Steinemann Barbara · Nationalrat · 2021-06-02
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Frau Funiciello möchte eine statistische Erfassung von Femiziden. Diese Forderung, das mag Sie erstaunen, teilt die SVP grundsätzlich. Wir möchten aber mehr erfassen als nur die Tötung von Frauen. Wir möchten auch die Erfassung der näheren Umstände sowie Zahlen, Daten und Hintergründe bei anderen Delikten gegen Frauen, etwa bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, oder bei den stark steigenden Gewaltdelikten gegen Behörden und Beamte. Ganz generell würden wir uns bei allen Gewaltdelikten mehr statistische Informationen wünschen. Allerdings wären solche formellen Vorschriften im materiellen Strafrecht an einem denkbar ungünstigen Ort angesiedelt. Die Erfassung von Frauentötungen gehört woanders hin.
Von jeher haben Lebensgefährten, Expartner, männliche Familienmitglieder oder nähere Bekannte Frauen getötet. Der Staat hat hier unglaublich aufgerüstet. Allein im Kanton Zürich sind mehr als 210 Polizeipersonen rund ums Thema häusliche Gewalt tätig.
Wir wollen das Motiv ausgewiesen haben, und wir wollen den Hintergrund der Täter kennen. Wir wollen diese Informationen ohne Rücksicht auf politische Korrektheit. Nur so ist es möglich, eine ehrliche Präventionsarbeit zu leisten und die Gefahren für die Frauen zu verringern.
Gemäss Ziffer 1 Artikel 144 Absatz 3 und Ziffer 2 Artikel 134 Absatz 3 wirkt sich ein grosser Schaden, der bei Sachbeschädigungen angerichtet wurde, strafverschärfend aus. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen wollen aber die heutige Mindeststrafe von einem Jahr aufgeben. Damit wird der Spielraum der Richter und Staatsanwälte erweitert, und zwar gegen unten. Die Minderheit Tuena will die Mindeststrafe von einem Jahr für Sachbeschädigung mit grossem Schaden beibehalten. Bitte stimmen Sie diesem Minderheitsantrag zu. [PAGE 994]
Bei Ziffer 1 Artikel 144bis Absatz 1 beantragen Bundesrat und Kommissionsmehrheit bezüglich Datenbeschädigungen dasselbe. Die Mindeststrafe von einem Jahr für das Anrichten grosser Schäden soll gemäss dem Antrag der Minderheit Tuena beibehalten werden. Auch hier ist eine Schonung der Täter fehl am Platz.
In der Schweiz ist eine Heirat erst ab dem 18. Altersjahr möglich, es sei denn, der gesetzliche Vertreter oder der Vormund stimme der Ehe zu. Auch die Fachstelle Zwangsheirat wünscht sich, dass Eheschliessungen mit Minderjährigen in der Schweiz nicht anerkannt werden, auch nicht nachträglich. Bei diesem Ansinnen kommen wir mit dem Antrag der Minderheit Geissbühler einen grossen Schritt weiter. Bisher hat es sich der Staat bequem gemacht und diese immer im Ausland geschlossenen Ehen unter Minderjährigen einfach hier anerkannt. Damit ist aber das Problem für das Opfer nicht gelöst, vielmehr ist im Gegenteil das Delikt dahinter sogar noch staatlich legalisiert. Frau Geissbühler möchte mit einem neuen Absatz 1bis in Artikel 181a StGB klarstellen, dass bei jeder Eheschliessung mit Beteiligung einer unter-18-jährigen Person eine Nötigung angenommen wird. Wer im Kindesalter geheiratet hat und diese Ehe bei Erreichen der Volljährigkeit immer noch will, kann in der Schweiz jederzeit eine neue Ehe nach Schweizer Recht eingehen. Wenn ein Mädchen mit 13 heiratet, ist es immer eine Zwangsehe - so die Vermutung, die hier festgeschrieben werden soll.
Schliesslich soll Artikel 259 StGB geändert werden. Diese Bestimmung regelt die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit. Die heute vorgesehenen Strafen sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Der Lehre und Rechtsprechung zufolge muss die Aufforderung eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, "die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen". Ebenso erfüllen "mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen" den Tatbestand nicht, denn sie sind "erfahrungsgemäss nicht oder wenig geeignet, eine Masse stimmungsmässig in Bewegung zu setzen". Mit anderen Worten: Heute ist schon eine grosse kriminelle Energie erforderlich, um aufgrund von Artikel 259 StGB verurteilt zu werden. Eine milde Sanktion wie die Geldstrafe ist hier nicht adäquat.
Bitte stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu, die Geldstrafe für dieses Vergehen und Verbrechen zu streichen.