Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-02
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-02
Wortprotokoll
Ich nehme gerne zu den verschiedenen Anträgen in Block 1 Stellung.
Zunächst zu Artikel 10 Absatz 3 StGB: Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Diese Grundsatzfrage haben Sie letztmals im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts debattiert, und Sie haben sich damals eindeutig für die Beibehaltung der Geldstrafe ausgesprochen. Ihr Rat hat damals einen Minderheitsantrag, der gleich wie der heutige Antrag der Minderheit Nidegger lautete, mit 130 zu 52 Stimmen abgelehnt. Das heutige System ist anerkannt und hat sich bewährt.
Zu Artikel 42 Absatz 1 StGB: Ich möchte auch hier bitten, der Mehrheit zu folgen. Ich muss das hier vielleicht etwas ausführlicher begründen, weil die drei Minderheitsanträge doch tiefe Eingriffe in unser Strafrechtssystem darstellen würden. Die Minderheiten II (Steinemann) und III (Geissbühler) wollen die bedingte Geldstrafe ganz aufheben oder ihren Anwendungsbereich einschränken. Der Antrag der Minderheit[NB]I[NB](Bregy) betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen der bedingte Vollzug gewährt werden kann oder muss.
Ich äussere mich zuerst zu den Minderheitsanträgen II und III betreffend die bedingte Geldstrafe. Wie Sie wissen, bildete diese Thematik Gegenstand zweier grosser Revisionen des StGB, zuerst der Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Die rund zwanzigjährigen Arbeiten führten zur Revision von 2007. Dann gab es noch die erneute Revision des Sanktionenrechts, die gewisse zuvor beschlossene Änderungen rückgängig machte und zum heute geltenden Recht führte, das seit Anfang 2018 in Kraft ist.
Zentrales Thema dieser letzten Revision war die bedingte Geldstrafe. Nach der Revision von 2007 war immer wieder Kritik an der Möglichkeit lautgeworden, auch Geldstrafen bedingt auszusprechen. In der Folge war es zu parlamentarischen Vorstössen gekommen, welche die Abschaffung der bedingten Geldstrafe verlangten. Auch der Entwurf des Bundesrates von 2012 schlug dies vor. In der parlamentarischen Beratung, die äusserst profund und unter Einsetzung einer Subkommission der RK-N geführt wurde, ergab sich dann aber, dass die ersatzlose Aufhebung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe die vermeintlichen Nachteile nicht beheben, sondern zu neuen Schwierigkeiten führen würde. Nach langen Beratungen, bei denen zahlreiche weitere Regelungsvarianten erarbeitet, intensiv geprüft und auch mit der Strafrechtspraxis und der Wissenschaft abgeglichen wurden, gelangte das Parlament zur heutigen Regelung. Anders als bei den Änderungen von 2007 gab und gibt es aus der Strafrechtspraxis keine Kritik am heutigen Recht. Es ist offensichtlich so, dass die heutige Regelung den Bedürfnissen und Vorstellungen der Praxis entspricht.
Vor diesem Hintergrund sprechen bereits zwei formelle Gründe gegen Änderungen bei der bedingten Geldstrafe: Die heutige Regelung wurde erstens nach langen und breit geführten Diskussionen erlassen. Es ist weder nötig noch angezeigt, das geltende Recht quasi auf die Schnelle wieder zu ändern. Zweitens bewährt sich das geltende Recht. An der bedingten Geldstrafe gibt es aus der Praxis keine Kritik. Wollte man am heutigen Recht etwas ändern, so müssten vorgängig unbedingt die betroffenen Kreise angehört werden.
Die Minderheitsanträge II (Steinemann) und III (Geissbühler) sind aber auch aus materiellen Gründen abzulehnen. Würde man nämlich die Geldstrafe nur noch in unbedingter Form zulassen, die Freiheitsstrafe aber sowohl bedingt als auch unbedingt, ergäben sich neue Probleme und Ungereimtheiten. Ich kann Ihnen ein Beispiel geben: Wer so viel zu schnell fährt, dass eine Strafe von bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden kann, müsste immer mit einer unbedingten Geldstrafe belegt werden. Er müsste also immer bezahlen. Wer dagegen noch schneller fährt, sodass wegen des Verschuldens die Geldstrafe ausgeschlossen ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft, die bei guter Bewährungsprognose auch bedingt ausgesprochen wird. Das wäre widersprüchlich.
Mit dem Minderheitsantrag II (Steinemann) würden sich noch mehr Schwierigkeiten ergeben. Bis zu 90 Tagessätzen wäre eine Geldstrafe unter Umständen bedingt, zwischen 90 und 180 Tagessätzen dagegen immer unbedingt. Die Freiheitsstrafe wäre dann wieder unbedingt oder bedingt. Das würde auch zu Schnittstellenproblemen führen. Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit zu folgen.
Beim Antrag der Minderheit I (Bregy) geht es um die Frage der Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs. Der Ständerat will das geltende Recht so ändern, dass das Gericht den Vollzug unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben kann. Das geltende Recht verlangt dagegen in der Regel den Aufschub, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ständerat verspricht sich von der Änderung, dass die Gerichte einen grösseren Spielraum erhalten bei der Frage, ob der bedingte Vollzug gewährt werden soll oder nicht. Dahinter steht die Ansicht, dass heute der bedingte Vollzug zu oft gewährt wird. Oder es steht umgekehrt das Unbehagen darüber dahinter, dass sich jemand darauf verlassen kann, eine bedingte Strafe zu erhalten, wenn seine Bewährungsprognose nicht schlecht ausfällt. Es scheint aber fraglich, ob die Formulierung des Ständerates tatsächlich zum angestrebten Ergebnis führt. Die Variante, wie sie mit dem Beschluss des Ständerates auf dem Tisch liegt, ist nicht neu. Sie entspricht der Formulierung im StGB, wie sie bis 2006 galt. 2007 ist dann die geltende Regelung in Kraft getreten.
Ich möchte Ihnen also beliebt machen, auch hier der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit I (Bregy) abzulehnen. Eine Rückkehr zum früheren Recht wird die Diskussion über den bedingten Strafvollzug bei Ersttätern nicht beenden. Man muss es schon fast als eine Ironie des Schicksals bezeichnen, wenn nun die altrechtliche Regelung als die vermeintlich bessere Lösung bezeichnet oder dargestellt wird, obwohl die damalige Praxis betreffend Ersttäter mit der gleichen Begründung wie heute kritisiert wurde. Letztlich drehen wir uns hier also im Kreis.
Dann zu Artikel 42 Absatz 4 StGB: Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Nach dem Antrag der Minderheit soll die Verbindungsbusse künftig zwingend ausgesprochen werden. Das wäre eine Beschränkung des richterlichen Ermessens, von der wir absehen sollten. Die Verbindungsbusse hat nämlich zwei Zwecke: Erstens kann sie den Übergang an der Schnittstelle zu einer Übertretung glätten, die immer mit einer zu bezahlenden Busse geahndet wird. Zweitens kommt sie in Fällen zur Anwendung, in denen diese Schnittstellenproblematik nicht besteht, vor allem im Mittelbereich der Geldstrafe. Hier kommt es namentlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters an, ob zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe eine Busse ausgesprochen wird. Darauf sollte insbesondere dann verzichtet werden, wenn absehbar ist, dass der Täter die Busse nicht bezahlen kann. Mit einer zwingenden Verbindungsbusse wäre in diesem Fall nämlich schon von Anfang an klar, dass der Täter anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müsste. Das könnte je nach Situation genau jene Folgen haben, welche man mit der bedingten Strafe vermeiden will. Ich bitte Sie auch hier, der Mehrheit zu folgen.
Gleiches gilt für Artikel 44 Absatz 1. Seit der Einführung des StGB am 1. Januar 1942 beträgt die Dauer der Probezeit beim bedingten Strafvollzug zwei bis fünf Jahre. Das System des bedingten Strafvollzugs und die Dauer der Probezeit haben sich seither durchaus bewährt. Ich bitte Sie auch hier, der Mehrheit zu folgen.
Dann zu Artikel 46: Der Ständerat hat am 9. Juni 2020 das Postulat 20.3009 der RK-S, "Überprüfung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung", angenommen. Mit diesem soll geprüft werden, ob die Artikel 46 und 49 StGB [PAGE 984] schuldangemessene Sanktionen ermöglichen. Wir möchten hier eine vertiefte Prüfung machen und nicht einfach auf die Schnelle eine Änderung herbeiführen.
Dann haben wir die Minderheit Reimann Lukas bei Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe kbis StGB: Hier möchte ich darauf hinweisen, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrates am 22. Januar 2021 eine Kommissionsmotion verabschiedet hat, die drei Anliegen aufnimmt. Unter anderem wird verlangt, dass die Katalogstraftaten überprüft und gegebenenfalls präzisiert werden. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Eine Anpassung des Anlasstatenkatalogs wird somit bereits im Rahmen dieser Motion thematisiert. Gleiches gilt übrigens für den Antrag Glarner, wo ich Sie ebenfalls bitte, der Mehrheit zu folgen.
Dann die Minderheitsanträge Steinemann und Tuena zu Artikel 86 Absätze 5 und 6: Diese betreffen die lebenslange Freiheitsstrafe, was ein sehr emotionales Thema ist. Zu diesem Thema haben wir bisher keine Vernehmlassung durchgeführt. Die Diskussion sollte deshalb im Rahmen der Motion Caroni 20.4465, "Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe", geführt werden. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Dann noch zu Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe dbis StGB: Hier geht es um die Verlängerung der Verjährungsfristen. Die Minderheit Bregy möchte die Unverjährbarkeit bei Delikten. Da haben Sie gestern der Standesinitiative St. Gallen Folge gegeben. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Sie der Kommissionsmehrheit folgen sollten. Hier geht es darum, dass Sie allenfalls Ihren Entscheid von gestern bestätigen oder dann eben wieder korrigieren.
Zusammengefasst: Ich bitte Sie, überall in Block 1 der Kommissionsmehrheit zu folgen.