Wicki Franz · Ständerat · 2002-10-03
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03
Wortprotokoll
Bei den Absätzen 2 und 3 hat der Nationalrat mit 117 zu 41 Stimmen Festhalten beschlossen. Ihre Kommission stimmt dem Nationalrat ohne Gegenstimme zu.
Zu Artikel 131 Absatz 4 muss ich Sie auf einen Punkt aufmerksam machen. Hier beantragen wir Ihnen eine kleine Korrektur. Es geht bei den Bundesrichterwahlen um die Frage - die entscheidend sein kann -, wer nach dem dritten Wahlgang aus der Wahl ausscheidet. Einerseits gilt, was schon im zweiten Wahlgang gegolten hat: Wer weniger als zehn Stimmen erhält, scheidet aus. Zweitens scheidet aber auch der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus, auch wenn er mehr als zehn Stimmen erreicht hat. Es kann aber mehr als ein Kandidat dieselbe geringste Stimmenzahl erhalten; das war unser Problem. Zum Beispiel kann das Ergebnis eines dritten Wahlganges wie folgt lauten: Der Kandidat A hat 81 Stimmen, die Kandidaten B und C je 80 Stimmen. Gemäss Beschluss des Nationalrates würden jetzt die Kandidaten B und C ausscheiden; es bliebe demnach nur noch Kandidat A, der eine Stimme mehr erhalten hat.
Die Kommission ist der Meinung, dass eine derartige Konstellation sehr unglücklich wäre. In einem solchen Fall sollen beide Kandidaten mit 80 Stimmen in der Wahl bleiben; daher der Wortlaut unseres Antrages: ".... b. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich."