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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-10

Wortprotokoll

Das geltende Stiftungsrecht kennt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde bereits. Das Recht auf Einreichung einer Beschwerde wird aus Artikel 84 Absatz 2 ZGB abgeleitet, wonach die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen gemäss Stiftungszweck verwendet wird; Herr Ständerat Bauer hat auf das geltende Recht hingewiesen. Herr Ständerat Reichmuth möchte mit seinem Einzelantrag nun erreichen, dass in Artikel 84 Absatz 3 ZGB eine erweiterte Bestimmung zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde aufgenommen wird. Die von ihm vorgeschlagene Bestimmung entspricht Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative Luginbühl.

In der Vernehmlassung waren sich die Teilnehmenden über die von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vorgeschlagene Gesetzesbestimmung zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde uneinig. Es war zwar so, dass zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden sie befürworteten, dies aber nur im Grundsatz, wie immer. Der Teufel steckt ja bekanntlich im Detail. Es wurden namentlich Verbesserungen bei der Umschreibung der Beschwerdelegitimation im Gesetz verlangt. In der Folge vertrat die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates am 22. Februar 2021 die Ansicht, dass die Vorlage mit dieser Ziffer nicht mehr mehrheitsfähig wäre, und verfolgte diese Ziffer entsprechend nicht mehr weiter. Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 nicht zu Ziffer 2 der [PAGE 587] parlamentarischen Initiative geäussert, und die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung wurde daher auch nicht überprüft.

Ich möchte Ihnen aber beantragen, den Einzelantrag Reichmuth abzulehnen und hier bei der Vorlage der Kommission zu bleiben, die so auch mehrheitsfähig sein dürfte.

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