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Ettlin Erich · Ständerat · 2021-06-02

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-02

Wortprotokoll

Ich werde jetzt über beide Geschäfte informieren und die Reihenfolge auch noch umkehren. Aber ich glaube, wir können danach einzeln darüber abstimmen, ohne dass eine Verwirrung entsteht.

Ihre Kommission hat diese beiden Vorstösse auch gemeinsam behandelt. Zuerst beriet sie die parlamentarische Initiative 20.405, quasi als Auslegeordnung zum Thema, weshalb ich auch mit dieser beginne. Wie gesagt, berichte ich insgesamt über beide Geschäfte.

Es handelt sich eigentlich um internationales Steuerrecht. Für einen Steuerexperten ist es eine wirklich spannende Thematik. Ich weiss aber, dass viele von Ihnen vermutlich nicht die gleiche Begeisterung für solche Geschäfte aufbringen. Ich versuche deshalb, so einfach wie möglich zu erklären, worum es geht.

Wenn eine Person in der Schweiz steuerpflichtig ist, kann sie die vollen Sozialabzüge, zum Beispiel die Kinderabzüge, gemäss dem Steuergesetz vom Einkommen abziehen. Wenn sie nur in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat sie den vollen Abzug.

Wenn eine Person Wohnsitz im Ausland hat und in der Schweiz nur teilweise steuerpflichtig ist - zum Beispiel, weil sie in der Schweiz arbeitstätig ist und einen Schweizer Arbeitgeber hat -, dann stellt sich die Frage, ob die Schweiz ebenfalls die vollen Sozialabzüge, zum Beispiel die vollen Kinderabzüge, selbst dann gewähren muss, wenn am ausländischen Wohnort nach dessen Steuerrecht noch einmal Sozialabzüge, zum Beispiel Kinderabzüge, vorgenommen werden können. Das ist der Inhalt der parlamentarischen Initiative Chiesa.

Der umgekehrte Fall soll mit der Motion 14.3299 gelöst werden. Sie betrifft jene, die Wohnsitz in der Schweiz haben und teilweise im Ausland steuerpflichtig sind.

Im heutigen Recht gilt der folgende Grundsatz: Wenn eine Person für ihre Einkommen nur teilweise in der Schweiz steuerpflichtig ist, dann erhält sie die Sozialabzüge auch nur anteilmässig. Die Regelung gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auch im Ausland steuerpflichtig sind, als auch umgekehrt für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die teilweise in der Schweiz steuerpflichtig sind.

Die parlamentarische Initiative Chiesa wurde am 4. März 2020 eingereicht. Sie fordert eine Anpassung von Artikel 33 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes und von Artikel 86 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Damit sollen die Sozialabzüge von nicht in der Schweiz ansässigen Personen, welche an der Quelle besteuert werden, abgeschafft werden. Es geht darum, doppelte Abzüge, also in der Schweiz und im Ausland, und damit eine Besserstellung gegenüber Personen, die nur in der Schweiz Wohnsitz haben, zu vermeiden. Bei Personen, die im Ausland ansässig und in der Schweiz erwerbstätig sind und an der Quelle besteuert werden, soll die Schweiz die Abzüge [PAGE 418] nicht mehr gewähren, zumal man die Abzüge im Ausland machen kann.

Es ist anzumerken, dass sogenannt Quasiansässige davon nicht betroffen sind: Das sind Personen, die ihr Einkommen mehr oder weniger ausschliesslich im anderen Staat erzielen. Bei diesen Personen schreibt das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vor, dass der andere Staat die Sozialabzüge in vollem Umfang gewähren muss. Das sind zum Beispiel Personen, die in Frankreich wohnen und in Genf arbeiten und in Genf mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkommen verdienen; bei diesen Personen gilt die Regelung von Kollege Chiesa oder das, was er verlangt, sowieso nicht.

In der Kommission wurde die parlamentarische Initiative am 19. April 2021 behandelt. Das Anliegen der parlamentarischen Initiative stiess bei Ihrer Kommission grundsätzlich auf Sympathie; wir verstehen die Intention, die ihr zugrunde liegt. Aus Sicht der Kommission ist es störend, dass nicht ansässige Personen, die an der Quelle besteuert werden, Sozialabzüge sowohl in der Schweiz wie allenfalls auch im Ausland geltend machen können. Das Anliegen wäre umsetzbar, auch im Lichte des Völkerrechts, worüber wir von den ansässigen Personen der Verwaltung informiert wurden.

Wenn die Initiative umgesetzt würde, käme es allerdings zu einer asymmetrischen Behandlung. Personen mit Wohnsitz im Ausland und teilweiser Steuerpflicht in der Schweiz würden in der Schweiz keine Sozialabzüge mehr erhalten, während Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und teilweiser Steuerpflicht im Ausland die Sozialabzüge anteilig erhalten würden.

Weiter wurde geltend gemacht, dass per 1. Januar 2021 eine umfassende Revision des Quellensteuerrechts in Kraft getreten und eine derart rasche erneute Revision deshalb zu vermeiden sei. Zudem würden die nicht ansässigen und die quasi nicht ansässigen Personen mit dieser Revision schlechter fahren, bzw. sie hätten bereits eine Verschlechterung ihrer Situation erfahren.

Die parlamentarische Initiative wurde als nicht richtiges Instrument für dieses Anliegen angesehen. In diesem Sinne beantragt die Kommission, der Initiative keine Folge zu geben. Sie erwartet im Laufe des Jahres 2021 aber einen Bericht der Steuerverwaltung, der die Problematik genauer ausleuchtet, und will anschliessend entscheiden, ob sie den Bundesrat mittels Kommissionsmotion beauftragen will, tätig zu werden.

Mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen Ihre Kommission, der parlamentarischen Initiative 20.405 keine Folge zu geben.

Dann behandelten wir im Lichte der Diskussion, die wir geführt hatten, das Geschäft 17.056 bzw. die Abschreibung der Motion 14.3299. Diese Motion wurde am 29. April 2014 von der WAK-S, also von Ihrer Kommission, eingereicht. Wie gesagt, im Lichte der oben erwähnten Diskussion zur parlamentarischen Initiative Chiesa wurde auch der umgekehrte Fall besprochen, den die Motion 14.3299 vorsieht. Die Motion wurde seinerzeit von beiden Räten angenommen, am 17.[NB]Juni 2014 vom Ständerat und am 11. Dezember 2014 vom Nationalrat. Der Nationalrat hat die Abschreibung der Motion am 27. September 2018 abgelehnt.

Mit der Motion 14.3299 wurde der Bundesrat beauftragt, im Rahmen der Verhandlung von Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden. Wie gesagt, werden in solchen Fällen die Sozialabzüge von der Schweiz nur proportional, nämlich im Verhältnis der Einkünfte im In- und Ausland, gewährt. Gemäss der Motion müsste das Ausland also über Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet werden, die Sozialabzüge anteilig ebenfalls zu gewähren.

Der Bundesrat empfahl die Motion immer zur Ablehnung, insbesondere, weil die ausländischen Staaten auch mit Doppelbesteuerungsabkommen nicht dazu verpflichtet werden können, für das bei ihnen steuerbare Einkommen Abzüge gemäss schweizerischem Recht zu gewähren. Deshalb müsste man in der Schweiz den vollständigen Abzug gewähren, aber gleichzeitig sicherstellen, dass im Ausland nicht auch noch Abzüge gewährt werden. Dies ist nicht durchsetzbar und eigentlich auch zu kompliziert. So haben sich denn auch die Kantone geäussert. Sie haben sich dafür ausgesprochen, hier nicht dem Nationalrat zu folgen, weil die Umsetzung für sie schwerwiegend und kompliziert wäre.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, die Motion 14.3299 abzuschreiben.