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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-31

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-31

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie, diese Motion abzulehnen. Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass viele Schuldnerinnen und Schuldner nicht verstehen, weshalb der Eintrag im Betreibungsregister bestehen bleibt, nachdem sie eine Rechnung vollständig bezahlt haben. Es ist deshalb wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine Betreibungsauskunft nicht eine Liste der Rechnungen oder Forderungen enthält, die noch nicht bezahlt wurden. Im Register geführt werden vielmehr die gegen einen bestimmten Schuldner angehobenen Betreibungen. Das Register gibt die Betreibungshandlungen wieder, und das grundsätzlich unabhängig von den Gründen, die zur Betreibung geführt haben.

Betrieben wird der Schuldner in der Regel, weil er seine Rechnungen nicht bezahlt hat. Genau dieser Umstand, dass jemand nicht oder erst nach wiederholter Mahnung und eingeleiteter Betreibung bezahlt, ist eine Information, die eben auch für künftige Gläubiger wichtig sein kann. Deshalb ist es konsequent, wenn eine Betreibung auch nach Bezahlung der Forderung weiterhin im Register geführt wird und Dritten auf Verlangen hin mitgeteilt wird. Davon gibt es eine Ausnahme: Wenn der Gläubiger eine Betreibung zurückzieht, wird diese Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben. Damit kann [PAGE 365] der Gläubiger dem Schuldner eine Motivation geben, die Forderung doch noch zu bezahlen, auch wenn bereits eine Betreibung eingeleitet wurde.

Mit der von der Motion verlangten automatischen Löschung des Registereintrages würde der Schuldner aber den Anreiz verlieren, eine Rechnung vor der Einleitung einer Betreibung zu bezahlen. Er könnte zuwarten, bis er betrieben wird, dann sogar noch Rechtsvorschlag erheben und noch weiter zuwarten, um dann kurz vor der Pfändung die Rechnung doch noch zu bezahlen. Dabei ginge er kein Risiko ein, dass dieses Verhalten in der Betreibungsauskunft sichtbar wäre.

Unter diesen Voraussetzungen ist es voraussehbar - Herr Ständerat Rieder hat auch darauf aufmerksam gemacht -, dass die Zahlungsmoral abnehmen und es zu einer Zunahme der Betreibungen kommen würde, weil einzelne Schuldner dies ausnutzen würden. Dadurch entstünde zum einen ein unnötiger administrativer Aufwand bei den Betreibungsämtern, aber auch bei den Gläubigern, zum andern würde damit das bestehende System der Betreibungsregister und -auskünfte infrage gestellt. Die Information, dass ein Schuldner eine Forderung erst nach Einleitung einer Betreibung bezahlt hat, wäre nicht mehr in der bisherigen Form gewährleistet. Die für die Beurteilung der Zahlungsmoral einer Person wichtige Information würde somit künftig fehlen.

Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass das Parlament vor Kurzem die Frage geprüft hat, welche Forderungen in der Betreibungsauskunft aufgeführt werden sollten und welche nicht. Dies geschah anlässlich der Revision von Artikel 8a SchKG; Auslöser war die parlamentarische Initiative Abate 09.530, "Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle". Am 1. Januar 2019 ist eine Revision in Kraft getreten, die es ermöglicht, dass eine einfache Löschung von Einträgen im Betreibungsregister stattfinden kann. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Betreibung als unberechtigt oder sogar als missbräuchlich anzusehen ist. Dagegen hat man bewusst am Grundsatz festgehalten - und dies ist aus den Materialien auch deutlich erkennbar -, dass bezahlte und damit anerkannte Forderungen in der Betreibungsauskunft aufgeführt werden.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb mit der Stichentscheid-Mehrheit Ihrer Kommission, diese Motion abzulehnen.