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Rösti Albert · Nationalrat · 2021-06-09

Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-09

Wortprotokoll

Zu diesen verschiedenen Minderheitsanträgen kann die SVP-Fraktion wie folgt Stellung nehmen:

Wie bereits selber erläutert, bitten wir Sie, dem Antrag der Minderheit I (de Courten) zuzustimmen und den Freibetrag entsprechend der Fassung des Ständerates auf 2000 Franken anzuheben. Damit schaffen wir den Anreiz, auch nach der Pensionierung Erwerbseinkommen zu generieren, ohne dass gerade Abgaben geschuldet werden.

Gemäss Mehrheitsbeschluss, aber auch beim Antrag der Minderheit I mit einem höheren Freibetrag, ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Versicherten einräumen kann, auf die Ausnahme von der Beitragserhebung zu verzichten und damit im Sinne der Flexibilisierung auch mit dem Freibetrag die spätere AHV-Rente aufzubessern. Die Minderheit II (Gysi Barbara) will dies nicht, da sie, wie wir gehört haben, befürchtet, dass damit ein Druck auf die Arbeitnehmenden ausgeübt werden könnte, indem sie aufgrund höherer Lohnkosten nicht eingestellt werden, wenn sie sich nicht freiwillig von der AHV-Bemessung ausnehmen lassen. Wir gewichten hier die Wahlfreiheit stärker als den unbestreitbaren Umstand, dass in Einzelfällen allenfalls Druck entstehen könnte; das ist eine politische Einschätzung. Wenn sich jemand für spätere Jahre zusätzlich mit der Freigrenze versichern lassen will, soll dies zugunsten der AHV-Äufnung möglich sein.

Es ist ja so: Wenn wir den Antrag der Minderheit II annehmen, sind grundsätzlich alle nicht versichert. Das scheint uns die letztlich schlechtere Lösung zu sein.

Die SVP-Fraktion begrüsst die Möglichkeit der Flexibilisierung - sicher ein ganz wichtiges Element in dieser Vorlage - und insbesondere, dass der Vorbezug nicht mit monatlichen Beschränkungen vorgesehen ist. Auch die Möglichkeit von Teilrenten erachten wir als innovatives Element. Betreffend den Vorbezug erachten wir zwei Jahre, wiederum in Erwägung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, als zielführend. Den Zahlen des zuständigen Bundesamtes entnehmen wir, dass doch deutlich weniger Zusatzausgaben geleistet werden müssen und auch nicht ein entsprechender Einnahmenverlust stattfindet, wenn wir das auf zwei Jahre beschränken. Es ist wieder eine Abwägung zwischen Leistung und Finanzierung, zu welcher man natürlich geteilter Meinung sein kann. Aber wir folgen hier der Mehrheit und bitten Sie, den Antrag der Minderheit Feri Yvonne abzulehnen.

Die zweite Minderheit Feri Yvonne will betreffend Vorbezug der Rente, wonach die Rente bei Erreichen des Referenzalters neu berechnet wird, den Gesetzestext wie folgt ergänzen: "Die während der Dauer des Vorbezugs bezahlten Beiträge werden im Zeitpunkt der Neuberechnung nur berücksichtigt, wenn sie nicht zu einer Verschlechterung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens führen." Wir meinen, dass dieser Artikel andere Personen, die die Rente nicht vorbeziehen, aber auch nicht die vollen Beiträge einzahlen können, benachteiligen könnte, und bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Das Gesetz wird auch auf die zweite Säule, das BVG, angewendet, wobei der Bundesrat in Artikel 13a BVG festlegt, dass die versicherte Person die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen kann. Um wiederum die Berechenbarkeit sicherzustellen, will die Mehrheit der Kommission wie der Ständerat den Passus ergänzen, wonach ein Schritt sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres verlangt. Die Minderheit Gysi Barbara will dies streichen.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.