Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-06-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-06-16

Wortprotokoll

Auch der Bundesrat, das kann ich gleich vorwegnehmen, wird Ihnen in diesem ersten Block bei allen vier Artikeln empfehlen, Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen. Ich würde gerne die einzelnen Artikel anschauen und die Haltung des Bundesrates begründen.

Bei Artikel 25 Absatz 3 geht es um die Fotovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte hier dem Bundesrat die Möglichkeit geben, diese Einmalvergütungssätze für alle Anlagen ohne Eigenverbrauch auf bis zu 60 Prozent der Investitionskosten festzusetzen. Die Minderheit Rösti möchte hier noch ein spezielles Kriterium für den Winterstrom festlegen.

Bezüglich der Frage, welchen Anteil seiner Investitionskosten ein Projektant für seine Fotovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch erhalten kann, möchte ich Sie zuerst darauf aufmerksam machen, dass im Gesetzentwurf hier ein Maximalanteil festgelegt wird. Es ist also nicht ein fixer Anteil, was hiesse, dass jeder automatisch 60 Prozent bekommen würde, sondern es ist ein Maximalanteil. Wie hoch dann der Betrag tatsächlich sein soll, das soll gerade bei grossen Anlagen in einem Auktionsverfahren bestimmt werden; wir kommen ja dann bei Artikel 25a noch darauf. Aber selbst wenn Sie dort zum Schluss kommen sollten, dass Sie Auktionen ausschliessen wollen, handelt es sich immer noch um einen maximalen Anteil. Der Bundesrat wird dann in der Verordnung den Anteil auch tiefer ansetzen können. Auch heute liegen ja die Einmalvergütungssätze für kleine Anlagen deutlich unter diesem Maximum.

Dass es für den Zubau von Anlagen ohne Eigenverbrauch aber einen Beitrag braucht, der höher ist als 30 Prozent der Investitionskosten, zeigen einfach die Erfahrungen. Anlagen mit Eigenverbrauch, also zum Beispiel Anlagen von Einfamilienhäusern, sind vor allem ja auch deshalb interessant, weil der Betreiber hier den lokalen Strom beziehen kann und dann darauf weder Netznutzungsentgelte noch Abgaben bezahlt. Hier reichen also die 30 Prozent. Aber Anlagen, die keinen Eigenverbrauch haben - das betrifft zum Beispiel Landwirte, die auf einem grossen Stalldach viel mehr Strom produzieren, als sie selber brauchen können -, gerade solche grossen Anlagen, die eben nicht auf den Eigenverbrauch optimiert sind, brauchen wir, um die Zubauziele zu erreichen.

Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat hier der Meinung ist, dass die Erhöhung auf maximal 60 Prozent richtig ist. Er wird das auch selber in seiner Vorlage genauso vorsehen.

Nun aber noch zur Frage, ob es zusätzliche Elemente oder Kriterien braucht, um diese maximal 60 Prozent zu erhalten, das ist das Anliegen der Minderheit Rösti: Grundsätzlich braucht es für eine effektive Durchführung der Auktionen einen echten Anbieterwettbewerb. Es ist also entscheidend, dass man genügend Teilnehmende für die Auktion gewinnt, und um das zu erreichen, muss das Auktionsverfahren möglichst einfach und verständlich sein. Wenn Sie jetzt schon hier im Gesetzentwurf ein zusätzliches Kriterium einfügen, wie die Fähigkeit, im Winterhalbjahr eine bestimmte Menge Strom zu produzieren, dann riskieren Sie, dass es am Schluss dann halt keinen Anbieterwettbewerb mehr gibt. Dann kann man auch keine Auktion durchführen, und das ist ja genau das Gegenteil dessen, was wir anstreben.

Der Bundesrat könnte aber, auch wenn Sie das jetzt nicht ins Gesetz schreiben, selber ein solches Winterkriterium [PAGE 1370] einfügen. Er würde das vermutlich auch tun, wir haben diese Überlegungen schon gemacht - aber nur, wenn wir sicherstellen könnten, dass die Voraussetzungen für eine echte Auktion nach wie vor vorhanden sind. Deshalb möchte ich Sie bitten, hier Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Ich komme zu Artikel 25a, zu den Auktionen, eben für die grossen Fotovoltaikanlagen. Hier gibt es eine Minderheit Müller-Altermatt, die diese Bestimmung jetzt noch nicht hier einfügen möchte, sondern dann eben in einer späteren Phase, wenn man das Gesamtkonstrukt anschaut. Ich muss Ihnen sagen: Bei grösseren Fotovoltaikanlagen ist es nicht immer einfach, den Vergütungssatz genau so festzulegen, dass er nicht zu tief und auch nicht zu hoch ist. Denn wenn er zu tief ist, dann gibt es nicht mehr genügend Projekte, die für die Investitionen bereit sind, und wenn er zu hoch ist, dann gibt es natürlich Mitnahmeeffekte.

Die Festlegung des Vergütungssatzes mittels einer Auktion entschärft genau dieses Problem, vorausgesetzt natürlich, es gibt genügend Angebote. Das Ziel ist, dass ein Wettbewerb unter den Projekten entsteht, dass die günstigen Zubauangebote den Zuschlag erhalten und dass diese Anlagen dann natürlich auch gebaut werden. Das heisst, man kann mit den gleichen Fördermitteln für mehr Zubau einen Anreiz schaffen, und deshalb spricht sich der Bundesrat für die Auktionen aus. Er hat sie ja auch selber vorgeschlagen.

Ich kann Ihnen hier noch sagen, dass dieses Instrument in der Vernehmlassung auf viel Zustimmung gestossen ist. Es ist also sehr gut angekommen. Was ich Ihnen auch schon heute sagen kann: Der Bundesrat wird solche Auktionsmodelle kaum für andere Technologien vorschlagen, ganz einfach weil es dort kaum einen solchen Projekt- oder Anbieterwettbewerb geben wird. Dies sind vielleicht ein paar Überlegungen für Ihre Entscheidfindung.

Ich komme noch zum Maximalsatz des Investitionsbeitrags für die Windenergieanlagen. Hier möchte Ihre Kommissionsmehrheit auch einen Maximalanteil von 60 Prozent festlegen. Die Minderheit Rösti möchte den Maximalsatz auf 30 Prozent senken. Aus Sicht des Bundesrates ist bei der Windenergie ein Maximalsatz von 60 Prozent notwendig, damit überhaupt noch in neue Projekte investiert wird. Sie müssen wissen, dass die Windenergie heute durch das System der kostendeckenden Einspeisevergütung unterstützt wird, und diese Unterstützung sichert ja nicht nur die Investitionskosten zu 100 Prozent, sondern deckt auch noch die Betriebskosten, plus sie garantiert einen angemessenen Gewinn.

Wir haben bei der Windenergie natürlich noch ganz andere Probleme. Wir haben heute übrigens 440 Windprojekte, die bereits eine Zusage für eine kostendeckende Einspeisevergütung haben, aber nicht im Betrieb sind. Von daher stellt sich dann also auch ein bisschen die Frage, ob es überhaupt eine Lücke gäbe, wenn so viele Projekte eigentlich bereits eine Zusage haben. Aber der Bundesrat ist der Meinung, dass in Artikel 27a Absatz 2 ein Maximalsatz von 60 Prozent sinnvoll ist, damit auch in Zukunft überhaupt noch in solche Anlagen investiert wird.

Ich komme noch zum Betriebskostenbeitrag für die Biomasseanlagen. Die Kommissionsmehrheit möchte hier eben auch Beiträge an die Betriebskosten zulassen. Die Minderheit Jauslin sieht hier vor, dass eben nur Anlagen, für welche die Dauer der kostendeckenden Einspeisevergütung abgelaufen ist, noch solche Beiträge beantragen können. Ich denke, in der reinen Lehre kann man diese Überlegungen, die Herr Nationalrat Jauslin ausgeführt hat, sehr gut nachvollziehen. Es ist aber halt einfach so, dass die Biomasseanlagen heute sehr hohe Betriebskosten haben; das ist bei dieser Technologie eine Tatsache. Vor allem kleine und mittelgrosse Anlagen sowie landwirtschaftliche Biogasanlagen können alleine mit Investitionsbeiträgen nicht realisiert werden. Das hat auch eine Studie des Bundesamtes für Energie gezeigt.

Die Betriebskostenbeiträge sollen also diese Lücke schliessen und im Durchschnitt gerade die Betriebs- und Substratkosten einer Anlage decken. Der Beitragssatz würde vom Bundesrat festgelegt. Wir rechnen mit rund fünf neuen Biogasanlagen und ein bis drei neuen Holzkraftwerken pro Jahr. Das heisst, der Zubau der Jahresproduktion bis 2030 beträgt rund 100 Gigawattstunden. Ohne die Betriebskostenförderung könnte dieser nicht realisiert werden. Wir sehen aber, dass diese Energieform doch eine sehr teure Energieform ist. Deshalb sollten wir auch immer gut überlegen, wo wir sie einsetzen. Sobald es Alternativen gibt, die günstiger sind, sollten wir natürlich auf diese Alternativen setzen.

Ich schliesse damit und möchte nochmals wiederholen: Der Bundesrat unterstützt in diesem ersten Block bei allen vier Artikeln Ihre Kommissionsmehrheit.