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Arslan Sibel · Nationalrat · 2021-06-02

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-06-02

Wortprotokoll

Eine erste Frage in Block 2 basiert auf der Minderheit Funiciello. Diese Minderheit will, dass zu Tötungsdelikten, bei denen Frauen von Männern umgebracht werden, weil sie Frauen sind, also bei sogenannten Femiziden, eine Statistik erstellt wird. Nach Meinung der Minderheit werden nicht alle Frauen umgebracht, weil sie Frauen sind; aber gewisse werden es, und die Tendenz ist steigend. Dieses Jahr sind bereits mehrere Tötungsdelikte innerhalb von zehn Wochen zu registrieren, bei denen man davon ausgeht, dass es Femizide sind. Diese Fakten werden heute nicht von einer Bundesstelle oder von der Polizei erfasst, sondern von Privaten.

Die Minderheit will dies ändern. Zum einen solle das Wort "Femizid" im Strafgesetzbuch Eingang finden, zum andern brauche es eine statistische Erfassung der Femizide. Immerhin sei das kein Novum, weil im Strafgesetzbuch auch die statistische Erfassung von Abtreibungen festgelegt sei.

Auch dieses Thema ist nicht neu. Es gibt verschiedene Vorstösse dazu. In der Kommission wurde erwähnt, dass es zudem bereits statistische Angaben gebe: Das Bundesamt für Statistik führt die polizeiliche Kriminalstatistik. Darin werden bei Gewaltstraftaten das Geschlecht der geschädigten Person sowie die Beziehung zwischen der geschädigten und der beschuldigten Person ausgewiesen. Tötungsdelikte an Frauen wären also folglich in der Statistik sichtbar. Momentan führt das Bundesamt für Statistik mit Unterstützung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Zusatzerhebung durch, die auf fünf Jahre, von 2019 bis 2024, angelegt ist. Zudem erarbeitet das Gleichstellungsbüro in Erfüllung des Postulates Graf Maya 19.3618, "Stopp der Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld. Bericht zur Ursachenforschung und Massnahmenkatalog gegen Femizide in der Schweiz", eine Studie zu den Ursachen von Tötungsdelikten im häuslichen Umfeld. Diese Studie wird in der zweiten Hälfte dieses Jahres publiziert.

Die Kommissionsmehrheit erachtet das Strafgesetzbuch als den falschen Ort für die statistische Erhebung, zumal es im Strafgesetzbuch keine Rechtsgrundlagen gibt, welche die Führung von Statistiken rechtfertigen. Die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken wird nach Meinung der Mehrheit global in der Statistikerhebungsverordnung geregelt. Diese Verordnung legt in einem Anhang fest, welche Erhebung wie und von wem durchgeführt wird. Das betrifft alle Statistiken.

Zudem wird, bevor in dieser Verordnung die Rechtsgrundlage für eine neue Statistik geschaffen wird, in der Regel vom Bundesamt für Statistik und von den beteiligten Behörden, in diesem Fall den Kantonen, eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. Dort wird eruiert, ob die gewünschten Daten überhaupt vorhanden sind, wer sie liefern kann und muss und welche Gesetze angepasst werden müssen, damit diese Daten erhältlich sind. Diese Machbarkeitsstudie müsste man auch noch durchführen.

Die ablehnende Mehrheit betont, dass eine Ablehnung keinesfalls heisst, dass die Situation betreffend Femizide in der Schweiz irgendwie als befriedigend betrachtet werden sollte, ganz im Gegenteil. Alle zwei Wochen wird eine Frau, meistens im häuslichen Bereich und meistens durch ihren Partner, umgebracht. Das ist gravierend und alarmierend. Mit Statistiken kann dieses Problem gemäss der Kommissionsmehrheit aber nicht gelöst werden. Der Antrag Funiciello wurde deshalb mit 9 zu 15 Stimmen abgelehnt.

Nun zu Artikel 144 und Artikel 144bis StGB: Bei den Minderheitsanträgen Tuena geht es in Artikel 144 um die Sachbeschädigung und in Artikel 144bis um die Datenbeschädigung. Weil bei diesen Sachgebieten grosse Schäden entstehen können und in der Praxis auch entstehen, will der Antragsteller die Geldstrafe gemäss geltendem Recht streichen. Die Gegner dieser Streichung betonen, dass das Gegenteil der Fall sei und Geldstrafen sehr wohl eine abschreckende Wirkung hätten. Sie argumentieren, dass genau damit solche Schäden verhindert werden könnten, Geldstrafen hätten also eine generalpräventive Wirkung. Als Gegenargument zur Streichung wird auch angeführt, dass eine solche Bestimmung einen Fremdkörper im Strafgesetzbuch darstellen würde. Sie käme nämlich einem Zwang für den Richter gleich, sehr kurze Freiheitsstrafen zu verhängen. Er müsste im ganzen unteren Bereich immer eine Freiheitsstrafe aussprechen.

Das geltende System sieht mit Artikel 41 StGB vor - wir haben es vorhin gehört -, dass der Richter immer eine Freiheitsstrafe verhängen kann, wenn er es für nötig erachtet. Das ist also bereits heute möglich und sollte hier nicht auf dem Umweg von Sonderbestimmungen erreicht werden. [PAGE 997]

Der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 144 Absatz 3, der auch dem Beschluss des Ständerates entspricht, wurde mit 17 zu 6 Stimmen angenommen. Der Antrag Tuena wurde also nicht unterstützt. Der Antrag Tuena zu Artikel 144bis Ziffer 1 wurde mit 18 zu 6 Stimmen abgelehnt. Auch hier ist die Kommissionsmehrheit dem Ständerat gefolgt.