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Markwalder Christa · Nationalrat · 2021-03-18

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Die Schweizerische Strafprozessordnung ist seit mittlerweile gut zehn Jahren in Kraft, seit dem 1. Januar 2011; wir haben das bereits gehört. Einige von uns waren schon bei deren Erarbeitung im Jahr 2007 dabei. Die Zusammenführung und Weiterentwicklung der verschiedenen kantonalen strafprozessualen Verfahrensregeln war ein wichtiger Meilenstein in unserer Rechtsordnung, für die im Jahr 2000 der Souverän die entsprechende Verfassungsgrundlage geschaffen hatte.

Bald danach und nicht ganz unerwartet bei solch grossen Gesetzgebungsvorhaben, wurden mahnende Stimmen laut - auch via parlamentarische Vorstösse -, wie die StPO punktuell weiter angepasst werden müsste, um ihre Praxistauglichkeit zu verbessern. Wir haben uns damals im Parlament darauf geeinigt, diese kritischen Punkte zu bündeln und in einer umfassenderen Revision zu würdigen, anstatt das Strafprozessrecht nur in Punkt und Komma weiterzuentwickeln.

Die Ziele unserer Fraktion bei dieser ersten umfassenden StPO-Revision sind klar: Wir wollen strafprozessuale Verfahrensregeln, die eine effektive und effiziente Strafverfolgung sichern und der Wahrheitsfindung dienen sowie Verfahrensverzögerungen vermeiden, sodass begangene Delikte adäquat gesühnt werden können. Wir stehen gleichzeitig und selbstredend dafür ein, dass die Grund- und Menschenrechte gemäss unserer Verfassung und der EMRK gewahrt werden. Wichtige und schon dem römischen Recht bekannte strafrechtliche Grundsätze wie "Ne bis in idem", also niemand darf für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden, oder "Nemo tenetur se ipsum accusare", also niemand darf gezwungen werden, sich selber zu belasten, sollen gewahrt werden.

Obwohl unsere Kommission nach umfassenden Hearings mit den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren über Dutzende von Änderungsanträgen beriet, sind uns neben einigen positiven Neuerungen wie der konsensualen Regelung über die Siegelung in Artikel 248 StPO oder den Bestimmungen über die DNA-Abnahme und -Auswertung auch Fauxpas unterlaufen, die wir heute im Plenum ausmerzen sollten.

Der wichtigste befindet sich in Artikel 135 Absatz 1, wonach die Anwaltstarife nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung unterscheiden sollten. Diese Bestimmung soll gemäss unserer einstimmigen Fraktion gemäss dem Einzelantrag Geissbühler wieder aus dem Gesetz gestrichen werden. Obwohl wir in der Kommission um Formulierungsvorschläge gerungen haben, sollen am Schluss nicht die Kantone darunter leiden müssen, dass amtlich bestellte Verteidigerinnen und Verteidiger zulasten von uns Steuerzahlenden von derselben Honorarhöhe profitieren können. Am Ende des Tages schlagen diese in den kantonalen Staatsrechnungen zu Buche und müssen damit mit unseren Steuergeldern beglichen werden.

Bei der Frage der Teilnahmerechte - das war einer der Haupttreiber dieser Revision - ist sich unsere Fraktion nicht einig. Sie haben es von meinem Vorredner gehört, die Mehrheit der Fraktion wird der Kommissionsmehrheit folgen. Aber eine relativ starke Minderheit der Fraktion unterstützt die Minderheit I (Steinemann) respektive den Bundesrat, und zwar aus den folgenden Überlegungen heraus:

Einerseits besteht eine Kollusionsgefahr, wie wir dies aufgrund der Prozessberichterstattung diese Woche zur Versicherungsbetrügerbande aus dem Baselbiet lesen konnten, [PAGE 581] die mit fingierten Autounfällen hohe Versicherungssummen erschlich. Andererseits geht es auch um Opfer- und Kindesschutz. Auch hier bringe ich ein leider reales Beispiel. Ein noch nicht schulpflichtiges Kind ist durch die Kinderschutzgruppe wegen sexueller Handlungen des Vaters erstbefragt worden. Detaillierte und, wie sich durch weitere Ermittlungen zeigt, wichtige Fragen zu Tatort und Tatzeit fehlten aber in der Erstbefragung. Das Wissen um diese Details aus einer weiteren Opferbefragung mit Teilnahmerecht gibt dem Vater einen entscheidenden Wissensvorsprung. So kann er, da er an einer ergänzenden Befragung bereits dabei sein darf, seine eigenen Aussagen zu seinen Gunsten anpassen. Auf diese Weise könnte er der Sanktion entgehen. Eine Minderheit unserer Fraktion unterstützt deshalb bei Artikel 147a die Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Personen.

Schliesslich bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag der Minderheit Nidegger abzulehnen. Wir haben es ja heute in der Detailberatung in der Hand, die Rolle der Opfer im Strafprozess zu stärken und die Verfahren nicht zu verlangsamen.

Im Namen unserer Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.