Michel Matthias · Ständerat · 2021-06-07
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-07
Wortprotokoll
Dieses Paket, Artikel 24b sowie die damit zusammenhängenden Artikel, z. B. eben auch Artikel 15, ist das Kernstück der Vorlage. Das ist quasi der Hauptfilm zur Primetime am Samstagabend. Zu Recht dürfte die Aufmerksamkeit nun am höchsten sein, so hoffentlich auch die Präsenz. Es geht hier nämlich um wesentliche Fragen der Vorlage, wesentliche Fragen zur Ersatzabgabe, zur Höhe der Investitionspflicht, zur Möglichkeit der Anrechnung der geforderten Investitionen und auch zum Kreis der Investitionspflichtigen. Ich kann an das erinnern, was der Bundesrat gesagt hat: Die Prozentzahl, die 4 oder 2 oder 1 Prozent, ist nur der eine Teil. Wie wir sonst die Bedingungen kreieren, wo wir Ausnahmen machen, was wir anrechnen lassen müssen - all das ist ebenso viel wert und ebenso bedeutend.
Zuerst zum Unbestrittenen, das gibt es nämlich auch: Unbestritten in der Kommission war, dass es überhaupt eine Investitionspflicht geben soll, die nun über die TV-Anbieter hinaus auch die Online-Anbieter und die ausländischen Werbefenster betrifft. Das ist dieser Grundsatz der Gleichberechtigung, dargelegt durch den Herrn Bundesrat. Unbestritten ist auch, dass diese Investitionspflicht nicht pro Jahr, sondern über vier Jahre erfüllt werden kann. Hier übernehmen sowohl die Mehrheit als auch alle Minderheiten die entsprechende Ergänzung des Nationalrates.
Bei Artikel 24b Absatz 1 sind folgende drei Grundsatzfragen zu entscheiden:
1.[NB]Gibt es neben der Investitionspflicht, falls diese über vier Jahre nicht oder eben ungenügend erfüllt wird, eine Ersatzabgabe an den Staat, wie das der Bundesrat vorschlägt? Diese Frage wird dann mit dem Antrag der Minderheit I (Gmür-Schönenberger) beraten und entschieden.
2.[NB]Wie hoch ist die Investitionspflicht? Hier geht es um die Prozentzahl, über welche wir beim Antrag der Minderheit II (Stark) diskutieren werden.
3.[NB]Kann die Investitionspflicht nur über Investitionen in unabhängige Produktionen oder auch über Investitionen in Eigenproduktionen erfüllt werden? Um diese Frage geht es im Antrag der Minderheit III (Würth).
Ich denke, in dieser Reihenfolge werden dann auch die Mehrheit und die Minderheiten ausgemehrt.
Wir kommen zur ersten Frage, der Frage nach der Ersatzabgabe: Hier befürworten die Kommissionsmehrheit und auch die Minderheiten II und III eine ausschliessliche Pflicht zur Investition. Auf eine Ersatzabgabe an den Staat soll verzichtet werden, wenn die Investitionen ungenügend erfüllt werden; das haben wir beim Eintreten schon erläutert. Ich fasse mich deshalb kurz, aber nicht weniger deutlich: Unser Konzept arbeitet mit einer Auffangpflicht, nämlich einer Nachzahlungspflicht gemäss Artikel 24dbis. Diese Nachzahlung, die verfügt wird, wenn man die Investitionen nicht ausreichend erfüllt, geht aber nicht an den Staat, sondern an eine private Filmförderinstitution.
Ich denke, das Verfahren ist hier nicht weniger einfach, egal, ob der Staat oder eine private Institution eine Nachzahlung, eine Abgabe einkassiert. Ich glaube, das ist ebenso pragmatisch lösbar, und ich halte diesen Grundsatzentscheid für wichtig.
Wie schon erwähnt, zieht auch der Bundesrat Investitionen in den Markt zusätzlichen Geldern in die Kulturkasse vor. Die Anträge der Minderheiten II und III basieren auf demselben Konzept wie der Antrag der Kommissionsmehrheit. Anderer Ansicht ist dagegen die Minderheit I von Kollegin Gmür-Schönenberger. Sie hält am bundesrätlichen Konzept fest, da sie es als praktikabler erachtet.
Das waren meine Ausführungen zum konzeptionellen Unterschied.
Dann komme ich zur zweiten Frage, zur Höhe der Investitionspflicht oder gegebenenfalls auch der Ersatzabgabe, falls Sie diese beibehalten wollen. Da sie viel diskutiert und umstritten war, hole ich etwas aus:
Bekanntlich beantragt der Bundesrat 4 Prozent der Bruttoeinnahmen, der Nationalrat 1 Prozent. Die nationalrätliche Variante wurde in unserer Kommission klar abgelehnt. Mit plus 1 Prozent würde man dem Ziel der Revision, nämlich der Stärkung des Schweizer Films, überhaupt nicht gerecht. Dies gilt noch mehr, wenn man auch die Berechnungsbasis verkleinert; das ist das, was der Bundesrat auch noch erwähnt hat. Der Nationalrat will z. B. mit Artikel 24d nur Einnahmen im Zusammenhang mit Filmangeboten und nicht mit dem Gesamtprogramm als Berechnungsbasis nehmen. Unsere Kommission bekennt sich zu einer Stärkung und möchte mit einer klaren Mehrheit dem Bundesrat mit 4 Prozent folgen. Im Gegenzug soll dann eine Anrechnung von Werbeaufwand möglich sein oder eine Investition in Filmfördereinrichtungen.
Wir haben die Auswirkungen des Mehrheitspakets denn auch berechnen lassen. Bei allen Unwägbarkeiten hat uns das Bundesamt für Kultur bei der Variante der Mehrheit ein Volumen von 18 Millionen Franken Investitionen errechnet. Das [PAGE 480] sind 14 Millionen Franken mehr als heute, der Betrag wurde erwähnt. Wenn man heute die Investitionspflicht auf die TV-Anbieter beschränkt, ergeben sich 4 Millionen Franken; mit unserer Fassung wären es 14 Millionen Franken mehr, also insgesamt 18 Millionen Franken.
Man kann jetzt einerseits sagen, das sei mehr als viermal mehr, aber ich glaube, man muss den Gesamtmarkt betrachten. Das Produktionsvolumen der unabhängigen Schweizer audiovisuellen Produktionen beträgt heute 137 Millionen Franken, mit plus 14 Millionen Franken würde man dieses Produktionsvolumen also um rund 10 Prozent erhöhen. Das erscheint uns sehr massvoll, hätte aber doch eine gewisse Wirkung. Wenn man daruntergeht, muss man sich fragen, ob man überhaupt noch Wirkung erzielt.
Zu beachten ist sodann auch die heute doch überstarke Stellung der SRG, gerade bei der Produktion von Serien. Dieser Bereich weist ein Investitionsvolumen von 64 Millionen Franken auf. Unsere Kommission ist der Überzeugung, dass es neben der staatlichen Förderung und neben der SRG auch eine SRG-unabhängige Schweizer Produktion geben soll. Das Marktpotenzial dafür ist vorhanden. Da scheint uns das Investitionsvolumen der besagten 18 Millionen Franken bzw. der zusätzlichen 14 Millionen sicher nicht zu klein, zumal die Pflicht nicht allein zulasten der bisherigen Investitionspflichtigen geht. Vielmehr kommen, wie schon erwähnt, als neue Player die Online-Anbieter und die ausländischen Werbefenster dazu. Diese Erweiterung wird schlichtweg aus Gleichbehandlungsgründen befürwortet.
Mit dem Gesamtpaket im Umfang von 4 Prozent, immer kombiniert mit den Differenzierungen in den Anrechnungsmöglichkeiten und mit dem Verzicht auf eine direkte Abgabe an den Staat, befinden wir uns im Vergleich mit dem Ausland wirklich auf einem moderaten Weg.
Man kann nun lange spekulieren, wie sich diese Pflicht in Zukunft auswirken wird. Genau zu dieser Frage beantragt Ihnen die Kommission, wie ich einleitend kurz erwähnt habe, eine Berichterstattung durch den Bund, die sich auf eine Evaluation der ersten vier Jahre stützen soll. Das soll zu einer Art Beruhigung führen. Wenn plötzlich nicht beabsichtigte Wirkungen auftreten, wird man die Regulierung justieren können.
Aus all diesen Gründen lehnen wir den Antrag der Minderheit II (Stark) ab. Diese verlangt, dass bloss 2 Prozent aufgewendet werden müssen.
Man kann es auch bildlich betrachten. Wenn Sie in der Filmförderung die Decke mit Ausnahmen und Differenzierungen immer dünner werden lassen und die Stärke der Decke dann noch um die Hälfte von 4 auf 2 Prozent reduzieren, dann bekommt man dort irgendwann kalte Füsse. Das wollen wir nicht.
Schliesslich noch zum dritten Minderheitsantrag zu Artikel 24b Absatz 1: Beim Antrag der Minderheit III (Würth) geht es um die Frage, was anrechenbar ist. Beantragt wird, dass auch Eigenproduktionen, das heisst Produktionen, die nicht an externe Filmschaffende vergeben werden, zumindest zu 50 Prozent angerechnet werden können. Die Minderheit III (Würth) steht zwar zur 4-prozentigen Investitionspflicht, aber diese Pflicht soll man, wie gesagt, zur Hälfte auch durch Investitionen in eigene Produktionen erfüllen können. Die Kommissionsmehrheit lehnt das ab, weil man damit der Stossrichtung der Revision, nämlich das unabhängige Schaffen zu fördern, eigentlich wieder den Boden entzieht. Profitieren würden von dieser Anrechenbarkeit primär ausländische Online-Plattformen und Werbefenster.
Man kennt in anderen Ländern zwar solche Anrechenbarkeiten von Eigenproduktionen, aber auch hier müssen wir den Gesamtkontext betrachten. Beispielsweise können in Frankreich Eigenproduktionen bis zu 25 Prozent angerechnet werden. Die Investitionspflicht beträgt aber satte 25 Prozent, also fünfmal mehr als bei uns vorgeschlagen. Analoges gilt auch in Spanien; dieses Land wurde vorhin schon einmal erwähnt. Unter dem Strich sind also die in der Schweiz neu ins Recht gefassten Unternehmen sehr moderat betroffen oder belastet.
Dann geht es noch um die vielbesagten regionalen oder sprachregionalen, nationalen TV-Anbieter. Die kleineren dieser Anbieter sind ohnehin aufgrund definierter Untergrenzen von der Investitionspflicht ausgenommen. Es sind die Untergrenzen, die gestützt auf Artikel 24e Absatz 2 definiert werden. Wenn diese Anbieter ein Volumen von unter 2,5 Millionen Franken Umsatz haben oder weniger als zwölf Filme pro Jahr zeigen, fallen sie ohnehin nicht unter die Investitionspflicht. Den grösseren Anbietern kommen wir mit der Anrechnung von Werbeleistungen und Vermittlungsaufwand entgegen. Diesen Punkt nehmen wir in Artikel 24c Absatz 2 Litera d auf. Das sind diese Justierungen zugunsten der kleineren und mittleren Schweizer TV-Anbieter, die ich schon erwähnt habe.
Last, but not least: Ein Anbieter kann auch Aufträge erteilen, deren Aufwand anrechenbar ist. Diese Aufträge sind dann aber an unabhängige Produktionen zu vergeben, welche die Rechte am Filmprodukt behalten. Auch die mit dem Antrag der Minderheit III (Würth) noch verlangten Produktionsgemeinschaften sind, gestützt auf die Fassung der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates, möglich. Deshalb haben wir den Antrag der Minderheit III mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt.
Abschliessend: Mit diesen Kernartikeln, einschliesslich der später vorgeschlagenen Anrechnungsmöglichkeiten, haben Sie einerseits eine ausgewogene Balance der Förderung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens, andererseits eine moderate Verpflichtung neuer Anbieter. Es ist quasi, um im TV-Jargon zu bleiben, das Hauptprogramm, das die höchste Einschalt- oder Unterstützungsquote verspricht. Auch konzeptionelle Überlegungen führen zur Unterstützung der Mehrheit. Dass die Diskussion um die Höhe der Investitionspflicht - sind es nun 4 Prozent oder weniger? - im Nationalrat dann sicher weitergeht, können wir voraussagen. Aber schon deshalb und aus konzeptionellen Gründen bitten wir Sie, die Diskussion auf der Basis des Antrages der Mehrheit weiterzuführen, gegebenenfalls im Differenzbereinigungsverfahren.
Das wären die Ausführungen der Kommission zu diesen drei Minderheitsanträgen.