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Ettlin Erich · Ständerat · 2020-12-17

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-17

Wortprotokoll

Nicht als Mitglied der Kommission, sondern als Motionär kann ich schnell darauf hinweisen, dass ich die Motion zurückziehen werde. Aber ich werde doch noch einige Ausführungen dazu machen, damit Sie sich nicht im Rat verausgaben müssen. Vielleicht hätten Sie es ja gar nicht getan.

Aber wie der Berichterstatter auch mitgeteilt hat, hat der Bundesrat im letzten Frühling, als die Situation unübersichtlich wurde und man noch nicht wusste, was wirtschaftlich auf uns zukommt, die Pflicht zur Überschuldungsanzeige zu Recht ausgesetzt. Das war eine gute Sache. Er hat dabei an die Organe der Unternehmungen wie etwa den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle gedacht, die sonst bei Anzeichen einer Überschuldung - und das war ja die Gefahr, dass durch die Covid-Krise eine Überschuldung entstehen konnte - sofort den Richter hätten benachrichtigen müssen. Das wäre eine Situation gewesen, die man nicht mehr hätte steuern können.

Diese Situation besteht potenziell immer noch. Wir haben diese Fälle aber durch die grosszügigen Massnahmen des Bundes - Kurzarbeitsentschädigung, EO-Zuschüsse und auch die Covid-Kredite - verhindern können. Dank diesen Massnahmen des Bundes hat man verhindert, dass viele Unternehmen, die ohne diese Massnahmen vermutlich ein wirtschaftliches Problem gehabt hätten, von den Organen gedrängt worden wären, sich beim Richter zu melden. Aber die Situation ist noch nicht ausgestanden. Das war der Grund für meine Motion. Deshalb habe ich eingegeben, dass man die Frist bis Ende 2021 verlängert, mit dieser Motion auch das schwierige Jahr 2021 aufnimmt und die Pflicht zur Überschuldungsanzeige auch hier nicht stipuliert, das heisst auch hier einen gewissen Freiraum gibt.

Ich bin mir aber bewusst, dass dem der Gläubigerschutz entgegensteht. Ich kann die Argumentation der Kommission auch akzeptieren, und vor allem haben wir in der Zwischenzeit ja das Covid-19-Gesetz angenommen. Artikel 9 dieses Gesetzes bildet die Grundlage für gesundheitspolizeiliche Massnahmen wie auch Massnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. In Artikel 9 steht, dass der Bundesrat abweichende Bestimmungen über die Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung erlassen kann. Damit ist das Anliegen meiner Motion im Grundsatz erfüllt, wenn auch nicht lückenlos - wobei sich "lückenlos" auf die Zeit, die zeitliche Lücke, die trotzdem besteht, bezieht. Denn gemäss meiner Motion wäre die Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis 31. Dezember 2021 ausgedehnt worden. Jetzt besteht die Pflicht zur Überschuldungsanzeige wieder, aber der Bundesrat kann, basierend auf Artikel 9 des Covid-19-Gesetzes, auch wieder einen Verzicht auf die Anzeige einführen.

Ich gehe davon aus und hoffe natürlich, dass der Bundesrat die vorgesehene und jetzt nicht infrage gestellte Massnahme im Covid-19-Gesetz anwendet, wenn es denn notwendig wird. Wir alle hoffen, dass es nicht notwendig wird, dass die Wirtschaft das Jahr 2021 einigermassen schadlos überstehen wird. Der Bundesrat hat über dieses Gesetz somit die Möglichkeit zu reagieren, und ich appelliere an ihn, dass er sie dann auch nutzt.

Im Vertrauen auf die Weisheit des Bundesrates und auch mit einer realistischen Einschätzung der Chance auf eine Zustimmung zu meiner Motion in diesem Rat ziehe ich meine Motion zurück, dies auch in Absprache mit den Unterzeichnenden meiner Motion.