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Gross Jost · Nationalrat · 2002-12-04

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-12-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 11 zu 10 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten -, der Mehrheit und dem Ständerat zu folgen. Der Ständerat ist uns beim wichtigen Artikel des Rechtsschutzes des Behinderten - mit Unterstützung der Verwaltung, kann man sagen - einen wesentlichen Schritt entgegengekommen: Er hat sich von der ausschliesslichen Fixierung auf das Baubewilligungsverfahren gelöst. Es besteht nun auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung, wenn der nicht behindertengerechte Mangel im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.

Das scheint zunächst eine atypische Kombination von zwei verschiedenen Verfahren zu sein. Das ist aber nur im Wortlaut der Fall. Wir haben durchaus Fälle in der Rechtspraxis, wo das auch so praktiziert wird, beispielsweise wenn im Anschluss an ein Baubewilligungsverfahren ein zivilrechtliches Immissionsverfahren erfolgt.

Was sind die typischen Anwendungsfälle, wo der Rechtsschutz des Behinderten ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung kommen kann? Er kann zur Anwendung kommen:

1. wenn zu Unrecht kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde;

2. im so genannten kleinen Baubewilligungsverfahren, wo keine oder nur eine eingeschränkte Baupublikation erfolgt - hier müsste man Äusserungen im Ständerat korrigieren, grundsätzlich ist hier das zivilrechtliche Verfahren ausnahmsweise möglich -;

3. wenn die Mängel nicht in den Bauplänen erkennbar sind;

4. wenn der Bauherr abweichend von genehmigten Bauplänen gebaut hat.

Der Artikel ist wichtig, hat aber insoweit eine eingeschränkte Tragweite, als sich die Benachteiligung, die beseitigt werden soll, im Geltungsbereich des Gesetzes befinden muss; ich verweise auf den Geltungsbereich in Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes.

Zum Antrag der Minderheit Zäch, den die Kommissionsmehrheit zur Ablehnung empfiehlt: Das Wort "ausnahmsweise" hat keine juristische Bedeutung. Ob es drin ist oder nicht - der Rechtsschutz wird so oder so im Sinne des Grundsatzes gehandhabt. Es hat natürlich eine symbolische Bedeutung; es kann - das muss man sagen - das Ermessen des Richters oder der Behörde im Sinne einer etwas extensiveren oder einer restriktiveren Praxis beeinflussen. Die Kommissionsmehrheit ist aber zum Schluss gekommen, dass wir im Sinne der Sache die Differenzen zum Ständerat möglichst einschränken und dass wir anerkennen sollten, dass uns der Ständerat hier einen grossen Schritt entgegengekommen ist. Die Kommissionsmehrheit ist hier - es ist das Wort "zähneknirschend" verwendet worden - eher der Auffassung, dass es auf dieses Wort "ausnahmsweise" nicht zentral ankommt und dass der Rechtsschutz jetzt für den Nationalrat in einer befriedigenden Weise geregelt ist.