Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-03-18
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18
Wortprotokoll
Art.[NB]24[NB]Abs.[NB]1bis [GZ]
Antrag Regazzi[GZ]
Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach Artikel 260ter StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Abbildungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben.
Schriftliche Begründung[GZ]
Hersteller und Konsumenten von Kinderpornografie organisieren sich in geheimen Kreisen, die im Darkweb oder über verschlüsselte Messengerdienste nicht nur Bildmaterial austauschen, sondern sich auch verabreden, um gezielt Verbrechen an Kindern auszuüben. Diese pädokriminellen Ringe sind international vernetzt. Mit der hermetisch geschlossenen Organisation und der Absicht, Verbrechen zu begehen, weisen pädokriminelle Ringe grosse Parallelen zur "Kriminellen Organisation" auf, wie sie in Artikel 260ter StGB steht. Es ist stossend, dass die Bundesgerichtsbarkeit zuständig ist für Verbrechen krimineller Organisationen, wenn es um Terrorfinanzierung oder um Wirtschaftskriminalität geht, nicht aber, wenn es um organisierte Pädokriminalität geht. Wegen der Grösse der Ringe und deren internationaler Tätigkeit ist es der Bund, der hinsichtlich pädokrimineller Plattformen zuständig sein muss.
[VS]
Art.[NB]24 al. 1bis [GZ]
Proposition Regazzi[GZ]
Les infractions visées à l'article 260ter CP ainsi que les crimes qui sont le fait d'une organisation criminelle au sens de l'article 260ter CP et qui ont pour contenu des actes d'ordre sexuel avec des mineurs et des représentations d'actes sexuels avec des mineurs sont également soumis à la juridiction fédérale.