Müller Leo · Nationalrat · 2021-03-08
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-08
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei Artikel 8f - dieser befindet sich auf Seite 18 der deutschsprachigen Fahne - meiner Minderheit zu folgen. Warum? Die Mehrheit der WAK stellt den Antrag, dass die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufgehoben wird. Was heisst das jetzt?
Heute braucht es für den Erwerb von Betriebsstätten durch ausländische Käuferinnen oder Käufer keine Bewilligung. Die Mehrheit der Kommission möchte nun diesen Erwerb von Betriebsstätten für eine gewisse Zeit unter die Bewilligungspflicht stellen. Das geht nicht über dieses Gesetz. Warum?
Erstens würde das also in diesem Gesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt aber nur bis zum 31. Dezember dieses Jahres, und deshalb würde diese Bestimmung dann wieder ausser Kraft gesetzt. Wenn man das also definitiv hätte regeln wollen, dann nicht hier integriert in einem Gesetz, das dann aufgehoben wird, sondern man hätte das im Übergangsrecht machen und das Bewilligungsgesetz definitiv ändern müssen.
Zweitens geht es um eine gravierende materielle Änderung, und diese gravierende materielle Änderung würde so ins Gesetz geschrieben - ohne Vernehmlassung, ohne breite Abstützung, einfach so.
Dann noch ein dritter Grund: Im parlamentarischen Prozess befindet sich jetzt die parlamentarische Initiative 21.400, "Bewilligungspflicht gemäss Lex Koller vorübergehend auf Betriebsstätte-Grundstücke ausdehnen". Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat beschlossen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie geht jetzt an die Kommission des Ständerates. Wahrscheinlich wird die Kommission des Ständerates dieser Initiative keine Folge geben. Das werden wir dann sehen. Wenn dieser Initiative, die etwa das Gleiche will wie hier die Mehrheit der WAK-N, wider Erwarten Folge gegeben würde, dann würde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es würde der ordentliche Prozess eingeleitet, und alle interessierten Kreise könnten sich dazu äussern. Dann hätten wir eine breit abgestützte Meinung und wüssten, ob das gewünscht ist oder nicht.
Und dann noch ein weiteres, ebenso wichtiges Argument: Sie wissen, das Covid-19-Gesetz tritt am Tag nach der Schlussabstimmung in Kraft. Das heisst also, wenn wir am Ende der Session über diesen Gesetzentwurf abstimmen und wenn dieser gutgeheissen wird, tritt er am Tag danach in Kraft, ohne Übergangsfrist.
So können wir nicht legiferieren. Wir können eine so gravierende Bestimmung nicht einfach aufnehmen. Sie würde am Tag danach in Kraft gesetzt, und alle pendenten Rechtsgeschäfte, die allenfalls schon beurkundet oder eingeleitet und noch nicht beim Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet sind, würden dann dieser Bewilligungspflicht unterstehen. Das wären ganz andere Voraussetzungen, und das geht nicht. So können wir nicht mit unseren Bürgerinnen und Bürgern umgehen, deshalb darf dem Antrag der Mehrheit keinesfalls zugestimmt werden.
Ich bitte Sie eindringlich, bei Artikel 8f dieses Gesetzes meiner Minderheit zu folgen. Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Minderheit Müller Leo.