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Rieder Beat · Ständerat · 2021-06-16

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-16

Wortprotokoll

Sie schauen mich so böse an, Herr Präsident; ich garantiere aber, dass ich mich sehr kurz halte.

Ich danke dem Berichterstatter, dass er versucht hat, uns diese doch wichtige Vorlage in den Schwerpunkten bereits jetzt beim Eintreten vorzustellen. Wir werden nachher dann vielleicht schneller vorwärtskommen. Es ist halt so: Die Zivilprozessordnung ist eine trockene Übung, das ist nicht etwas für die Medien, die nicht so scharf auf solche Gesetzgebungen sind. Ich danke Herrn Bauer trotzdem für diese klare und eingehende Darlegung.

Von meiner Seite möchte ich festhalten, dass die Kommission die Vorlage eigentlich richtig gezielt vorangetrieben hat. Eintreten war nicht bestritten.

Der Zufall will es so, dass gleichzeitig die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung, das heisst die zwei grundlegendsten Prozessordnungen des schweizerischen Justizsystems, einer Revision unterzogen werden. Die Zivilprozessordnung, welche wir heute revidieren, stammt aus dem Jahre 2011, sie ist also nicht einmal zehn Jahre alt; und die Strafprozessordnung, zu der wir dann nächstens hören, stammt aus dem Jahre 2007. Sie sehen, dass sich die Halbwertszeiten unserer Prozessordnungen zunehmend verkürzen.

Bei der Revision der Prozessordnungen sollten wir aber im Parlament beachten, darauf Rücksicht zu nehmen, dass diese Prozessordnungen die wichtigsten Arbeitsinstrumente sind, welche von den Anwälten und den Gerichten tagtäglich, bei jedem Prozess, bei jedem Verfahren, angewandt werden. Wir dürfen im Rahmen dieser Revision wirklich nur punktuelle Veränderungen vornehmen, ansonsten in der Praxis dann mehr Rechtsunsicherheit geschaffen wird, als Rechtssicherheit hergestellt wird. Das Parlament sollte daher mit Zurückhaltung in solche Prozessordnungen eingreifen, insbesondere weil sich in der Praxis dann eine Vielzahl von Einzelfällen ergibt, welche Sie jeweils nicht in diesen Prozessordnungen detailliert regeln können.

Dies ermöglicht es den Gerichten und letztlich dem Schweizerischen Bundesgericht, diese allfälligen Lücken über die Rechtsprechung zu schliessen. Das ist für alle beteiligten Juristen - Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Courant normal und sollte uns eigentlich dazu anhalten, die Revision dieser Prozessordnung vorsichtig anzugehen.

Die Ziele des Bundesrates - nämlich der Abbau von Kostenschranken, die Erleichterung der Verfahrenskoordination, die Stärkung der Schlichtungsverfahren und die Verbesserungen im Familienverfahrensrecht - sind durchaus grundsätzlich lobenswert und wurden durch die Vorlage, die Ihnen die Kommission präsentiert, erfüllt. Die Bekämpfung des Hauptübels aber, mit der Beschleunigung der in der Schweiz doch regelmässig sehr langwierigen Verfahrensabläufe, dürfte äusserst schwer umzusetzen sein. Die Kommission hat sich bemüht und hat versucht, Drive in die Verfahren reinzubringen. Es ist uns nicht überall gelungen, weil es schlichtweg nicht möglich ist, solange wir denn auch den Rechtsanspruch haben, dass das rechtliche Gehör der Parteien im gesamten Verfahren gewährleistet ist. Solange es eben zahlungskräftige Mandanten und findige Anwälte gibt, gibt es auch lange Prozesse.

Einer der strittigsten Punkte, nämlich die Änderungen bezüglich des kollektiven Rechtsschutzes, wurde aus meiner Sicht zu Recht für eine separate Behandlung abgespalten. Gerade dieses angelsächsische Rechtsinstrument passt nicht oder nur sehr schlecht in unsere Zivilprozessordnung. Wir müssen uns über dieses Instrument gelegentlich an anderem Ort unterhalten.

Im Übrigen sind die meisten Bestimmungen, die wir heute beraten, unstrittig. Sie resultieren aus den kurzen Erfahrungen mit der Vereinheitlichung der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Mit einer sorgsamen und bescheidenen Revision der Zivilprozessordnung wird mehr für die Rechtssicherheit getan als mit spektakulären Umstürzen.

Die Kommissionsvorlage ist ein guter Start für die Revision der Zivilprozessordnung. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.