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Gross Jost · Nationalrat · 2002-12-02

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

Zunächst eine Bemerkung zu Artikel 41: Hier geht es um die Karenzfrist bei einer Rentenanpassung, wenn sich die Erwerbsfähigkeit verbessert. Hier möchte die Kommission klar, mit 13 zu 0 Stimmen bei mehreren Enthaltungen, an der nationalrätlichen Fassung festhalten. Es handelt sich um eine Karenzfrist von drei Monaten und dann um eine Reduktion der Rente von nur 20 Prozent neun Monate lang. Die Kommission liess sich dabei vor allem davon leiten, dass sie gesagt hat, dass beispielsweise ein Behinderter mit einer Vollrente, der bei einem Arbeitsversuch einen relativ raschen Rentenverlust befürchten muss, diesen Arbeitsversuch gar nicht erst unternehmen wird. Es wird damit also ein ungünstiger negativer Wiedereingliederungsanreiz gesetzt. Wir sind auch der Auffassung, dass der Zeitpunkt der Reduktion der Erwerbsfähigkeit leicht zu bestimmen ist: In der Regel wird er nämlich eben dort anzusetzen sein, wo die Arbeitsaufnahme stattfindet, wo der Rentenempfänger wieder einer Teilarbeit nachgeht. Wir teilen die Bedenken nicht, wonach dieser Zeitpunkt schwer zu bestimmen sei. Hier ist eine klare Mehrheit dafür, bei der bisherigen nationalrätlichen Fassung zu bleiben.

Nun zu den Artikeln 42ff., zur Assistenzentschädigung: Das ist ja einer der Kernbereiche der 4. IV-Revision. Ich möchte hier namens der Kommission zwei, drei Sätze dazu sagen, zumal auch Frau Graf diese Revision als ungenügend kritisiert hat. Sie hat unter Hinweis auf das weiter gehende Modell Langenberger und David gesagt, dass unsere - also die nationalrätliche - Kombination von Grundentschädigung und Absicherung durch das Ergänzungsleistungssystem zu wenig weit gehe. Hier hat sich in der Kommission vor allem eine sehr intensive Diskussion darüber entwickelt, ob Assistenzentschädigungen exportiert werden müssten.

Das BSV hat in einem Papier zuhanden des Ständerates vertreten, dass leistungsunabhängige Sonderleistungen grundsätzlich auch exportierbar sein können. Im Rahmen der bilateralen EU-Verhandlungen sei es gelungen, die Hilflosenentschädigung davon auszunehmen, und man habe einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Deshalb sei es möglicherweise geschickter, am bisherigen Begriff der Hilflosenentschädigung festzuhalten, um hier die Kontinuität zum früheren Rechtszustand zu wahren. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf ein Präjudiz hingewiesen: Das österreichische Pflegegeld unterliegt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes der Exportpflicht.

Dagegen kam ein anderer Experte, Professor Thomas Cottier, zum Schluss, die Assistenzentschädigung sei mit oder ohne Namensänderung unbedenklich, sie müsse nicht exportiert werden, wenn sie klar als beitragsunabhängige Sonderleistung definiert und damit im Wesentlichen von der öffentlichen Hand finanziert werde.

Wir haben dann einen dritten Experten eingeladen, Herrn Ulrich Kieser, der eher die Bedenken des BSV bestätigte. Er war der Auffassung, dass man mit Vorteil die Kontinuität beachte, weil die Hilflosenentschädigung nur aufgrund des bilateralen Vorbehaltes von der Exportpflicht ausgenommen sei; zudem bestünden gewisse Bedenken, wenn man diese Leistungen nun neu zusammenfasse und sie noch in Prozenten der Altersrente quantifiziere.

Die Kommission kam nicht zuletzt aus diesem Grunde zur Auffassung, dass man mit verschiedenen konkreten Schritten dafür sorgen sollte, dass diese Exportpflicht nicht nachträglich durch einen zu grossen, zu einschneidenden Systemwechsel ausgelöst werde. Das hat einmal dazu geführt, dass Ihnen die Kommission beantragt, zum unschönen Begriff der Hilflosenentschädigung zurückzukehren. Es hat auch dazu geführt, dass die Kommission einen Antrag Suter ablehnte, der bei der Hilflosenentschädigung bei der doppelten Höhe des bisherigen Ansatzes bleiben wollte, aber bei mittlerer und schwerer Hilflosigkeit eine Verfünffachung des Pauschalbetrages vorgesehen hat. Dieser Antrag Suter wurde mit 10 zu 2 Stimmen ganz klar abgelehnt.

Die Überlegungen der Kommission waren ganz klar die, dass der Antrag Langenberger mit der Pauschale und den persönlichen Assistenzbudgets langfristig sicher der richtige Weg ist, dass er das Fernziel ist. Aber wir können hier auch über den Pilotartikel in den Übergangsbestimmungen von Litera abis eine Übergangsregelung mit einer Pauschale und den persönlichen Assistenzbudgets erproben, und wir sollten nicht das Ganze gefährden, indem wir das Risiko der Exportpflicht erhöhen.

Deshalb bitte ich Sie, sich hier der Kommission anzuschliessen und auch den Übergangsartikel von Litera abis mit dem Pilotartikel gutzuheissen.

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