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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2021-06-10

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10

Wortprotokoll

Diese parlamentarische Initiative Rieder geht darauf zurück, dass es seinerzeit eine Änderung des Parlamentsgesetzes gab, was die Differenzbereinigung bei Motionen angeht. Gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes ist nach dieser Änderung der Erstrat, in dem eine Motion eingereicht wird, folgendem Verfahren ausgesetzt: Die Motion kommt in den Rat und wird entweder angenommen oder abgelehnt. Wird sie angenommen, geht sie an den Zweitrat. Der Zweitrat hat [PAGE 1251] dann nach dem jetzigen Reglement drei Möglichkeiten: Erstens, er kann die Motion ablehnen; zweitens, er kann die Motion annehmen; drittens, er kann die Motion abändern. Wenn er die Motion abändert, kommt die abgeänderte Motion wieder zurück in den Erstrat. In der zweiten Beratung hat der Erstrat nur mehr die Möglichkeit, der Änderung zuzustimmen oder seine eigene, von ihm gutgeheissene Motion mittels Ablehnung der Abänderung des Zweitrates selbst zu versenken. Dem Erstrat fehlt damit jegliche Möglichkeit, an seiner ursprünglichen Motion festzuhalten, selbst wenn er nach eingehender Beratung zum Schluss kommen sollte, die Abänderung durch den Zweitrat sei falsch bzw. konträr zum Ziel der Motion.

Das sei stossend und unbillig, findet der Initiant, und deshalb sei dem Erstrat neu die Möglichkeit zu geben, an seiner Motion festzuhalten und es anschliessend dem Zweitrat zu überlassen, die Motion in der ursprünglichen Fassung anzunehmen oder abzulehnen.

Wieso ist diese Änderung notwendig? Früher gab es bei der Differenzbereinigung bei Motionen keine Möglichkeit, eine Motion abzuändern. Es gab nur die Möglichkeit, eine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Diese Möglichkeit wurde auch sehr rege genutzt. Im neuen Verfahren ist der Erstrat einer Abänderungspraxis des Zweitrates ausgesetzt, die er nicht mehr korrigieren kann.

Das Differenzbereinigungsverfahren wurde seinerzeit deshalb verkürzt, um die Geschäftslast zu vermindern. Dieser Aspekt hat sich aber erübrigt, denn in der letzten Legislaturperiode gingen von 132 angenommenen Motionen 20 in die Differenzbereinigung, also 15 Prozent. Kommt dazu, dass der Hauptteil der Behandlung der Motion zu diesem Zeitpunkt bereits gemacht ist, da in beiden Räten bereits eine Diskussion stattgefunden hat. Eine zweite Differenzbereinigung wird deshalb sehr schnell und ohne grössere Diskussion erledigt werden können. Das bedeutet, die Geschäftslast des[NB]Parlamentes wird mit dieser Änderung bestimmt nicht grösser.

Beide Staatspolitischen Kommissionen gaben dieser Initiative Folge. Am 9. November 2020 arbeitete die ständerätliche SPK einen Vorschlag aus und genehmigte ihn bei einer Enthaltung einstimmig. Der Bundesrat verzichtete damals auf eine Stellungnahme - wie üblich, wenn es sich um Fragen der Organisation des Parlamentes handelt.

Artikel 121 Absatz 4 des Bundesgesetzes wird damit neu formuliert. Der Erstrat erhält die folgenden Möglichkeiten: Gemäss Buchstabe a kann er der Änderung zuzustimmen; gemäss Buchstabe b kann er an seinem Beschluss, die Motion in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen, festhalten; gemäss Buchstabe c kann er die Motion definitiv ablehnen.

Für die Mehrheit Ihrer Staatspolitischen Kommission ist das eine gute, schlanke und effiziente Lösung, die die Zusammenarbeit zwischen den beiden Räten verbessert. Auch wenn der Ständerat in letzter Zeit stark aufgeholt hat, was die Menge seiner Vorstösse angeht, so ist unser Rat nur schon aufgrund der grösseren Zahl an Mitgliedern derjenige Rat mit mehr Vorstössen. Bei dieser Thematik haben wir eigentlich ein grösseres Interesse an der Lösung, die der Ständerat uns unterbreitet, als der Ständerat selber. Es liegt also in unserem ureigenen Interesse, wenn wir die Chancen unserer Vorstösse beim Ständerat erhöhen wollen, dass wir dieser Änderung zustimmen.

Die Diskussion in Ihrer Staatspolitischen Kommission war nicht sehr ausführlich, da es sich um eine sehr simple, aber doch wirksame Anpassung handelt. Dem Grundsatz wurde schon beim ersten Entscheid, dem Folgegeben, zugestimmt. Eine Minderheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass das neue Verfahren keine echte Verbesserung und keine echte Differenzbereinigung darstelle, was natürlich stimmt, wenn man das mit einer Differenzbereinigung bei Gesetzen vergleicht.

Aber dennoch beantragt Ihnen die Staatspolitische Kommission mit 19 zu 4 Stimmen Eintreten auf diese Vorlage und Zustimmung zur Anpassung von Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes.