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Cassis Ignazio · Bundesrat · 2021-06-07

Cassis Ignazio · Bundesrat · Tessin · 2021-06-07

Wortprotokoll

Der einfache Bundesbeschluss über die Legislaturplanung definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung. Ein solcher Beschluss gilt als Planungsbeschluss gemäss Artikel 28 des Parlamentsgesetzes. Der Bundesrat darf von einem solchen Entscheid abweichen, sofern er dies begründet. Mit seinem Bericht betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ist der Bundesrat dieser Begründungspflicht nachgekommen. So hat er in diesem Bericht insbesondere ausführlich dargelegt, wieso die Voraussetzungen für den Abschluss des institutionellen Abkommens seines Erachtens nicht gegeben waren.

Nach Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung obliegt es dem Bundesrat, Verträge zu unterzeichnen oder eben zu beschliessen, einen Vertrag nicht zu unterzeichnen. Der Bundesrat hat den Entscheid über den Nichtabschluss des institutionellen Abkommens gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung getroffen und vorgängig auch die Aussenpolitischen Kommissionen und die Kantone dazu konsultiert. Die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung und der Kantone betreffend aussenpolitische Entscheide des Bundesrates wurden damit eingehalten.

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