Fässler Daniel · Ständerat · 2021-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10
Wortprotokoll
Ich bin unserem Ständeratskollegen Reichmuth dankbar für seinen Einzelantrag, weil ich es schon für gut halte, dass wir uns auch in diesem Plenum noch über die Frage unterhalten, ob die Formulierung unter Ziffer 2 der parlamentarischen Initiative Luginbühl nicht doch auch Eingang in diese Vorlage finden soll.
Ich war selber als Landammann und Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes meines Kantons auch verantwortlich für die Stiftungsaufsicht in meinem Kanton, nämlich für die kantonale Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen, und kann dem Vizepräsidenten unseres Rates schon recht geben: Die Aufsicht ist dafür besorgt, dass die aufsichtsrechtlichen Fragen geklärt werden. Nur, es gibt bei der Beaufsichtigung einer Stiftung natürlich verschiedene Fragen, bei denen man tiefer in die Fragestellung hineingehen kann, in die Fragestellung, ob die Verwaltungsbeschlüsse der Stiftungsorgane wirklich in allen Teilen mit der Stiftungsurkunde und damit mit dem Willen des Stifters übereinstimmen.
Ich anerkenne, was der Kommissionspräsident und Kommissionsberichterstatter, Ständerat Rieder, gesagt hat. Die Frage der Legaldefinition und damit die Frage, wer ein berechtigtes Kontrollinteresse hat, ist wahrscheinlich gesetzlich kaum und vielleicht gar nicht zu klären. Wahrscheinlich müsste man, wenn man diese Beschwerdemöglichkeit in das Zivilgesetzbuch aufnehmen möchte, mit Beispielen arbeiten und sagen: Ja, beispielsweise der Stifter hat ein berechtigtes Kontrollinteresse und kann mit einer Beschwerde an die Aufsicht gelangen.
Mit diesen Überlegungen werde ich den Einzelantrag Reichmuth unterstützen. In der Annahme, dass er nicht angenommen wird, wollte ich trotzdem diese Ausführungen machen, auch mit Blick auf die Beratung im Zweitrat. Ich würde es begrüssen, wenn der Nationalrat sich dieser Fragestellung nochmals annehmen würde.