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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-03-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-03-09

Wortprotokoll

Die Motion Schmid Martin möchte den Bundesrat beauftragen, die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung zu ändern. So sollen innerhalb der chemisch-pharmazeutischen Industrie gefährliche Chemikalien generell von Verwendungsverboten ausgenommen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Produktion in geschlossenen Systemen erfolgt und die fraglichen Chemikalien in den Endprodukten nicht mehr vorkommen. Die Motion verlangt ebenfalls, dass man auf eine direkte Bezugnahme auf das Chemikalienrecht der EU verzichten soll, insbesondere im Anhang 1.17 der genannten Verordnung.

Der Bundesrat hat im Jahr 2012, als er die besonders besorgniserregenden Stoffe geregelt hat, entschieden, die Vorschriften des EU-Rechts zu übernehmen, um damit erstens in der Schweiz ein gleichwertiges Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu haben und um damit zweitens Rechtssicherheit zu schaffen und Handelshemmnisse mit der EU zu vermeiden. Das war damals eine explizite Entscheidung des Bundesrates: Er wollte Handelshemmnisse mit der EU vermeiden und deshalb deren Recht in diesem Bereich übernehmen.

Stoffe mit sehr gefährlichen Eigenschaften - und wir sprechen hier genau von solchen Stoffen - müssen durch weniger gefährliche Stoffe oder mitunter durch andere Verfahren ersetzt werden, soweit dies möglich ist. Solche Stoffe erzeugen z. B. Krebs oder gefährden die Fortpflanzungsfähigkeit, sie gefährden aber auch die Umwelt. In der EU wird der Ersatz von besonders besorgniserregenden Stoffen in der Chemikalienverordnung Reach geregelt. Der Bundesrat hält es für vertretbar, dass die Substitution auch in der chemisch-pharmazeutischen Industrie der Schweiz sorgfältig geprüft werden muss. Darum geht es nämlich. Es geht nicht darum, dass diese Stoffe generell verboten sind. Deshalb möchte der Bundesrat ja auch an der geltenden Regelung festhalten. Es geht darum, zu prüfen, ob eine Substitution möglich ist.

Wenn ein Ersatz für einen solchen Stoff fehlt, dann können - und das ist die heute geltende Regelung - die Bundesbehörden im Einzelfall auf ein begründetes Gesuch eines Unternehmens hin eine befristete Ausnahmebewilligung für die Weiterverwendung des Stoffs erteilen. Das ist der Spielraum, der heute dank dieser Regelung besteht. Zudem gelten die Zulassungen, die von der Europäischen Kommission für bestimmte Verwendungen bereits erteilt worden sind, automatisch auch in der Schweiz. Die chemisch-pharmazeutische Industrie profitiert davon, indem eben keine Handelshemmnisse bestehen; umgekehrt profitiert sie ebenfalls, wenn dort bereits eine Zulassung vorgesehen ist. In diesem Fall kann die Zulassung automatisch auch in der Schweiz übernommen werden, und das ganze Prozedere muss nicht noch einmal durchlaufen werden.

Die geltende Verordnungsregelung verhindert also nicht, dass die chemisch-pharmazeutische Industrie gefährliche Stoffe weiterverwendet, die sie für bestimmte Produktionsverfahren braucht und die für sie unverzichtbar sind. Es müssen aber eben auch die damit verbundenen Risiken angemessen beherrscht werden, und das gilt natürlich auch für geschlossene Räume.

Nun, ist die heutige Situation ein Problem? Seit der Inkraftsetzung des Anhangs 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung im Jahr 2012 wurde die Liste der geregelten Stoffe von ursprünglich 14 auf 54 erweitert - also nicht auf tausend, Herr Ständerat Schmid, sondern in den letzten acht bzw. neun Jahren von 14 auf 54. In dieser ganzen Zeit gab es insgesamt sechs Gesuche für Ausnahmebewilligungen. Es war also auch nicht die grosse Masse, bei der man sagen würde, dass man so in der Schweiz nicht mehr länger arbeiten oder forschen könne. Von diesen sechs Gesuchen für Ausnahmebewilligungen, die behandelt wurden, sind drei bewilligt worden, und drei sind noch in Prüfung. Die Kommissionssprecherin hat es gesagt, es sieht eigentlich auch für diese drei Gesuche gut aus. Das heisst, wir haben in der Praxis kein Problem. Das kann man, wenn man diese Zahlen anschaut, wirklich sagen.

Umgekehrt gibt es aber eben die Vorteile, dass das nötige Schutzniveau mit dieser Regelung gewährleistet ist und dass wir vor allem Handelshemmnisse mit der EU vermeiden. Ich höre jetzt mit Erstaunen, dass man sagt: "Die EU, das interessiert eigentlich nicht gross, es droht, dass die Firmen dann ins Ausland gehen." Die EU ist auch Ausland. Bis jetzt haben wir eigentlich häufig gesagt, dass es gerade für uns und für unsere Industrie wichtig ist, dass wir Handelshemmnisse abbauen können, dass wir Rechtssicherheit haben.

Vielleicht noch zwei zusätzliche Informationen: Die chemisch-pharmazeutische Industrie ist von dieser Regelung ohnehin nur punktuell betroffen. Die Stoffe, die als Zwischenprodukte in chemischen Prozessen verwendet werden, sind generell von dieser Substitutionspflicht ausgenommen. Es sind dem BAFU bisher nur gerade ein halbes Dutzend Fälle aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie bekannt, bei denen Hilfsstoffe in Prozessen von dieser Substitutionspflicht überhaupt betroffen waren; ich habe Ihnen das vorhin gesagt. Wenn es aber um Zwischenprodukte geht, dann ist die chemisch-pharmazeutische Industrie überhaupt nicht betroffen, weil hier diese Substitutionspflicht nicht gilt.

Eine zweite Information, die vielleicht für Sie auch wichtig ist: Ich habe jetzt von den Handelshemmnissen gesprochen, die wir vermeiden, wenn wir hier die Regelung der EU übernehmen. Sie führt ja ganz offensichtlich für unsere Industrie nicht zu Problemen. Umgekehrt können sich dann mit dieser Regelung, die wir heute haben, die Schweizer Unternehmen auf eine Zulassung in der EU beziehen. Das heisst, sie müssen dann nicht noch einmal separat eine Zulassung in der Schweiz einfordern, mit all den Kosten, die dafür erforderlich sind. Sie müssen sich nicht einmal an den Kosten beteiligen, die für die EU-Zulassung entstehen. Wie gesagt, sind unverzichtbare Verwendungen, die nur in der Schweiz stattfinden, sehr selten.

Die Kommissionssprecherin hat es erwähnt: Wenn Sie diese Motion annehmen, dann kommt ein Kontrollaufwand auf die Kantone zu. Das wurde wahrscheinlich bis jetzt mit den Kantonen noch nicht besprochen. Sollten Sie diese Motion entgegen der Empfehlung der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates annehmen, dann müsste man sicher in einem zweiten Schritt die Kantone einbeziehen und schauen, was es für sie an Zusatzaufwand bedeuten würde.

Ich glaube, man kann sagen, dass das Problem eigentlich nicht vorhanden ist. Wenn Sie schauen, was in den letzten neun Jahren überhaupt an Gesuchen eingegangen ist, wenn Sie die Vorteile der Vermeidung von Handelshemmnissen sehen und wenn Sie bedenken, dass man davon profitiert, dass eben zugelassene Produkte oder Ausnahmen auch in der Schweiz gelten, wenn sie in der EU zugelassen sind, dann, denke ich, überwiegen die Vorteile der heutigen Regelung.

Ich bitte Sie deshalb, diese Motion abzulehnen.