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Rieder Beat · Ständerat · 2021-05-31

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-05-31

Wortprotokoll

Hier muss ich zuhanden des Amtlichen Bulletins einige Erläuterungen abgeben, geht es doch um ein spezielles Problem bei der Auslieferung und Öffnung von Postsendungen im Rahmen eines Konkursverfahrens.

Im Rahmen der Arbeiten zur Blockchain-Vorlage ist die Verwaltung unter anderem über Artikel 38 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) gestolpert. Dieser sieht vor, dass das Konkursamt für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen und Postchequegeldern, die an den Gemeinschuldner adressiert oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunfterteilung über den Postverkehr des Gemeinschuldners verlangen kann. Die entsprechende Bestimmung von Artikel 38 KOV verweist auf die Artikel 14 und 18 der Verordnung vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz. Diese Verordnung stützt sich ihrerseits auf Artikel 6 Absatz 2 des Postverkehrsgesetzes. Sowohl das Postverkehrsgesetz als auch die Verordnung wurden am 1. Januar 1998 aufgehoben.

Bereits 1977 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich - was eigentlich offensichtlich ist - bei Artikel 38 KOV um einen Eingriff in das Postgeheimnis handelt, der eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Konkursiten bedeutet. Seit der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage bildet daher Artikel 38 der Verordnung die einzige Grundlage für das Eingreifen in das Postgeheimnis. Es fehlt an einer ausreichenden formell-gesetzlichen Grundlage für diesen Grundrechtseingriff, wie sie Artikel 36 der Bundesverfassung verlangt.

In der Lehre wurden daher Stimmen laut, die sagten, dass Artikel 38 KOV verfassungswidrig sei und dass Verfügungen, die gestützt darauf erlassen wurden, nichtig seien. Da aber diese Kompetenz in der Praxis äusserst wirksam und sehr nützlich ist, weil man bei der Öffnung der Post oftmals Hinweise auf Vermögenswerte findet, die der Schuldner nicht angegeben hat - seien es Liegenschaften im Ausland, seien es Bankkonten -, ist die Kommission der Meinung, dass es nun wichtig sei, für Artikel 38 KOV auch eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es besteht kein Spielraum, um dies hier offenzulassen. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz machte unsere Kommission auf dieses dringliche Anliegen aufmerksam.

Wir bitten Sie daher, die Ergänzung gutzuheissen, welche die Kommission einstimmig verabschiedet hat.

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