Aeschi Thomas · Nationalrat · 2021-06-09
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-09
Wortprotokoll
Mit der Motion 19.3654 beantragt Ihnen der inzwischen in den Ständerat gewählte Kollege[NB]Werner Salzmann - ich habe die Motion von ihm übernommen -, dass der Bundesrat beauftragt wird, den Zeitpunkt für die Erhebung von Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung der Bundessteuer zu verschieben.
Selbstständigerwerbende schulden ihre AHV-Beiträge ab dem ersten Tag der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund müssen sie bei Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit der AHV-Ausgleichskasse ein provisorisches Einkommen melden, auf dem die Akontobeiträge eingezogen werden. Ist das Einkommen dann aber effektiv höher bzw. liegen die geleisteten Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent unter den effektiv geschuldeten Beiträgen, werden die restlichen Beiträge mit einer Verzinsung von sagenhaften 5 Prozent nachgefordert, und das nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung durch die zuständige Steuerbehörde, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Wenn ein Selbstständigerwerbender seinen Betrieb aufgibt und ein Liquidationsgewinn aus dem Verkauf oder der Überführung des Geschäftsvermögens entsteht, ist auch auf diesem Gewinn der AHV-Beitrag geschuldet.
Da der Selbstständigerwerbende erst ab dem Zeitpunkt der definitiven Veranlagung der Bundessteuer seine effektive AHV-Beitragsschuld kennt, ist eine Verschiebung der Erhebung der Verzugszinsen angezeigt. Zudem wird durch diese Massnahme verhindert, dass die steuerpflichtige Person sowohl bei der AHV als auch bei der Steuerbehörde eine Einsprache machen muss, wenn sie mit der Veranlagung nicht einverstanden ist. Somit reduziert sich auch der Verwaltungsaufwand bei der AHV und bei den steuerpflichtigen Selbstständigerwerbenden.
Ich bitte Sie, der Motion 19.3654 zuzustimmen.