Walti Beat · Nationalrat · 2021-05-31
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-31
Wortprotokoll
Ein kurzer Nachtrag noch zu den Artikeln 15 und 12 bzw. 4, was die Begrifflichkeit der "gesuchstellenden Person" und der "betroffenen Person" angeht: In Artikel 15 ist das Zustimmungserfordernis der "betroffenen Person" zu einer [PAGE 889] Verständigungsvereinbarung festgehalten. Dieser Begriff ist weiter zu verstehen als der Begriff der "gesuchstellenden Person" in den Artikeln 4 und 12 des Gesetzes. Es kann sich bei der betroffenen Person insbesondere um einen Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung oder um eine Konzerngesellschaft handeln, die zwar vom Entscheid betroffen ist, im Verfahren aber nicht unbedingt selber ein Gesuch gestellt haben muss. Das noch zuhanden der Praktiker und für das Amtliche Bulletin.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Minderheitsanträge Aeschi Thomas bei den Artikeln 28 ff. abzulehnen. Es geht da zum einen um die Strafbarkeitsvoraussetzungen. Herr Aeschi will die fahrlässige Tatbegehung von der Sanktion ausnehmen. Hierzu ist zu sagen, dass in solchen Sachverhalten Tatbeteiligte in aller Regel Fachpersonen sind, von denen eine hohe Sorgfalt bei den fraglichen Dispositionen erwartet werden darf.
Das Strafmass schliesslich, das Herr Aeschi auf 30[NB]000 Franken fix begrenzen möchte, ist in dieser Vorlage mit den allgemeinen Sanktionsnormen im Verrechnungssteuerrecht harmonisiert. Es gibt keinen Grund, eine Besserstellung ausländischer Verletzer zu beschliessen im Vergleich zu Verletzungen, die aus dem Inland begangen werden. Es wäre auch in der Sache nicht angemessen, zumal dann nicht, wenn der unrechtmässig angepeilte Vorteil deutlich höher wäre als die maximale Strafe. Das würde natürlich einen falschen Anreiz setzen. Insbesondere gilt das in Kombination mit der Beschränkung auf eine vorsätzliche Tatbegehung.
Ich bitte Sie also, in diesem Sinne der Mehrheit zu folgen, und noch einmal, die Vorlage in der Gesamtabstimmung gutzuheissen.