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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2021-06-01

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-01

Wortprotokoll

Übermässiger, mutwillig verursachter Verkehrslärm ist tatsächlich ein Ärgernis, und ich verstehe daher den Unmut jener, die darunter leiden. Ich bin auch dankbar, dass der Kommissionssprecher, der Präsident der Kommission, jetzt auch erwähnt hat, dass die Minderheit übermässigen Lärm in dem Sinne verurteilt. Mich ärgert der Lärm auch. Trotzdem unterstütze ich die Motion aus folgenden Gründen nicht: erstens weil die gesetzlichen Grundlagen, welche die Problematik sinnvoll regeln, aus meiner Sicht bereits bestehen, zweitens weil die Motion zu Rechtsunsicherheit führen würde, drittens weil die technologischen Mittel, die es bräuchte, um die Anliegen der Motion zuverlässig zu erfüllen, schlicht nicht vorhanden sind.

Zu den gesetzlichen Grundlagen: Diese sind bereits gegeben. In Artikel 42 des Strassenverkehrsgesetzes und in Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung werden den Fahrzeugführern vermeidbare Belästigungen, etwa durch Lärm, Staub oder Geruch, klar untersagt. Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung enthält einen detaillierten Katalog der verbotenen Verhaltensweisen, wie etwa hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen, zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, oder fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften. Selbst das Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln ist geregelt und untersagt. Ich erinnere daran, dass die Polizei zunehmend Kontrollen durchführt, was auch zu entsprechenden Sanktionen der fehlbaren Fahrzeuglenker führt. Somit wird aus meiner Sicht den berechtigten Beanstandungen aus der Bevölkerung wegen unnötigen Motorenlärms bereits Rechnung getragen.

Auch der Vollzug funktioniert. So bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch gegen einen Motorradfahrer wegen fortgesetzten unnötigen Herumfahrens und wegen des Verursachens von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahl beim Fahren in niedrigen Gängen. Der Polizeirapport, basierend auf den Wahrnehmungen dreier Polizisten während einer Verkehrskontrolle, reichte bei der Verurteilung als Beweis.

Die Motion würde hingegen zu Rechtsunsicherheit führen. Sie fordert, dass die gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen sind, "dass Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, welche übermässigen Lärm verursachen, in Zukunft mit vernünftigem Aufwand zur Rechenschaft gezogen werden können". Wie genau wird "mit vernünftigem Aufwand" definiert? Was bedeutet das für das Verwaltungsverfahren vor den Strassenverkehrsbehörden und für das Strafverfahren?

Ich erinnere Sie daran, dass im Strafrecht immer noch der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt - im Zweifel für den Angeklagten. Wenn nun jemand mit vernünftigem Aufwand zur Rechenschaft gezogen werden soll, was heisst das für die Beweis- und die Entscheidungsregeln im Strafverfahren? Es ist zu befürchten, dass die Hemmschwelle, einen Strafbefehl auf tönernen Füssen zu erlassen, sinken würde. Das hätte für die Betroffenen gravierende Folgen, schliesslich ist ein Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Strafbefehls langwierig und oftmals kostspielig.

Auch im Verwaltungsverfahren hätte die Motion negative Folgen. Bereits heute wird gerade der vorsorgliche Entzug des Führerausweises oftmals vorschnell angeordnet. Wenn nun inskünftig - und schlussendlich läuft ein "vernünftiger Aufwand" darauf hinaus - die subjektive Lärmwahrnehmung einer Drittperson zu einem Führerausweisentzug oder zur Beschlagnahme des Fahrzeugs führen könnte, dann wäre das für die Betroffenen verheerend, vor allem für Personen, welche aus beruflichen oder privaten Gründen dringend auf ihren Führerschein angewiesen sind.

Die Motion fordert überdies auch die Entwicklung und den Einsatz von Lärmblitzern. Lärmblitzer, mit welchen man zuverlässig die Lautstärke messen könnte, existieren aber heute noch gar nicht. Aus meiner Sicht ist es sicherlich nicht Aufgabe des Staates, als Entwickler oder Produzent aufzutreten. Überdies ist die Messung von Lärm sehr anspruchsvoll. Es ist nicht so einfach wie bei einem Geschwindigkeitsmesser. Bei der Lärmmessung spielen auch die Umgebungsgeräusche, die Wetterverhältnisse sowie die Örtlichkeit eine grosse Rolle. Es ist ein Unterschied, ob die Strasse in einer Häuserschlucht oder im freien Gelände liegt, und es ist offensichtlich, dass bei sich ständig verändernden Wetterverhältnissen und Umgebungsgeräuschen keine objektive und verlässliche Messung des Lärms erfolgen kann. Das würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit und eine willkürliche Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer bedeuten.

Aus diesen Gründen lehne ich diese Motion ab, und ich bitte Sie, das Gleiche zu tun.