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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2021-03-11

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-11

Wortprotokoll

Es ist vielleicht eine etwas trockene Materie. Aber bei dieser Änderung des Bankengesetzes geht es immerhin um die Einlagensicherung, und es geht darum, dass die 100[NB]000 Franken pro Konto, die Kundinnen und Kunden haben, auch abgesichert sind, wenn es irgendeinmal zu einer Krise kommt. Die Einlagensicherung ist für uns ein zentrales Element dieser Revision und entscheidend für die Kundinnen und Kunden, die ihr Geld auf der Bank gesichert haben wollen. Heute sind Bankeinlagen bis maximal 100[NB]000 Franken pro Konto gesichert. Die Frage ist nun, in welchem Umfang diese Gelder bereitgehalten werden müssen, um in einer Krise rasch ausbezahlt zu werden und eine Panik bzw. sogenannte Bankruns zu verhindern.

In Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b ist nun vorgesehen, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen verpflichtet sind, bzw. im Krisenfall müssen mindestens 6 Milliarden Franken bereitstehen. Per Ende 2019 betrugen die gesicherten Einlagen der 20 grössten Bankinstitute der Schweiz über 462 Milliarden Franken. Ein Deckungsgrad von 1,6 Prozent entspricht rund 7,4 Milliarden Franken. Mit meiner Minderheit verlange ich eine massvolle, aber mehr als gerechtfertigte Erhöhung des Deckungsgrads auf 2,5 Prozent. Das wären zurzeit rund 11,5 Milliarden Franken.

Die aktuelle Anforderung von 6 Milliarden Franken und auch der vorgesehene Deckungsgrad von 1,6 Prozent der gesicherten Einlagen würden im Falle einer Systemkrise - also falls eine grosse Bank oder mehrere kleinere oder mittlere Banken ausfallen würden und die privilegierten Einlagen nicht aus deren liquiden Mitteln befriedigt werden könnten - nur eine ungenügende Deckung aller gesicherten Einlagen bieten. Das erhöht das Risiko eines Bankensturms. Selbst der Bundesrat hält in der Botschaft zu dieser Vorlage fest, dass man damit ein gewisses Risiko eingeht, so schreibt er explizit auf Seite 6433: "Die aktuelle Systemobergrenze ist relativ betrachtet tiefer als zum Zeitpunkt der Sofortmassnahmen 2008." Das war in der grossen Finanzkrise. Weiter schreibt er: "Somit ist das Risiko, dass die Einlagensicherung über ungenügende Mittel für die Sicherung der Einlagen in einem Anwendungsfall verfügen würde, heute deutlich höher als 2008."

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass ein Deckungsgrad von 1,6 Prozent viel zu klein ist. Allein das grösste Schweizer Finanzinstitut wies per Ende 2019 rund 89 Milliarden Franken gesicherte Einlagen auf. Mittelgrosse Kantonalbanken haben gesicherte Einlagen in der Grössenordnung von 6 bis 7 Milliarden Franken.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Systemobergrenze nicht pro Anwendungsfall gilt, sondern die Leistungspflicht der Banken insgesamt begrenzt. Würde eine Bank[NB]in Konkurs gehen - auch wenn wir alle hoffen, dass das[NB]nicht passiert, und[NB]es, Gott[NB]sei[NB]Dank, wirklich[NB]selten[NB]passiert -, dann müsste die Esisuisse, das ist die Selbstregulierung der Banken, dafür beispielsweise 4 Milliarden Franken gesicherte Einlagen an die Einleger und Einlegerinnen auszahlen. So würde sich die Leistungspflicht der Banken um diese 4 Milliarden Franken verringern, dies so lange, bis die konkursite Bank abgewickelt ist und ein Liquidationserlös an die Esisuisse zurückfliesst oder aber bis zur Abschreibung der Forderung der Esisuisse an die konkursite Bank als Konkursverlust. Erfahrungsgemäss dauern Konkursverfahren mehrere Jahre, sodass die Leistungsfähigkeit der Esisuisse in der Zwischenzeit markant sinken würde. All dem muss bei der Festlegung der Systemobergrenze und der Maximalverpflichtung Rechnung getragen werden.

Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen. Sie stärken damit das Vertrauen der Bankkundinnen und -kunden, dass ihre Einlagen gut gesichert sind. Aber Sie stärken auch die Stabilität unseres Finanzsystems.

Gemäss dem Vorgehen unseres Präsidenten komme ich jetzt sogleich zu meiner zweiten Minderheit, und ich vertrete auch direkt noch die Minderheit Wermuth. In Ziffer III geht es um die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bankengesetzes und in Artikel 11a Absatz 6 des Bucheffektengesetzes um Informationspflichten.

Damit die Stabilität des Finanzsystems möglichst rasch verbessert werden kann, beantragt Ihnen meine Minderheit I in Bezug auf die Übergangsbestimmungen eine kürzere Frist. In Artikel 37h des Bankengesetzes werden die Grundsätze für die Selbstregulierung und in Absatz 3 die Genehmigungsvoraussetzungen geregelt. Dazu gehören nicht nur die geforderte Höhe der Einlagensicherung, sondern auch die Bestimmungen zu deren Umsetzung bei der Esisuisse und den Banken, sodass die Frist von sieben Arbeitstagen für die Weiterleitung der gesicherten Einlagen an die Kundinnen und Kunden eingehalten wird. Der Bundesrat schlägt in der Vorlage eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Das ist unserer Meinung nach viel zu lang. Zwei Jahre müssen genügen. Es geht hier vor allem um die Stärkung der Einlagensicherung. Die Banken wissen schon lange, dass das kommt. Sie sind in Bezug auf die Daten, die Prozesse und Strukturen, die dazu nötig sind, zum Teil auch eingerichtet. Hier braucht es nicht mehr so viel.

Die Minderheit II (Grossen Jürg) verlangt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Das wäre als Kompromiss auch noch akzeptabel.

Und schliesslich verlangen wir - das ist die Minderheit Wermuth - bei den Informationspflichten der Verwahrungsstelle eine aktive statt passive Information. Es geht im betreffenden Artikel um die Segregierung, also die klare Verpflichtung zur getrennten Verwahrung von Eigen- und Kundenbeständen durch getrennte Kontoführung. So kann sichergestellt werden, dass im Konkursfall die Einlagen und Depotwerte der Kundinnen und Kunden vollständig vom Eigenbestand der Bank abgesondert und herausgegeben werden können.

Artikel 11a Absatz 6 des Bucheffektengesetzes regelt nun die Informationspflichten der Schweizer Verwahrungsstelle, die Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle hält, da die Risiken einer Verwahrung den Kontoinhaberinnen und -inhabern oft nicht bekannt sind. Diese sind darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Bucheffekten meist drittverwahrt werden und die Drittverwahrungsstelle ihren Sitz im Ausland haben kann, was wiederum die Anwendung ausländischen Rechts zur Folge hat.

Die Mehrheit der Kommission will den Kontoinhaberinnen und -inhabern die Information nur zur Verfügung stellen. Eine Zurverfügungstellung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem aktiven Informieren, weil die Kundschaft die Information [PAGE 426] selber einholen muss, z. B. auf der Website. Wir verlangen eine aktive Information. Das stärkt den Einlegerschutz.

Ich bitte Sie, auch hier der Minderheit zu folgen.