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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-17

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-17

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und die Motion abzulehnen. Die Einschätzung, die Sie vom Sprecher der Kommission für Rechtsfragen gehört haben, entspricht auch der Stellungnahme des Bundesrates.

Sie haben es gehört, es geht hier um die Frage des Randtitels von Artikel 113 des Strafgesetzbuches. "Totschlag" wurde einst im Französischen mit "meurtre passionnel" und im Italienischen mit "omicidio passionale" übersetzt. Das wurde seither so beibehalten. Diese Begriffe kann man im Deutschen mit "Tötung aus Leidenschaft" übersetzen.

Artikel 113 StGB ist ein besonderer Fall der vorsätzlichen Tötung. Der Totschlag wird weniger streng bestraft, wenn der Täter in einer heftigen Gemütsbewegung und unter grosser seelischer Belastung handelte. Dabei muss aber immerhin eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren verhängt werden.

Nun, was ist der Zweck des Randtitels? Der Zweck des Randtitels ist es, mit wenigen Worten zu beschreiben, worin die Straftat besteht. Als Artikel 113 StGB im Jahr 1908 konzipiert wurde, wurde er im Vorentwurf des Strafgesetzbuches wie folgt formuliert: "Tötet der Täter in leidenschaftlicher Aufwallung [...]." Dies erklärt die Formulierung des Randtitels auf Französisch und Italienisch; von daher ist das eine Restanz, wenn man so will. Auch inhaltlich hat sich nicht viel geändert. Das Bundesgericht hat die "heftige Gemütsbewegung" stets so definiert, dass sie dem Affekt im psychologischen Sinn entspricht. Der "Affekt" ist auf Französisch "état passionnel" und auf Italienisch "stato passionale". Der französische und der italienische Randtitel entsprechen also durchaus der beschriebenen Straftat und erscheinen somit immer noch als korrekt.

Wichtiger ist aber Folgendes: In der gerichtlichen Praxis ist es auch so, dass bei einer Tötung das Gericht in jedem Einzelfall prüfen muss, ob mildernde oder im Gegenteil erschwerende Umstände vorliegen. Die vorsätzliche Tötung, z. B. einer ehemaligen Partnerin oder der Ehefrau, wird deshalb nie automatisch als Totschlag qualifiziert. Sie wird unter Umständen durchaus als eine Tötung nach Artikel 111 StGB oder als Mord nach Artikel 112 StGB bestraft. Das Gericht bemisst die Strafe immer nach dem Verschulden des Täters. Das gilt natürlich auch bei vorsätzlicher Tötung von Frauen.

Natürlich ist es in der Praxis so, dass Täter oft eine Gemütsbewegung vor Gericht geltend machen. Aber ich habe es gesagt: Die Gerichte bewerten im Einzelfall die Umstände; sie bewerten, ob es mildernde oder eben erschwerende Umstände gibt.

Diese Frage - Herr Ständerat Sommaruga hat es erwähnt - wurde übrigens kürzlich im Rahmen der Behandlung der Harmonisierung der Strafrahmen in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beraten. Es gab einen Antrag aus der Mitte der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, und es wurde diskutiert, ob die Verwaltung hier einen neuen Randtitel konzipieren solle oder nicht. Die RK-N hat am 4. Februar 2021 deutlich entschieden, den Randtitel von Artikel 113 StGB nicht zu ändern.

Es stimmt natürlich, was gesagt wurde, dass aufgrund der Medienberichte der Eindruck entstehen kann, dass Frauenmorde ja aus Leidenschaft geschehen. Das ist dann quasi entschuldigend, und das darf es nicht sein. Aber die missbräuchliche Verwendung des Ausdrucks "Tötung aus Leidenschaft" - es sei halt eine Tötung oder ein Mord aus Leidenschaft gewesen - ändern Sie letztlich nicht, indem Sie im Gesetz einen Randtitel verändern. Wir können das nicht verhindern. Das wurde auch in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates so diskutiert. Die Rechtsprechung wird nämlich nicht geändert: Für die Rechtsprechung sind der Gesetzestext und die Beurteilung im Einzelfall ausschlaggebend und nicht ein Randtitel.

Das war auch der Grund, warum sich die RK-N am Schluss dafür entschieden hat, keinen solchen Auftrag zu erteilen und eigentlich auf der Linie des Bundesrates zu bleiben, der ebenfalls diese Motion ablehnt.