Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-31
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-31
Wortprotokoll
Ich mache mir keine Illusionen, Ihre Kommission hat diese Bestimmung einstimmig gutgeheissen. Ich möchte aber einfach zuhanden der Materialien - Sie schaffen jetzt ja sowieso eine Differenz zum Nationalrat - zu Protokoll geben, dass dieser Antrag aus Sicht des Bundesrates zu gewissen Problemen in der Umsetzung führen kann.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung läuft für Unternehmen in der Regel in der zweiten Jahreshälfte nach Ablauf des Geschäftsjahres ab und kann dann noch um einige Monate erstreckt werden. Wenn man zusätzlich die vorgeschlagene Dreimonatsfrist für die Meldung berücksichtigt, würde diese erst zwischen neun und achtzehn Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Infolge dieser verzögerten Mitteilung wäre es für die Handelsregisterbehörden in der Praxis gar nicht möglich, rechtzeitig tätig zu werden. Ob beim Handelsregisteramt bereits eine Anmeldung auf ein Opting-out vorliegt, ist wiederum den Steuerbehörden nicht bekannt.
Die Meldepflicht würde zudem für alle gelten, das heisst, den Steuerbehörden müssten sämtliche Fälle gemeldet werden, in denen keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wurde. Das hätte zur Folge, dass die Handelsregisterbehörden anschliessend eine aufwendige Triage zwischen den Gesellschaften, die bereits ein Opting-out beantragt haben, und den Gesellschaften, bei denen dies noch nicht geschehen ist, durchführen müssten. Letztere müssten in der Folge zur Anmeldung des Opting-out aufgefordert werden. Wenn man es so regelt, wie es Ihre Kommission beantragt, dann muss mit einer beträchtlichen Zahl von unnötigen Meldungen und mit einem administrativen Zusatzaufwand gerechnet werden, und zwar sowohl bei den Steuer- als auch bei den Handelsregisterbehörden.
Es gibt noch einen anderen Aspekt: Eine Gesellschaft, die zwei der in Artikel 727 Absatz 2 OR genannten Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet, muss ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen. Wenn diese Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. Grundsätzlich sind anhand der Jahresrechnung zwei Kriterien für die Revisionspflicht überprüfbar, nämlich der Umsatz sowie die Bilanzsumme. Das gilt aber nicht für das dritte Kriterium, nämlich die Vollzeitstellen; folglich genügt die Mitteilung der Steuerbehörde an das Handelsregisteramt nicht, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein Opting-out erfüllt sind oder nicht.
Das sind die Bedenken, die ich zu Protokoll geben möchte. Ich bin mir bewusst, dass Ihre Kommission das einstimmig so wollte, denke aber, dass es wichtig ist, dass der Zweitrat von diesen Einwänden des Bundesrates Kenntnis bekommt.