Hefti Thomas · Ständerat · 2021-03-01
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-01
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion ist vom Nationalrat in der Wintersession 2020 mit 129 zu 54 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen worden. Sie verlangt vom Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Praxis dahingehend anzupassen, dass Asylsuchende trotz negativem Asylentscheid ihre angefangene Lehre mittels einer verlängerten Ausreisefrist in der Schweiz weiterführen und abschliessen können.
Die Situation von abgewiesenen Asylbewerbern, die sich in einem Lehrverhältnis befinden, wurde in der letzten Zeit von verschiedener Seite kritisiert. Dabei ging es darum, dass diese Personen während des Asylverfahrens eine Lehre begonnen hatten, während der Lehre einen negativen Asylbescheid erhielten und dann ihre Lehre abbrechen und das Land verlassen mussten. In den Medien wurden solche Fälle aufgenommen. Viele von Ihnen werden auch von Lehrmeistern Post erhalten haben mit der Empfehlung, die Motion anzunehmen. Es ist völlig in Ordnung, dass sich Lehrmeister [PAGE 15] für ihre Lehrlinge einsetzen. Wir sind allerdings keine Lehrmeister, die vor einem Einzelfall stehen, sondern das Parlament.
In der Kommission ist uns von Staatssekretär Gattiker gesagt worden, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in welchen bei absehbarem Lehrabschluss keine pragmatische Lösung gefunden wurde. Die Mehrheit der Kommission erachtet es vor allem als wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Motion von einer Problematik ausgeht, nämlich von langen Asylverfahren, die sich seit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes im März 2019 grundsätzlich nicht mehr stellen sollte. Die Dauer der Asylverfahren ist mit dieser Revision verkürzt worden. Die Asylverfahren sollten nicht mehr so lange dauern, dass vor deren Abschluss Lehrverhältnisse begründet werden können.
Dank der Revision kann die überwiegende Zahl der Verfahren, einschliesslich der Beschwerdephase, des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und der Vollzugsphase, in etwa 140 Tagen abgeschlossen werden. Bei den anderen, erweiterten Asylverfahren geht man von einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr aus. In den noch anstehenden altrechtlichen Fällen von während des Asylverfahrens angetretenen Berufslehren ist es möglich, pragmatische Lösungen im Rahmen des bestehenden Rechts zu finden.
So besteht die Möglichkeit, die Ausreisefrist um eine gewisse Zeit zu verlängern. Wird Asyl erteilt, so kann der Abschluss einer Berufslehre ohnehin realisiert werden. Sie kann zudem auch beendet werden, wenn der Kanton bereit ist, eine Härtefallbewilligung zu erteilen; das kann nach sehr lange dauernden Asylverfahren in Einzelfällen ebenfalls eine Möglichkeit sein. Schliesslich kann in Fällen, in denen der Vollzug einer Wegweisung nach einem ablehnenden Asylentscheid nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar ist, auch weiterhin eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden, und die betroffene Person kann eine hier begonnene berufliche Grundausbildung fortführen.
Es gibt also für die Fälle aus der Zeit vor der Asylrechtsrevision wie auch für allfällige Dossiers mit sehr langer Verfahrensdauer nach der Revision mehrere Ansätze für pragmatische Lösungen, und das ist in den Augen der Mehrheit auch richtig so. Dabei sollten wir allerdings nicht ausser Acht lassen, dass mit der Verlängerung des Aufenthaltes für Lernende oft auch eine entsprechende Verlängerung für Familienmitglieder einhergeht.
Zum Schluss soll noch gesagt sein, dass eine glaubwürdige und konsequente Asylpolitik voraussetzt, dass abgewiesene Asylbewerber die Schweiz tatsächlich auch verlassen. Es würde Fragen aufwerfen, Personen generell zu bevorzugen, weil sie unterdessen eine Lehre beginnen konnten. Mit dem Beginn einer Lehre sollen unsere demokratisch beschlossenen asylrechtlichen Bestimmungen nicht unterlaufen werden können.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 4 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.