Huber Annemarie · 2002-12-03
Huber Annemarie · Bern · 2002-12-03
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir nur noch zwei Entgegnungen an Herrn Lustenberger.
1. Zur Gesetzgebung insgesamt: Artikel 164 der neuen Bundesverfassung regelt neu den Gesetzesbegriff, und dort ist genau vorgeschrieben, dass im Gesetz alles Wichtige geregelt werden muss. Gegenüber dem Zustand von früher müssen also alle wichtigen Grundsätze im Gesetz geregelt sein, und der Gesetzgeber ist auch verpflichtet, diese Regel einzuhalten und nicht alles an den Bundesrat zu delegieren.
2. Ich möchte darauf hinweisen, dass Artikel 119 des Parlamentsgesetzes neben Absatz 2 auch noch Absatz 1 enthält, in dem die Motion für jene Fälle vorgesehen ist, in denen eine Gesetzesänderung verlangt wird. Dieser Absatz 1 ist bis jetzt unbestritten. Er ist dann vorgesehen, wenn das Parlament eine delegierte Zuständigkeit zurücknehmen will, damit die entsprechende Zuständigkeit eben wieder zum Parlament kommt. Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates und des Ständerates ist hingegen für den delegierten Gesetzgebungsbereich vorgesehen, wo er gemäss Artikel 171 der Bundesverfassung als Richtlinie wirken soll. Damit ist das Instrumentarium komplett vorhanden.