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Cottier Anton · Ständerat · 2002-10-03

Cottier Anton · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 172

Antrag der Kommission

Titel

Änderung bisherigen Rechts

[VS]

Ziff. 4 Bst. a

a. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943

Art. 5a Titel

Immunität

Art. 5a Abs. 1

Gegen die Mitglieder des Bundesgerichtes kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichtes eingeleitet werden.

Art. 5a Abs. 2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Art. 5a Abs. 3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichtes zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 5a Abs. 4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Art. 5a Abs. 5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Mitgliedes des Bundesgerichtes verweigert, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

[VS]

Ziff. 4 Bst. b

b. Ersetzt das Bundesgerichtsgesetz der Vorlage Totalrevision Bundesrechtspflege das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943, so ist das Bundesgerichtsgesetz durch Artikel 10a zu ergänzen, der wie folgt lautet:

Art. 10a Titel

Immunität

Art. 10a Abs. 1

Gegen die Richterinnen und Richter kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichtes eingeleitet werden.

Art. 10a Abs. 2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Art. 10a Abs. 3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichtes zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10a Abs. 4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Art. 10a Abs. 5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung einer Richterin oder eines Richters verweigert, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

[VS]

Ziff. 4 Bst. c

c. Bundesstrafgerichtsgesetz vom ....

Art. 10a Titel

Immunität

Art. 10a Abs. 1

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichtes eingeleitet werden.

Art. 10a Abs. 2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Art. 10a Abs. 3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichtes zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10a Abs. 4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Art. 10a Abs. 5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

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