Rieder Beat · Ständerat · 2021-03-17
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-17
Wortprotokoll
Jetzt geht es nicht mehr um sprachliche Feinheiten, sondern um materielles Recht. Zu Beginn der Beratung lese ich Ihnen Artikel 82 SchKG vor, welchen Herr Nationalrat Dobler abändern möchte. Artikel 82 lautet: "Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht." Um diese Bestimmung geht es heute.
Herr Nationalrat Dobler verlangt mit seiner Motion, dass der Bundesrat in Artikel 82 SchKG die festgehaltenen Voraussetzungen der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung an die gewandelte Geschäftspraxis anzupassen hat, namentlich an die heute üblichen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen per Internet sowie "an weitere formfrei mögliche Vertragsabschlüsse". Diese Motion wurde am 8. Mai 2019 eingereicht. Der Nationalrat hat sie am 4. März 2020 mit 123 zu 38 Stimmen bei 29 Enthaltungen angenommen, und der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion anzunehmen. In unserer Kommission für Rechtsfragen wurde die Motion eingehend und kontrovers diskutiert. Sie empfiehlt Ihnen mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung klar, diese Motion abzulehnen.
Die Grundlagen des heutigen Rechtsöffnungsverfahrens in diesem Bereich sind in Artikel 82 Absatz 1 SchKG geregelt, ich habe Ihnen den Artikel vorgelesen. Demnach kann der Gläubiger im Rahmen des Betreibungsverfahrens die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Verlangt wird damit eine eigenhändige Unterschrift des verpflichteten Schuldners oder dessen qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts; also diese Möglichkeit der elektronischen Signatur besteht bereits.
Verfügt der Gläubiger im Betreibungsverfahren über einen solchen provisorischen Rechtsöffnungstitel, hat er damit die besseren Karten, da der Schuldner durch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in eine Klägerrolle gezwungen wird. Der Schuldner muss dann, will er die provisorische Rechtsöffnung über das Zivilgericht bestreiten, in einem ordentlichen Prozess den vormaligen Gläubiger oder im Rechtsöffnungsverfahren den Gesuchsteller einklagen.
Der Gläubiger kommt bei der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in den taktischen Vorteil, dass er nun über einen Titel verfügt, mit dem er das Betreibungsverfahren fortsetzen und den Schuldner pfänden kann. Der vormalige Schuldner, sprich der Beklagte, erhält einen taktischen Nachteil, indem er nun handeln und über den ordentlichen Prozessweg die Aberkennung der Forderung in die Wege leiten muss. Daher verlangt das SchKG für diese doch bedeutende Umkehrung der Prozessrollen eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung und setzt damit eine gewisse und klare Schwelle, die der Gläubiger überwinden muss.
Die Motion zielt nun darauf hin, dass im Rahmen der heutigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen per Internet sowie - aus Sicht der Mehrheit vor allem problematisch - bei weiteren formfreien Vertragsabschlüssen dieses Unterschriftserfordernis nicht mehr in diesem Sinne verlangt würde. Ohne Unterschrift kommt dies natürlich einer entsprechenden Erschwerung der Position des Schuldners gleich.
Nach der Mehrheit der Kommission sollte das bisherige Rechtsöffnungsverfahren die Gerichte und die Rechtsuchenden in klaren Fällen entlasten. Verfügt der Gläubiger über eine mit der Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, hat er eben diese Vorteile des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens. Verfügt er darüber nicht, ist er auf den normalen Prozessweg verwiesen. Das bisherige Rechtsöffnungsverfahren mit allenfalls provisorischer Rechtsöffnung war, entgegen den Anliegen des Motionärs, nie für formfreie mögliche Vertragsabschlüsse vorgesehen. Die klare Mehrheit der Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass sich bislang weder die elektronische Unterschrift noch die E-ID so durchgesetzt haben und diese Motion daher, wenn auch gut gemeint, verfrüht ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwaltung bestätigte, dass das heutige System gut funktioniert. Die Praxis ist zwar uneinheitlich, aber es bestand bisher kein Anlass, gesetzgeberisch tätig zu werden.
Die Kommission diskutierte insbesondere den letzten, sehr problematischen Halbsatz der Motion kontrovers, mit dem der Motionär die vereinfachte Anforderung auch für formfrei mögliche Vertragsabschlüsse vorsieht. "Formfrei" heisst aber, wie es in der Kommission betont wurde: Die Form ist frei, es gibt weder einfache noch qualifizierte Schriftlichkeit. Mit der Annahme dieser Motion würde das bisher stabile Rechtsöffnungsverfahren des schweizerischen SchKG mit nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten behaftet; auch mündliche Verträge könnten plötzlich zur provisorischen Rechtsöffnung und daher zur Pfändung führen.
Die Minderheit der Kommission, welche sich sicherlich auch hier äussern wird, befürwortet die Bestrebungen nach einer Anpassung der Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung. Es müsste auch bei moderner Kommunikation und bei Verträgen, welche im Internet abgeschlossen würden, möglich sein, diese Dokumente als Grundlage einer provisorischen Rechtsöffnung anzuerkennen. Während der Gläubiger früher gerade beim Internetkauf häufig eine entsprechende Urkunde habe vorlegen können, erfolge der Kauf nun online mit einer grossen Zahl von Bestellungen. Die provisorische Rechtsöffnung in der heutigen Form stelle eine zu hohe administrative Hürde dar, welche die Durchsetzung grundsätzlich anerkannter Forderungen erheblich erschwere.
Bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen verschärfe sich diese Problematik insbesondere dann, wenn diese Verträge ohne qualifizierte elektronische Signatur abgeschlossen worden seien. Die qualifizierte elektronische Signatur hat sich allerdings - wie bereits erwähnt - bislang noch nicht durchgesetzt, und auch die E-ID ist bekanntermassen in der gegenwärtigen Form noch nicht mehrheitsfähig. Mit der qualifizierten digitalen Signatur gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR kann eine Schriftlichkeit im Sinne des Obligationenrechts produziert werden, was sich aber trotz grossen Bemühungen in der Praxis nicht durchgesetzt hat.
Vor allem die Privatpersonen, die der Motionär im Visier hat, sind meistens nicht im Besitze einer solchen qualifizierten digitalen Signatur. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf dem Internet anbieten, können nicht darauf beharren, dass Verträge in dieser Art abgeschlossen werden. Sonst werden die Leistungen wahrscheinlich nicht verkauft.
Nach Ansicht der Mehrheit ist diese Motion aufgrund der effektiven und tatsächlichen Rechtsverhältnisse in der Schweiz verfrüht, weshalb wir Ihnen beantragen, diese Motion abzulehnen. Es darf nicht sein, dass wir ein bewährtes Rechtsöffnungsverfahren durch die Umsetzung dieser Motion opfern, [PAGE 283] nur weil sich bislang die in der gesetzlichen Grundlage gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR erwähnte elektronische Signatur in der Praxis, in der Geschäftswelt, nicht durchgesetzt hat.