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Minder Thomas · Ständerat · 2021-06-10

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-10

Wortprotokoll

In den letzten Jahren war das Parlament mit einigen angenommenen Volksinitiativen konfrontiert. Dabei konnten bei der Umsetzung angenommener Volksbegehren diverse echte und vermeintliche Probleme beobachtet werden. Einmal stand das Völkerrecht, einmal die EU, einmal die Personenfreizügigkeit, ein anderes Mal die EMRK oder Strassburg einer Umsetzung gemäss Wortlaut im Wege. Es gab auch Verfassungsprinzipien wie das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Rückwirkungsverbot, aber auch Wirtschaftsinteressen und massives Lobbying, welche bei den Umsetzungserlassen mitwirkten und Unmut in der Bevölkerung auslösten - Stichwort Zweitwohnungs-Initiative. Bei meiner eigenen angenommenen Volksinitiative behauptete der Bundesrat lange, seine Überbrückungsverordnung genüge, es brauche keine Anpassung der Gesetzgebung. Seit letztem März nun gibt es mit Blick auf das Verhüllungsverbot einen neuen Vorwand: Die innerstaatliche, föderalistische Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen stehe der Umsetzung der angenommenen Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" entgegen.

Ich wollte Ihnen mit dieser Tour d'Horizon aufzeigen, dass das Umsetzen von angenommenen Volksinitiativen in diesem Gebäude und beim Volk ein Dauerthema ist.

Nur wenige Tage nach dem Abstimmungstermin hat sich das Bundesamt für Justiz zum weiteren Vorgehen geäussert. Die Umsetzung des Verhüllungsverbotes sei Aufgabe der Kantone. Ohne eine Grundlage in der Verfassung seien der Bundesrat und die Bundesversammlung nicht befugt, ein Bundesgesetz für ein Verhüllungsverbot im gesamten öffentlichen Raum zu erlassen. Diese Aussagen haben mich erstaunt, weshalb ich die vorliegende Motion eingereicht habe.

Die Motion hat den simplen Auftrag zum Inhalt, der Bundesrat möge ein nationales Gesetz, also ein Bundesgesetz, zum neuen Artikel 10a der Bundesverfassung vorlegen. Es ist klar, dass der Bund nur jene Kompetenz wahrnehmen darf, welche ihm die Bundesverfassung gibt. Diese Kompetenzverteilung zugunsten der Kantone ist richtig und wichtig und Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips. Bloss, am vergangenen 7.[NB]März haben nun einmal Volk und Stände - ich betone: auch die Mehrheit der Stände – an dieser Kompetenzverteilung eine Anpassung vorgenommen.

Dadurch wird untermauert, was in den Übergangsbestimmungen mit folgendem Passus aufgenommen worden ist: "Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten." Es ist von "der" Ausführungsgesetzgebung die Rede, also nur von einer, nicht von "den" Ausführungsgesetzgebungen, schon gar nicht von deren 26. In der Bundesverfassung kommen die Begriffe "Gesetz" und [PAGE 591] "Ausführungsgesetzgebung" Dutzende Male vor. Damit sind praktisch immer Bundesgesetze gemeint. Das muss erst recht für Artikel gelten, die durch Volksinitiativen, die angenommen worden sind, in die Verfassung eingefügt wurden.

Das ist wirklich der springende Punkt: Der Souverän erwartet bei der Annahme einer Volksinitiative, dass sie gesamtschweizerisch und strikt nach dem Wortlaut des Initiativtextes umgesetzt wird. Denn eidgenössische Volksinitiativen werden gerade dann lanciert, wenn der Souverän für ein Problem eine schweizweit einheitliche Lösung haben möchte. Es sind nirgends Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Verfassunggeber, also das Initiativkomitee, keine neue, punktuelle Bundeskompetenz begründen, sondern einen blossen Gesetzgebungsauftrag zuhanden der Kantone erlassen wollte.

Der Initiative wurde im Abstimmungskampf ja gerade vorgeworfen, sie würde eine schweizweit einheitliche Lösung und damit einen starken Eingriff in den Föderalismus anstreben. So war etwa in der Botschaft des Bundesrates zur Initiative im Kapitel "Unnötige Einschränkung der kantonalen Kompetenzen" zu lesen, dass das im Kanton Tessin bereits geltende Verhüllungsverbot eben auf das gesamtschweizerische Level angehoben werde, wenn die Volksinitiative angenommen würde. So ungefähr hiess es in der Botschaft. Der Bundesrat hat in der Botschaft also klar darüber informiert, dass die Annahme dieser Initiative zu einer schweizweit einheitlichen - Frau Bundesrätin: zu einer einheitlichen! - Regelung führen werde. Vor der punktuellen Einschränkung der kantonalen Kompetenzen wurde seitens des Bundesrates sogar gewarnt.

Zudem ist zu erwähnen, dass der Bund die exklusive Kompetenz zur Strafgesetzgebung hat. Artikel 123 der Bundesverfassung legt fest: "Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes." Das "Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts", so der offizielle Titel der neuen Bestimmung der Bundesverfassung, stipuliert klar ein neues schweizweites Verbot. Dieses Verbot muss nun der Bund im Strafrecht regeln.

Meine Motion verhindert keineswegs, dass den Kantonen ein gewisser Spielraum bei der Implementierung ermöglicht werden kann. Man könnte etwa ein Rahmengesetz erlassen, das Mindeststandards vorgibt, darüber hinaus aber den Kantonen Spielräume offenlässt. Ich denke da vor allem an die Ausnahmen vom Verhüllungsverbot. Gerade die Ausnahmebestimmung betreffend einheimisches Brauchtum könnte sehr wohl lokal konkretisiert werden.

Frau Bundesrätin, Sie wissen, auch als ehemalige Justizministerin des Kantons St. Gallen, dass diverse Kantone ein Verhüllungsverbot - Stichwort Hooligan - bereits heute kennen, es bewiesenermassen aber nicht durchsetzen. Da muss der Bund unbedingt mit einem besseren Strafrecht die Kantone unterstützen und die Bestimmungen verschärfen.

Meine Schlussbemerkung ist die folgende: Die Volksinitiative ist das grösste und wertvollste Gut der direkten Demokratie. Das gilt insbesondere für angenommene Volksinitiativen. Der Souverän erwartet, dass die Umsetzung direkt, präzise und zeitnah passiert. Dazu braucht es ein nationales Ausführungsgesetz.