Rutz Gregor · Nationalrat · 2021-03-02
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-02
Wortprotokoll
Das fröhliche Geldverteilen nimmt seinen Lauf. Wir kommen jetzt zu Block 2, und hier geht es doch um einigermassen grundsätzliche Fragen. Es geht hier zunächst einmal um die Frage der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen regelt die Konkretisierung des betreffenden Verfassungsartikels, in diesem Fall Artikel 93 der Bundesverfassung. Es regelt also Sachverhalte, die Rundfunkprogrammen zuzuordnen sind.
Wer sich auf den Standpunkt stellt, Artikel 93 stelle quasi einen Auffangtatbestand dar und der Rundfunk könne daneben auch noch andere Themen umfassen, der begibt sich auf dünnes Eis - um nicht zu sagen, er verkehrt die Mechanik unserer Verfassung ins Gegenteil.
Ich erinnere Sie einfach noch einmal daran: Die Grundregeln für alles, was wir hier machen, sind, dass in der Schweiz zunächst alle Kompetenzen bei den Kantonen liegen und der Bund nur für jene Bereiche zuständig ist, für welche er explizit durch Volk und Stände für kompetent erklärt worden ist. Alle Rechte, die nicht der Bundesgewalt übertragen sind, liegen bei den Kantonen oder bei den Privaten. Die Kompetenzen des Bundes werden durch Einzelermächtigungen definiert und nicht durch generelle Umschreibungen. Darum können wir hier nicht einfach am Zweckartikel des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen herumbasteln, um das eine oder andere artfremde Anliegen auch noch in diesem Gesetz zu versorgen.
Die hier geregelten Sachverhalte müssen unseres Erachtens klar Rundfunkprogrammen zuzuordnen sein. Das kann im Internet punktuell der Fall sein, im Rahmen der zunehmenden Medienkonvergenz auch bei Programminhalten der SRG oder von Lokalsendern, die zeitversetzt und online abrufbar sind. Dieser Sendungsbezug ist unseres Erachtens aber umgekehrt auch zwingende Bedingung dafür, dass die SRG überhaupt Aktivitäten im Internet entfalten darf. Ist ein solcher Sendungsbezug wie bei reinen Online-Angeboten nicht gegeben, sind die diesbezüglichen technischen Belange im Fernmeldegesetz zu regeln und unterstehen der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit, sprich: Der Staat hat hier nichts zu regulieren.
Genau diese immer umfassenderen Newsportale, welche die SRG online betreibt, sind in Bezug auf die nationale Nachrichtenvermittlung die grosse und direkte Konkurrenz der Medienhäuser oder auch neuer Online-Portale. Vor diesem Hintergrund müssen Sie diese Fragen beurteilen.
Wer etwas für bessere Rahmenbedingungen tun will, der muss den Auftrag der SRG schärfen und schauen, dass nicht mit Gebührengeldern noch mehr Marktverzerrung betrieben wird. Darüber müssen Sie sprechen, wenn Sie eigenständige Unternehmen haben möchten, die sich online etablieren können. Das ist der wettbewerbliche Ansatz. Hier einfach am Zweckartikel herumzubasteln, ist der falsche Weg.
Wir werden - ich komme später noch dazu - im Sinne eines Kompromisses verschiedenen Anträgen bezüglich der Artikel 76 und folgende des RTVG zustimmen. Wir sind nämlich der Auffassung, dass wir, wenn wir Infrastrukturbereiche regeln oder unterstützen möchten, das hier machen können. Aber wir geraten schon hier, das sei noch einmal deutlich festgehalten, in einen Graubereich.
Ich sehe - da nehme ich noch Bezug auf Äusserungen von Kollege Aebischer in der Debatte zum letzten Block - hier schon fundamentale Unterschiede in der Beurteilung unserer Verfassung und auch im Verständnis der Medienfreiheit. Freiheitsrechte sind unseres Erachtens primär Abwehrrechte für Bereiche, in denen dem Staat eine Intervention verboten ist. Freiheitsrechte begründen aber keinen Anspruch auf staatliche Leistungen - und das ist das, was Sie hier konstruieren möchten: Sie möchten Verfassung und Gesetze so zurechtbiegen, dass man Geld sprechen kann, dass man unterstützen kann, dass man Einfluss nehmen kann. Wir wehren uns gegen diese Tendenzen, weil sie falsch sind, weil sie für eine freie Demokratie gefährlich sind und weil sie letztlich - wie ich erwähnt habe - unsere Verfassungsmechanik ins Gegenteil verkehren.
Folgen Sie darum bitte unserem Minderheitsantrag, und lassen Sie den Zweckartikel so, wie er ist! Wir können hier nicht überall nach Belieben herumbasteln. Wir müssen die Spielregeln, welche in unserem Bundesstaat gelten, beachten.