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Dittli Josef · Ständerat · 2021-06-14

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-14

Wortprotokoll

Die Vorlage mit Artikel 55 Absatz 1bis ATSG bietet gemäss der Mehrheit unserer Kommission eine grosse Chance, um digitale Dienstleistungen in der AHV, [PAGE 614] aber auch in allen anderen Sozialversicherungen voranzubringen.

Um was geht es? Das Bedürfnis nach einer Digitalisierung bei den öffentlichen Dienstleistungen und damit auch bei den Sozialversicherungen ist eindeutig ausgewiesen. Im Bundesparlament haben wir schon wiederholt gefordert, dass staatliche Leistungen digital abgewickelt werden können, auch die soziale Sicherheit als wichtige öffentliche Infrastruktur soll hier mitmachen können. Viele Versicherte, die Arbeitgeber und andere Verfahrensbeteiligte, z. B. Sozialdienste der Gemeinden und medizinische Leistungserbringer, haben ein Interesse, digital mit den Sozialversicherungen kommunizieren zu können. Dadurch wird das Verfahren einfacher und effizienter.

Es handelt sich bei der neuen Norm nicht um eine materielle Änderung beim bewährten Verfahrensrecht gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; es handelt sich einzig und allein um die Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Kommunikation auf dem digitalen Weg. Der Weg, den Ihnen die Kommissionsmehrheit dafür vorschlägt, ist schon vorgespurt. Wir als Bundesparlament haben schon mit der AVIG-Revision vom 19. Juni 2020 für die Arbeitslosenversicherung eine Grundlage für die digitale Kommunikation geschaffen. Wir haben uns in den Räten entschieden, dass bei der ALV Zugangsplattformen für elektronische Dienstleistungen geschaffen werden. Dieser Weg ist politisch breit abgestützt und wurde im Rahmen der AVIG-Revision rechtlich abgeklärt. Genau der gleiche Weg kann deshalb auch für alle anderen Sozialversicherungen geöffnet werden.

In diesem Sinne sollen alle Sozialversicherungsträger angehalten werden, Zugangsplattformen für elektronische Dienstleistungen anzubieten. Zugleich soll die digitale Zustellung von Entscheiden möglich werden. Es besteht kein Bedürfnis für eine weitergehende Regulierung durch den Bund, somit braucht es auch keine Delegationsnorm für Verordnungsbestimmungen. Die neue Norm führt zu keinen Zusatzkosten für Gemeinden, Kantone und Bund.

Nun haben wir diese Notiz zum Antrag der Mehrheit der SGK-S zu diesem Artikel nach der Kommissionssitzung erhalten. Erlauben Sie mir noch zwei, drei Bemerkungen, wie das[NB]bei[NB]mir angekommen ist.

Ich habe vier Punkte dazu:

1.[NB]Es wird vom Prinzip "Once only" gesprochen, das heisst vom Prinzip der einmaligen Erfassung. Man vergisst aber, dass es dem Bund bis heute nicht gelungen ist, eine digitale Identität zu schaffen, welche auch die Sozialversicherungen nutzen können. Soll deshalb die Kommunikation in der Sozialversicherung einfach beliebig verschoben werden? Ich meine nein.

2.[NB]Man verweist auf ein Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches erst in der Vernehmlassung ist und sich eben auf die Justiz fokussiert. Wird da das Pferd nicht beim Schwanz aufgezäumt? Es geht bei Artikel 55 AHVG doch eben gerade nicht um das Verfahren vor der Justiz, sondern explizit um das Verfahren mit den Sozialversicherungsträgern. Ist sich der Bundesrat denn nicht auch bewusst, dass 99,9 Prozent aller Sozialversicherungsfragen gar nie vor ein Gericht gelangen? Entgegen der Notiz ist gemäss Artikel 52 ATSG das Rechtsmittel bei einer Verfügung eben eine Einsprache und gerade keine Beschwerde bei Gericht. Deshalb ist der Konnex zur Justizvorlage aus meinem Blickwinkel unnötig. Das sind zwei verschiedene Welten.

3.[NB]Mühe bekunde ich auch mit den Ausführungen zum Verfahren in Punkt 2 der Notiz. Eine Verfügung ist doch auch schriftlich, wenn sie digital übermittelt wird. Das Gegenteil von Schriftlichkeit ist eben Mündlichkeit. Die Kommunikationskanäle Papier oder digital sind doch in ihrer Beweiskraft gleichwertig, oder etwa nicht? Und ist nicht auch dank moderner Technik eine digitale Zustellung billiger und einfacher nachweisbar?

4.[NB]Die sichere Übermittlung und die Identifikation der Versicherten sind einfach machbar. Weil ja eben mit Artikel 55 ATSG kein Zwang geschaffen wird, sondern nur die Möglichkeit, muss jede versicherte Person, die digital kommunizieren will, dies melden und kann so ohne Probleme identifiziert werden. Dieses sogenannte Onboarding ist meines Wissens doch ein einfacher Standardprozess, den heute jedes KMU meistert.

Für mich ist klar: Es ist dringend und zwingend, dass die Bürgerinnen und Bürger sich für eine digitale Kommunikation mit den Sozialversicherungen entscheiden können. Dafür braucht es diese Norm, wie die Kommissionsmehrheit sie Ihnen beantragt.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.