Bruderer Pascale · Nationalrat · 2002-12-04
Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-12-04
Wortprotokoll
Die Geschichte dieses Artikels ist lang und irgendwie symptomatisch für das ganze Gesetz. Die Rechtsansprüche bei Bauten und Anlagen entsprechen sozusagen den Zähnen dieses Gesetzes; allzu viele solcher Zähne gibt es nicht mehr. Jetzt sind wir drauf und dran, auch die letzten lockeren Zähne noch ziehen zu wollen.
Worum geht es? Erinnern Sie sich an die ursprüngliche Fassung des Bundesrates? Sie ist auf der Fahne ersichtlich; danach hätte man Rechtsansprüche unabhängig von bestimmten Verfahrensabschnitten geltend machen können. Der Ständerat hat sich dagegen gewehrt. Er wollte die subjektiven Rechte des Einzelnen auf die Dauer des Baubewilligungsverfahrens beschränken. Wir waren uns in diesem Rat einig: Eine solche Einengung der inhaltlichen Tragweite dieses Gesetzes lehnen wir ab. Auch Frau Bundesrätin Metzler hat uns dazu aufgefordert, an unserer Version festzuhalten. Unsere damalige Version war viel näher beim Entwurf des Bundesrates als die ständerätliche Version.
Nun hat der Ständerat als Kompromiss beschlossen, die zivilrechtliche Klagemöglichkeit für gesetzlich festgelegte Ausnahmefälle vorzusehen. Das entspricht nicht den Anliegen der Betroffenen, und es entspricht auch nicht unseren Vorstellungen. Beunruhigt waren wir auch über die Auslegung des Artikels in der Debatte im Ständerat durch Herrn Frick; er schloss in seinem Votum nämlich die so genannten kleinen Baubewilligungsverfahren aus. Deren Charakteristikum ist es ja gerade, dass keine Baupublikation erfolgt, sondern lediglich die betroffenen Nachbarn informiert werden. Das heisst, betroffene Behinderte und auch die Behindertenorganisationen werden gar nicht die Gelegenheit haben, sich während des Baubewilligungsverfahrens äussern zu können. Es liegt also auf der Hand, dass das kleine Baubewilligungsverfahren nicht aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen werden kann. Glücklicherweise wurde dies in der Kommission seitens der Verwaltung insofern geklärt, als die Auffassung von Herrn Frick jetzt als widerlegt betrachtet werden kann. Das kleine Baubewilligungsverfahren gehört also zu einer der möglichen Situationen, in welchen ein Rechtsanspruch auf Beseitigung im Zivilverfahren geltend gemacht werden kann.
Wir sind nach wie vor der überzeugten Ansicht, dass unsere ursprüngliche Variante effizienter durchzusetzen und um einiges praktikabler ist. Wir haben aber im Sinne der Differenzbereinigung darauf verzichtet, ein weiteres Mal Festhalten zu beantragen. Nun liegt ein Minderheitsantrag Zäch auf dem Tisch, welcher zwar unseres Erachtens auch nicht wirklich das Gelbe vom Ei, wohl aber klarer als die ständerätliche Version ist. Wir unterstützen darum klar die Minderheit Zäch, nicht zuletzt, weil wir hoffen, dass es so anlässlich der Einigungskonferenz noch einmal Gelegenheit gibt, über Sinn und Inhalt dieses Artikels - darüber, was wir mit diesem Artikel wollen - zu reden. Es ist ein sehr wichtiger Artikel; ich habe es anfangs erwähnt.
Die SP-Fraktion ist also auch mit dem Antrag der Minderheit nicht vollständig glücklich, aber sie ist immerhin damit [PAGE 1943] einverstanden. Wir bitten Sie, der Minderheit Zäch zuzustimmen.