Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-18
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, dass ich mich bei meinen Ausführungen auf die Frage der "justice restaurative" konzentriere. In den Referaten der Fraktions- und der Minderheitssprecherinnen und -sprecher wurde ja schon einiges gesagt.
Zunächst möchte ich Ihnen bekannt geben, wie sich der Bundesrat bei den offenen Fragen positioniert: Bei Artikel 303a, "Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten", bittet Sie der Bundesrat, die Mehrheit und damit den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen. Bei Artikel 318 Absatz 1bis, "Abschluss der Untersuchung", bittet Sie der Bundesrat ebenfalls, die Mehrheit und damit den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen.
Zu Artikel 318 Absatz 3 und zu Artikel 394 Buchstabe b liegt ein Einzelantrag Addor vor, den wir Ihnen zur Ablehnung empfehlen. Es handelt sich um den Inhalt einer Motion, die bereits 2017 eingereicht, aber wegen Nichtbehandlung abgeschrieben wurde (17.4257).
Bei Artikel 352a, "Strafbefehlsverfahren: Einvernahme", bitten wir Sie, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Bei Artikel 354 Absatz 1, "Strafbefehlsverfahren: [PAGE 629] Einsprache", empfehlen wir Ihnen ebenfalls, die Mehrheit und damit das geltende Recht zu unterstützen. Bei Artikel 366, "Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person: Voraussetzungen", bitten wir Sie, die Minderheit Schwander zu unterstützen.
Bei Artikel 405 Absatz 1bis liegt wiederum ein Einzelantrag Addor vor. Das Anliegen entspricht der Motion Addor 17.4032, die der Bundesrat zur Ablehnung empfohlen hatte. Die Motion wurde infolge Nichtbehandlung abgeschrieben.
Ich komme jetzt zur "justice restaurative". Ich bitte Sie bei Artikel 316a, die Minderheit Nidegger zu unterstützen. Der Bundesrat hat die Frage, ob die "justice restaurative" bzw. die Wiedergutmachungsjustiz mit dieser Revision in die StPO aufgenommen werden soll, einlässlich geprüft. Sie haben dem Bundesrat mit dem Postulat Mazzone 18.4063, "Wiedergutmachungsjustiz in unsere Rechtsordnung integrieren. Es muss mehr getan werden", dazu verpflichtet, und wir haben entsprechend Bericht erstattet. Der Bundesrat ist zum Schluss gelangt, auf eine Einführung zum jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Die Gründe und seine Überlegungen hat er in der Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung dargelegt. Diese Haltung bedeutet nicht, dass der Bundesrat die "justice restaurative" generell ablehnt. So haben wir beispielsweise mit Interesse und Befriedigung festgestellt, dass immer mehr Programme durchgeführt werden, bei denen eine Wiedergutmachung und Versöhnung zwischen verurteilten - ich betone: verurteilten - Tätern und Opfern angestrebt wird. Das kann ein guter Anfang für die Einführung einer Wiedergutmachungsjustiz auch in anderen Bereichen sein. Aber diese Versuche sollten auch ausgewertet werden und dann zu einer sauberen gesetzlichen Grundlage führen.
Ihre Kommission, Sie haben es gehört, sieht das anders. Sie ist der Auffassung, es brauche jetzt eine umfassende Regelung, um die "justice restaurative" im Strafverfahren einzuführen. Der Bundesrat ist aber weder inhaltlich noch vom Vorgehen her von dieser Sache überzeugt. Es gibt vor allem zwei Punkte, die den Bundesrat nicht überzeugen:
Erstens ist der Anwendungsbereich viel zu offen und zu weit. Nach dem Wortlaut würde eine Wiedergutmachung für alle möglichen Delikte infrage kommen, also auch bei sehr schweren wie einer Vergewaltigung oder einem versuchten Mord. Das entspricht nicht unserer Konzeption des Strafrechts. Nach dieser Konzeption ist eine einvernehmliche Regelung zwischen Täter und Opfer bei schweren Delikten ausgeschlossen, weil schwere Delikte unsere Rechtsordnung als solche und nicht nur das Individuum angreifen. Ein so weiter Anwendungsbereich steht zudem im Widerspruch zur erst kürzlich beschlossenen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB. Diese Einschränkung trat vor weniger als zwei Jahren in Kraft. Es ist nicht konsistent, wenn Sie zuerst den Anwendungsbereich einschränken, wenig später aber eine Regelung erlassen, die viel weiter geht, und damit die Einschränkung von Artikel 53 StGB wieder rückgängig machen.
Zweitens ist die Regelung auch bezüglich der Folgen einer erfolgreichen Wiedergutmachung sehr unklar und auch zu weit. So heisst es, die Strafbehörden könnten die Ergebnisse eines abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen. Wie sich eine solche Berücksichtigung konkret auswirkt, sagt die Bestimmung jedoch nicht. Denkbar ist manches, von der schlichten Nichtberücksichtigung - denn es heisst ja: Sie "können" es berücksichtigen - über eine Reduktion der Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens. Ein solch weites Ermessen ist gerade in Kombination mit dem erwähnten weiten Anwendungsbereich problematisch und unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung heikel.
Die Frage der "justice restaurative" müsste präziser formuliert werden, und sie müsste vor allem auch mit den Kantonen eingehend diskutiert und konsolidiert werden. Das ist hier nicht geschehen. Wir sprechen jedoch von der Strafprozessordnung, die von den Kantonen angewendet wird.
Ich bitte Sie also, nicht der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, sondern den Minderheitsantrag Nidegger zu unterstützen.