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Wicki Franz · Ständerat · 2002-10-03

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Nach dieser fünfminütigen "Schulstunde" - der namentlichen Abstimmung - fahren wir weiter bei den Artikeln 118 und 118a. Es ist nicht ganz einfach, den Überblick zu behalten, es ist aber sinnvoll, wenn wir die Artikel 118 und 118a zusammen behandeln. Ich äussere mich daher zu den beiden Artikeln gemeinsam.

Zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat bestehen insgesamt vier Differenzen. Die erste ist eine systematische Differenz, welche den Überblick etwas erschwert. Der Nationalrat hat nämlich den alten Artikel 118 in die zwei Artikel 118 und 118a aufgeteilt. Das ist sinnvoll, macht aber die Fahne etwas unübersichtlich.

Inhaltlich gibt es drei Differenzen. Die erste findet sich in Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe bbis. Sie betrifft die Empfehlung. Die Empfehlung werden wir erst im Zusammenhang mit Artikel 123a behandeln. Zuerst sollte die Rechtswirkung der Motion in Artikel 119 definiert werden.

Die zweite inhaltliche Differenz findet sich im Beschluss des Nationalrates zu Artikel 118 Absatz 4 und im Beschluss des Nationalrates zu Artikel 118a Absatz 1. Der Nationalrat möchte im Gegensatz zum Ständerat Minderheitsvorstösse weiterhin zulassen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, bei Artikel 118a Absatz 1 Festhalten am Beschluss des Ständerates. Vorstösse der Kommissionsminderheit sollen nicht mehr möglich sein.

Die dritte Differenz zeigt sich in den Absätzen 4 bis 6 von Artikel 118a hinsichtlich der automatischen Abschreibung von Vorstössen ohne Behandlung im Rat. Es geht um die Neuregelung der so genannten Guillotine. Das ist in der Praxis nur im Nationalrat ein Problem. Daher ist es sinnvoller, die Lösung dieser Frage auf der Ebene der Ratsreglemente anzusiedeln. Sie sehen dies auf der Fahne auf Seite 7 unten und auf Seite 8 oben.