Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04
Wortprotokoll
Gerne äussere ich mich zu den verschiedenen Minderheits- und Mehrheitsanträgen in diesem Block. Zuerst zu Artikel 2b Absatz 2 Buchstabe b: Hier geht es um die Streichung der biogeografischen Herkunft als Ermittlungsgegenstand. Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen. Neben den Merkmalen der Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie des Alters ist die Kenntnis der biogeografischen Herkunft von besonderer Bedeutung. Sie ist wichtig als eigenständige Information für Ermittlungen, und sie ist wichtig in Verbindung mit den anderen Merkmalen.
Sie, Frau Roth, haben vorhin gesagt, ich hätte die Frage nicht befriedigend beantwortet. Sie haben ja eine Charme-Offensive gegenüber Frau Nationalrätin Riniker gemacht, was mir etwas widersprüchlich zu sein scheint. Sie haben gesagt, sie sei älter, als sie aussehe. Wenn Sie sagen, sie sei älter, als sie aussehe, dann sehen Sie ja, dass objektiv offensichtlich doch nicht stimmen kann, was Sie vermuten. Das ist das eine. Das andere ist - ich habe es schon einmal gesagt -, dass sich die Merkmale "dunkle Haare", "dunkle Augen" oder "helle Hautfarbe" in allen Regionen der Welt finden. Das bedeutet, bei einer grösseren Gruppe von Personen mit gleicher Augen-, Haar- oder Hautfarbe lässt sich eine nähere Eingrenzung nur vornehmen, wenn man zusätzlich auch die biogeografische Herkunft kennt. Ein global vorkommendes Merkmal lässt sich damit im konkreten Einzelfall auf einen bestimmten Kontinent eingrenzen. Es gibt dann auch immer nicht betroffene Personengruppen, die ausgeschlossen werden können.
Der zweite wichtige Nutzen des Merkmals der biogeografischen Herkunft besteht darin, dass sich mit diesem Merkmal die Analyse eines anderen Merkmals absichern lässt. Ich mache Ihnen ein Beispiel: Die Phänotypisierung ergibt in einem konkreten Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit für blaue Augen und blonde Haare. Diese Kombination von Merkmalen kommt nur bei europäischstämmigen Personen vor. Wenn man nun zusätzlich die biogeografische Herkunft eruiert und sich eine europäische Herkunft ergibt, so ist dadurch das Analyseergebnis "blaue Augen, blonde Haare" bestätigt, und die Verlässlichkeit wird grösser. Von den Niederlanden haben wir im Übrigen eine Übersicht über verschiedene praktische Anwendungsfälle der Phänotypisierung erhalten, und in all diesen Anwendungsfällen spielte die biogeografische Herkunft eine zentrale Rolle.
Frau Riniker hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus den Phänotyp nicht als Racial Profiling einstuft, weil das Ergebnis ja offen ist. Es geht um eine wissenschaftliche Analyse. Das Merkmal dunkle oder weisse Haut ist ein rein rationales, wissenschaftliches Ergebnis.
Bei Artikel 2b Absatz 4 beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, die Delegationsnorm zu streichen. Der Bundesrat unterstützt hier den Antrag der Minderheit Riniker. Eine enge Regelung bestünde darin, dass alle Merkmale für eine Phänotypisierung formell im Gesetz festgeschrieben sind. Das war die Lösung, die wir in die Vernehmlassung geschickt haben. Zahlreiche Kantone wie auch die Organisationen der Strafverfolgung haben in der Vernehmlassung dann aber klar dargelegt, dass eine solche Regelung allein zu starr wäre. Der Bundesrat ist nun überzeugt, dass eine Delegationsnorm eine ausgewogene Kompromisslösung darstellt. Rechtssicherheit wird dadurch gewährleistet, dass der übergeordnete Rahmen für neue Merkmale im Gesetz klar definiert ist. Wie die fünf Merkmale gemäss Absatz 2 müssen auch allfällige neue Merkmale gemäss Absatz 4 äusserlich sichtbar sein; sie dürfen weder gesundheitsbezogen sein noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz mit einbeziehen. Das wird ja auch gar nicht ausgewertet. Es wurde gesagt, dass es z. B. um die Haarstruktur geht.
Zur Beschränkung der Gültigkeitsdauer: Man muss einfach sehen, dass rechtsstaatliche Probleme entstehen könnten, wenn man die Gültigkeitsdauer des Gesetzes beschränken würde. Es ist nicht das Gleiche wie sonst bei einer Sunset-Klausel, wonach z. B. ein Subventionstatbestand nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt gilt. Hier könnte unter Umständen mitten in einer Ermittlung das Gesetz seine Gültigkeit verlieren. Ich denke z. B. an den Fall Emmen. Wenn man dann mitten in der Ermittlung den Phänotyp nicht mehr ermitteln dürfte, wäre das rechtsstaatlich schwierig.
Zur Anordnungszuständigkeit in Artikel 258b StPO: Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, den Antrag der Minderheit I (Roth Franziska) abzulehnen und die Staatsanwaltschaft als anordnende Behörde vorzusehen. Wir haben bereits in anderem Zusammenhang darüber gesprochen. Ich erspare Ihnen hier weitere Erläuterungen. [PAGE 794]
Zur Frage der Subsidiarität, Artikel 258b StPO: Die Minderheit II (Roth Franziska) möchte mit einem neuen Absatz 2 ausdrücklich festschreiben, dass die Phänotypisierung nur subsidiär angewendet werden darf. Es ist nicht nötig, das zu regeln, das ist ohnehin der Fall. Wenn die Polizei eine Tatortspur, eine DNA-Spur mit einem Hit hat, dann hat sie alles, was sie will, dann findet sie auch den Täter. Der Phänotyp wird nur erhoben, wenn die Ermittlungen in einer Sackgasse sind. Es geht eigentlich einfach darum, dass die Behörden dann ein weiteres Ermittlungs-Tool haben. In Artikel 197 StPO ist die Frage der Subsidiarität bereits geregelt: Es muss, wenn möglich, immer ein milderes Mittel der Ermittlung gewählt werden.
Zur Frage des Deliktskatalogs in Artikel 258b StPO: Ich habe auch hier schon darauf hingewiesen, dass solche Kataloge die Gefahr bergen, unvollständig zu sein. Man hat ja bei der Einführung des DNA-Profils bewusst darauf verzichtet. Es gab auch eine lange Diskussion, ob man einen Deliktskatalog machen oder, wie es dort der Fall ist, auf Vergehen und Verbrechen abstellen will. Hier geht es darum, dass man auf Verbrechen abstellt. In der Praxis wird es vor allem darum gehen, dass dieses Ermittlungshilfsmittel bei schweren Delikten wie Vergewaltigung oder Mord, bei denen eben auch DNA-Material vorhanden ist, beansprucht werden kann.
Ich bitte Sie also, gemäss diesen Empfehlungen zu verfahren.