Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-12-03
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-03
Wortprotokoll
Die am 20. Juni 2001 eingereichte und von 108 Ratsmitgliedern mitunterzeichnete Parlamentarische Initiative "Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter" verlangt folgende Abänderungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG):
1. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen sei auf Mütter auszudehnen, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige versichert waren.
2. Anspruchsberechtigten Müttern sei während 14 Wochen eine Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren.
3. Mit Ausnahme des in Artikel 9 EOG erwähnten Personenkreises sei eine Grundentschädigung aller Anspruchsberechtigten einheitlich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzulegen, welches vor dem Erwerbsausfall erzielt wurde.
Ich erinnere daran, dass diese Parlamentarische Initiative am 29. November 2001, also genau vor einem Jahr, hier im Nationalrat mit 124 zu 36 Stimmen gutgeheissen wurde. In der Folge erarbeitete die Verwaltung auf Ersuchen unserer Kommission einen Bericht und eine konkrete Vorlage zur Umsetzung dieser Parlamentarischen Initiative. Der Entwurf wurde in der Kommission am 26. Juli 2002 ein erstes Mal durchberaten und anschliessend auch noch den AHV-Ausgleichskassen zwecks Überprüfung der Praxistauglichkeit [PAGE 1926] und der technischen Durchführbarkeit zur Stellungnahme unterbreitet. Am 3. Oktober 2002 stimmte unsere Kommission dem überarbeiteten Revisionsentwurf des EOG in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 3 Stimmen zu. Der Bundesrat seinerseits nahm am 6. November 2002 von diesem Beschluss unserer SGK zustimmend Kenntnis. Er weist in den Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Vorlage der SGK nach seiner Auffassung "eine vollkommen angemessene Lösung bildet, um die letzte grosse Lücke im schweizerischen System der sozialen Sicherheit zu schliessen, die durch das Fehlen einer Mutterschaftsentschädigung noch immer besteht".
Inhaltlich schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6. November 2002 einige wenige Präzisierungen und kleinere Modifikationen des Gesetzentwurfes der Kommission vor; Sie finden diese auf der Fahne. Die Stellungnahme des Bundesrates datiert übrigens - darauf mache ich Sie aufmerksam - natürlich nicht vom 6. Dezember, wie auf der Fahne irrtümlich vermerkt, sondern vom 6. November. Diese Anregungen des Bundesrates sind von der Kommissionsmehrheit in einer Zusatzsitzung vom 14. November 2002 allesamt gutgeheissen worden.
Was den materiellen Gehalt der Vorlage angeht, entspricht diese in der Fassung der Mehrheit voll und ganz den Eckpfeilern, die bereits in der Parlamentarischen Initiative verankert waren und in unserem Rat vor einem Jahr eine überwältigende Zustimmung fanden:
1. Eine Verdienstausfallentschädigung für alle Mütter, welche während ihrer Schwangerschaft selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig waren.
2. Eine Anspruchsdauer von 98 Tagen bzw. 14 Wochen.
3. Ein Taggeld von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Niederkunft.
Was die finanziellen Auswirkungen dieser Revisionsvorlage angeht, verweist die Kommission auf ihren Bericht vom 3. Oktober 2002 sowie auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2002. Insgesamt führt die Einführung eines bezahlten Mutterschaftsurlaubes im Sinne dieser Vorlage für die Wirtschaft gegenüber heute nur zu geringen Zusatzkosten, wobei sich die Gesamtlast der Arbeitgeber sogar leicht verringert, weil die Leistungen, also die Prämien, paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen erbracht werden. Eine Erhöhung der EO-Beitragssätze um je 0,05 Prozent - also von den Sozialpartnern zusammen von 1 Promille - wird erstmals im fünften Jahr nach Inkrafttreten der Revision notwendig sein, und ein weiteres Promille bzw. je ein halbes Promille im Jahr 2012.
Was schliesslich die organisatorischen und administrativen Aufwendungen angeht, werden die zusätzlichen Belastungen auch hier gering sein, weil die bereits bestehenden Durchführungsorgane - die AHV-Ausgleichskassen - diese neue Aufgabe übernehmen können und werden.
Zusammenfassend resultieren aus unserer Kommissionsarbeit lediglich drei Minderheitsanträge, die wir hier im Plenum behandeln müssen. Sie betreffen die Anspruchsberechtigung im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitender Ehegattinnen ohne Barlohn gemäss Artikel 16b Absatz 1, die Frage eines Adoptionsurlaubes gemäss Artikel 16b Absatz 2bis, mit einer ganzen Reihe damit verbundener Folgeartikel, und schliesslich die Forderung nach einer Ausweitung des entschädigungsberechtigten Mutterschaftsurlaubes auf 16 Wochen gemäss Artikel 16d. Es sind zudem drei Einzelanträge eingereicht worden.
Ich werde bei der Detailberatung zu den Minderheitsanträgen und Einzelanträgen namens der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit, welche diese allesamt ablehnt, einzeln Stellung beziehen.
Vorerst geht es um das Eintreten, und ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf diese Vorlage einzutreten.