Lexipedia

AB 280244

Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18

Wortprotokoll

Mit meiner ersten Minderheit bei Artikel 130 Buchstabe b möchte ich eine Ungleichbehandlung bei der Verteidigung von Schweizerbürgerinnen und -bürgern einerseits und Ausländerinnen und Ausländern andererseits aus dem Weg schaffen. Nach geltendem Recht muss dem Beschuldigten stets ein Verteidiger bestellt werden, wenn eine Landesverweisung droht. Wenn z. B. ein Schweizer und ein Ausländer einen Einbruch in eine Lagerhalle begehen, wird dem Ausländer ein Anwalt gestellt, weil ihm eine Landesverweisung droht. Dem Schweizer wird hingegen dieses Recht verweigert. Es ist nicht einzusehen, wieso auch Ausländern ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz - dazu gehören auch Asylbewerber - in jedem Fall ein Anwalt auf Kosten der Steuerzahler gestellt werden muss, dies, weil die obligatorische Landesverweisung aufgrund der Härtefallklausel nur bei Ausländern mit Aufenthaltsrecht ernsthaft strittig sein kann. Mit meiner Formulierung wäre kein Verteidiger notwendig. Wir könnten Steuergelder in Millionenhöhe einsparen und die Ungerechtigkeit zwischen schweizerischen und ausländischen Straftätern beseitigen.

Mit meiner zweiten Minderheit möchte ich Artikel 131 Absatz 3 streichen und beim geltenden Recht bleiben. Das heisst, bei der Beweiserhebung muss der Ausdruck "unverwertbar" gestrichen und durch "nur gültig" ersetzt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich über den klaren deutschsprachigen Gesetzeswortlaut hinweggesetzt hat, darf in der Revision nicht einfach so übernommen werden. Denn mit dem Wortlaut "unverwertbar" ist der erlangte Beweis absolut unverwertbar, was bei schweren Straftaten stossende Folgen, schlimmstenfalls Freisprüche von Schuldigen aus formellen Gründen zur Folge haben kann. Dies muss unbedingt verhindert werden.

Bei meiner dritten Minderheit geht es um eine Einschränkung des Wechsels der amtlichen Verteidigung bei der unentgeltlichen Rechtspflege sowie bei der Beschwerdeführung auf maximal zwei Wechsel. Die Gerichte werden durch die unentgeltliche Rechtspflege sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht stark beansprucht. Der Weg vor Gericht erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Auch die Beschwerden gegen Verweigerung oder Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nehmen stetig zu.

Der grosse Aufwand nimmt stetig zu. Dabei kann beliebig oft der Anwalt gewechselt werden, was bei den Gerichten zu Mehraufwand führt. Dies läuft dem Ziel einer effizienten Justiz zuwider, namentlich dem Ziel, dass eine Untersuchung nicht bedeutend länger als ein Jahr dauern soll. Die stark angestiegene Untersuchungsgeschäftslast, namentlich bedingt durch die Neueingänge, bewirkt, dass die Zahl der Fälle, welche mehr als ein Jahr beanspruchen, massiv angestiegen ist.

Allen Versuchen, mit welchen mittels Anwaltswechseln auf Kosten der Steuerzahlenden eine Verzögerung oder Verjährung angestrebt wird, muss Einhalt geboten werden. Diese Massnahme sollte ursprünglich jeder Bürgerin und jedem Bürger den Zugang zu einer juristischen Verteidigung ermöglichen. Leider zeigt sich, dass dieses teure Instrument missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Deshalb ist eine Einschränkung des Wechsels des Anwaltes dringend nötig.

Mit meinem Einzelantrag möchte ich Artikel 135 Absatz 1 streichen, was geltendem Recht entspricht. Das Anwaltshonorar für die Pflichtverteidigung wird vom Staat bzw. vom Steuerzahler bezahlt, weil der oder die Beschuldigte in der Regel kein oder wenig Geld hat. Nun will eine Mehrheit der Kommission, dass die amtlichen Verteidiger denselben Lohn bekommen wie im Fall einer Wahlverteidigung, welche vom Beschuldigten selber beglichen wird. Diese durch die Anwaltslobby vorgeschlagene Lohnerhöhung für sich selber dürfte die öffentliche Hand jährlich Millionen kosten.

Um dies zu verhindern, bitte ich Sie, den Einzelantrag zu unterstützen.

AB 280244 | Lexipedia | Lexipedia