verträge abgeschlossen. Der Vertrag mit Indonesien ist ein weiterer Baustein in diesem Gefüge. Er liegt inhaltlich ganz auf der Linie der früheren Verträge. Wie diese übernimmt er die Grundsätze des geltenden schweizerischen Rechtshilferechts und wahrt die für die Schweiz wichtigen Prinzipien.
Indonesien ist, gemessen an der Bevölkerungszahl, weltweit der viertgrösste Staat und die wichtigste Wirtschaftsmacht in Südostasien. Zwischen der Schweiz und Indonesien bestehen rege Beziehungen, vor allem im Bereich der Wirtschaft und des Aussenhandels. In diesem Zusammenhang ist das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu sehen, welches im März zur Abstimmung kommen wird.
Es ist nun aus Sicht des Bundesrates folgerichtig, die Zusammenarbeit im Bereich der Verbrechensbekämpfung zu intensivieren. Mit zunehmenden Beziehungen steigt das Risiko grenzüberschreitender Verbrechen. Der Vertrag entspricht einem konkreten Bedürfnis unserer Strafverfolgungsbehörden.
Es wurde geltend gemacht, dass Indonesien per se korrupt sei und Defizite bei den Menschenrechten aufweise und dass mit einem solchen Staat kein Rechtshilfevertrag abgeschlossen werden dürfe. Dass Indonesien in den angesprochenen Bereichen kein Musterschüler ist und nicht mit allen europäischen Staaten verglichen werden kann, mag wohl sein. Trotzdem darf dies nicht dazu führen, dass ein Vertrag wie der vorliegende, welcher der Verbrechensbekämpfung dient und im Interesse der Sicherheit beider Vertragspartner liegt, von vornherein abgelehnt wird. Das gilt umso mehr, Sie haben es gehört, als der Vertrag griffige Garantien enthält. Sie verhindern, dass Rechtshilfe in Fällen geleistet wird, in denen es konkrete Hinweise auf eine Verletzung von Menschenrechten gibt. Darunter fällt etwa die Verfolgung aus politischen oder anderen menschenrechtsrelevanten Motiven, darunter fällt auch die grausame oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Personen. Ich kann Ihnen versichern, dass die Schweiz Indonesien in derartigen Fällen, im Einklang mit dem geltenden schweizerischen Rechtshilferecht, keine Rechtshilfe leisten wird.
Neben reinen Sicherheitsüberlegungen sprechen weitere Gründe für den Vertrag. Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass die internationale Staatengemeinschaft sie nicht als Hort für illegal erworbene ausländische Gelder wahrnimmt. Es entspricht dem Gebot der Fairness, dass solche Gelder unter bestimmten Voraussetzungen an den Staat herausgegeben werden, dem sie entzogen wurden. Das sieht der Vertrag auch so vor. Es geht dabei nicht zuletzt um die Reputation unseres Finanzplatzes und letztlich um die Reputation der Schweiz.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschlussentwurf zuzustimmen.