Schmid Martin · Ständerat · 2021-03-10
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-10
Wortprotokoll
Als nächstes Geschäft behandeln wir die Botschaft vom 4. November 2020 zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich. Es geht um die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Unser Rat ist Erstrat.
Das internationale Steuerrecht hat in jüngerer Zeit wesentliche Änderungen erfahren. Ziel des Bundesgesetzes ist es, durch Anpassungen an diese Änderungen die Durchführung von Abkommen des Bundes im Steuerbereich, insbesondere von Doppelbesteuerungsabkommen, auch zukünftig sicherzustellen.
Das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung trat im Jahr 1951 in Kraft und erfuhr seitdem nur wenige Änderungen. Das internationale Steuerrecht ist demgegenüber einem steten Wandel unterworfen. So haben sich die Gegebenheiten beispielsweise im Bereich der Verständigungsverfahren in den letzten Jahren stark verändert. Dies hat dazu geführt, dass die bestehende gesetzliche Grundlage den heutigen Anforderungen nur noch teilweise genügt. Mit einer Totalrevision soll dieser Mangel behoben und die rechtssichere Durchführung von Abkommen des Bundes im Steuerbereich auch zukünftig gewährleistet werden.
Hauptzweck des Gesetzes ist die Regelung der Durchführung der Verständigungsverfahren. Verständigungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren, basierend auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einem anderen internationalen Abkommen, mit denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Antrag einer steuerpflichtigen Person versuchen, Abhilfe für eine abkommenswidrige Besteuerung der steuerpflichtigen Person zu schaffen. Da die Zahl solcher Verfahren in den letzten Jahren markant zugenommen hat und ihre finanziellen Auswirkungen - sprich Steuereinnahmen - erheblich sein können, drängt sich eine gesetzliche Regelung ihrer Durchführung und Umsetzung auf. Ein blosser Rückgriff auf die allgemeinen Verfahrensregeln des Bundes ist aufgrund der Eigenheiten der Verständigungsverfahren nicht in allen Teilen befriedigend möglich.
Im Weiteren wird mit dem Gesetz die Entlastung von der Verrechnungssteuer aufgrund eines anwendbaren Abkommens im Steuerbereich soweit notwendig geregelt, einschliesslich der dafür notwendigen Strafbestimmungen. Ebenfalls in das Gesetz aufgenommen werden bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Schliesslich wird die bereits im bestehenden Gesetz zu findende Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen aktualisiert.
Die Kommission hat das Gesetz beraten und empfiehlt einstimmig Eintreten. Sie hat das Gesetz auch in der Gesamtabstimmung einstimmig gutgeheissen. Es ist ein wichtiges Gesetz für den Wirtschaftsstandort, aber auch für den Steuerstandort Schweiz. Es dient dem Staat auch zur Sicherstellung des Steuersubstrats. Die Kommission hat wenige Änderungen gegenüber der Botschaft vorgenommen, die ich dann kurz bei den jeweiligen Artikeln erläutern werde.
Zum Regelungsgegenstand des Gesetzes möchte ich noch generell festhalten: Das Gesetz und auch die entsprechenden Artikel sind nicht so zu verstehen, dass der in Artikel 1 allgemein definierte Gegenstand des Gesetzes in irgendeiner Art eingeschränkt wird. So präzisiert Absatz 2 insbesondere, aber eben nicht ausschliesslich die Bereiche Verständigungsverfahren, Entlastung von der Verrechnungssteuer und Bestrafung von Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen, die im vorliegenden Gesetz geregelt werden sollen.
Zur zeitlichen Anwendbarkeit lässt sich generell Folgendes festhalten: In Bezug auf Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung ist dieses Gesetz auf Verständigungsverfahren zur Vermeidung nicht nur von bestehenden, sondern auch von absehbaren, dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerungen anzuwenden. Dies geschieht zwar analog - vergleiche die Botschaft -, jedoch, soweit sachgerecht, auch sinngemäss. Der hier verwendete Begriff "Verständigungsverfahren" ist, wie ich schon erwähnt habe, entsprechend weiter zu verstehen und umfasst sowohl Verständigungsverfahren an sich als auch Vorabverständigungsverfahren. Auch für diese Teile bedarf es mitunter einer Umsetzungsverfügung, und Gleiches soll für Vorabvereinbarungen, welche auf vergangene Perioden Anwendung finden, gelten.
Zur zuständigen Behörde: Die zuständige Behörde für die Durchführung von Verständigungsverfahren ist nicht die Eidgenössische Steuerverwaltung, sondern das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF). Den Schweizer Veranlagungsbehörden und damit auch den kantonalen Steuerbehörden wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, eine Besprechung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen mit dem SIF verlangen zu können, wobei insbesondere auch materiell-rechtliche Fragen mit Bezug zur schweizerischen Veranlagung nach Auffassung der Kommission Gegenstand der Besprechung sein können. Das SIF ist selbstverständlich angehalten, und das ist auch die Praxis, eng mit den Veranlagungsbehörden zusammenzuarbeiten, weshalb sich diesbezüglich aus Sicht der Kommission auch keine Änderungen am Entwurf des Bundesrates aufgedrängt haben.
Zum Rechtsschutz: Eine allfällige Ablehnung eines Gesuches durch das SIF ist mittels anfechtbarer Verfügung dem betroffenen Steuerpflichtigen mitzuteilen, und auch das erscheint selbstverständlich.
Zu den Steuerfolgen einer Verständigungslösung lässt sich noch Folgendes sagen: Im Gesetz wird die geltende Praxis festgeschrieben, wonach Sekundärberichtigungen aufgrund von Verständigungsvereinbarungen nicht zu Verrechnungssteuern und Emissionsabgabefolgen führen. Gleiches gilt für die in Artikel 16 vorgesehenen Fälle.
Bei Artikel 19 - wir kommen noch darauf zurück - haben wir die Streichung von Absatz 2 besprochen, weil unklar war, welches die materielle Wirkung der Bestimmung ist. Zuhanden der Materialien kann hier vorweg festgehalten werden, dass es sich um eine rein deklaratorische Bestimmung handelt, weil gemäss Artikel 19 Absatz 3 so oder so die allgemeinen Bestimmungen Anwendung finden. Die Kantone wünschen sich diese Bestimmung, und mit dieser Erklärung der [PAGE 177] Verwaltung konnte sich die Kommission einverstanden erklären.
In Artikel 22 sind auch die Fälle geregelt, in denen keine Verzinsung geschuldet ist. Der betroffenen Person, und das soll festgehalten werden, kann jedoch dann keine Absicht oder fehlende Sorgfalt angelastet werden, wenn diese ihre Veranlagung auf der Basis einer Verrechnungspreisdokumentation bzw. von entsprechenden Benchmark-Studien erwirkt hat.
Ansonsten werde ich mich nur noch dort melden, wo die Kommission Abweichungen vom Entwurf des Bundesrates beantragt.
Ich bitte Sie mit der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten.