Noser Ruedi · Ständerat · 2021-06-07
Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-07
Wortprotokoll
Ich habe diesen Minderheitsantrag vom Berichterstatter übernommen.
Wenn Sie in die Geschichte des Films einsteigen, dann stellen Sie fest, dass wir in der Schweiz eine lange Kultur haben, mit der wir eigentlich die Produzenten und den Filmverleih vor dem ausländischen Markt schützen wollten. Das geht selbstverständlich darauf zurück, dass jemand, der die deutschen Rechte hat, damit ja auch die Deutschschweiz versorgen könnte, oder dass jemand, der die französischen Rechte hat, damit auch die französische Schweiz versorgen könnte, und jemand, der die italienischen Rechte hat, könnte damit auch die italienische Schweiz versorgen. Der Schweizer Verleiher muss alle vier Landessprachen oder mindestens drei Landessprachen abdecken, um ein Verleihrecht auszuüben. [PAGE 487] Das macht auch Sinn, denn die Verleiher machen ja auch Werbung wie auch die Vermarktung für die ganze Sache.
Das setzen wir im Bereich der Kinos und der Kinosäle relativ klar um, aber im Online-Bereich wird es bis heute nicht so klar umgesetzt. Wir haben zwar - wenn ich das auswendig richtig sage - in Artikel 19 geregelt, dass das auch für den Online-Bereich gilt, aber im Gegensatz zu den Kinosälen, für die wir in Artikel 29 eine Strafnorm formuliert haben, haben wir das für den Online-Bereich nicht gemacht.
Das ist jetzt natürlich etwas interpretationswürdig. Wenn das in Artikel 19 als Regel definiert ist, in Artikel 29 aber nicht sanktioniert wird, dann könnte man daraus auch lesen, dass der Gesetzgeber gar nicht wollte, dass man es sanktioniert, und damit auch, dass er nichts dagegen hat, wenn man gegen die Regel verstösst.
In dem Sinne müsste man hier dem Minderheitsantrag eigentlich zustimmen, insbesondere wenn einem wirklich wichtig ist, dass die Sprachregionen auch weiterhin durch den Schweizer Vermarkter bedient werden, auch im Online-Wesen. Das wäre so die Ausgangslage.
Das Bundesamt für Kultur hat auch ein Gutachten in Auftrag gegeben, das - wie ich als Nichtjurist es zumindest sagen würde - eigentlich zum genau gleichen Schluss gekommen ist. Ich zitiere einen Satz aus dem Gutachten: "Weil in der Teilrevision des FiG im Jahr 2015 lediglich der Geltungsbereich der Einverleihklausel auf das Internet ausgedehnt wurde, die Strafnorm in Artikel 29 Absatz 1 FiG jedoch unverändert blieb, ist davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber bei der Exklusivlizenz für Kinosäle belassen wollte und den Online-Bereich ausgenommen hat."
Das haben wir aber damals bei Artikel 19 nicht so besprochen; der eine oder andere war ja damals schon dabei. Wir haben Artikel 19 explizit angepasst, um auch im Online-Bereich die gleichen Regeln zu haben. Darum wäre es eigentlich nur sinnvoll, wenn man hier der Minderheit folgen und diese Lücke damit schliessen würde. Die Menschen, die in der Schweiz Filme vermarkten, würden es Ihnen danken.