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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-16

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-16

Wortprotokoll

Wenn man mich im Vorfeld der ZPO-Revision gefragt hätte, über welche Bestimmung Sie am längsten diskutieren oder welche am umstrittensten ist, hätte ich, glaube ich - man könnte Wetten in jeder beliebigen Höhe abschliessen -, sicher nicht Artikel 266 ZPO gesagt, und das war auch durch den Bundesrat nicht beabsichtigt. Aber ich erkläre mich:

Die Bestimmung, so wie sie heute in der Zivilprozessordnung steht, übernimmt grundsätzlich die frühere Regelung von Artikel 28c Absatz 3 des Zivilgesetzbuches. Nach geltendem Wortlaut ist allerdings nicht klar, ob nicht nur drohende, sondern auch bereits bestehende Rechtsverletzungen von dieser Regelung mit umfasst sind oder nicht, und das ist ein gesetzgeberisches Versehen. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll daher der geltende Wortlaut angepasst und dieses gesetzgeberische Versehen korrigiert werden, indem man im Gesetz festhält, dass es sowohl um drohende als auch um bereits bestehende Rechtsverletzungen geht. Das war und ist das Anliegen des Bundesrates - und nichts anderes.

Dieser Vorschlag war in der Vernehmlassung unbestritten, und an den eigentlichen Voraussetzungen für die Anordnung solcher vorsorglichen Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien möchte der Bundesrat nichts ändern. Es soll also weiterhin ein besonders schwerer Nachteil drohen oder verursacht werden, damit man vorsorglich gegen ein Medium vorgehen kann. Nach Ansicht des Bundesrates gibt es hier keinen Grund für eine weitergehende Anpassung, und der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, hier der Minderheit Sommaruga Carlo zu folgen.

Nach dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission soll hingegen an den Voraussetzungen für solche Massnahmen etwas geändert werden. Das war, wie ich es gesagt habe, nicht die Absicht des Bundesrates. Anstelle der bisherigen Voraussetzung eines drohenden besonders schweren Nachteils soll nur noch ein schwerer Nachteil erforderlich sein. Damit wird die Voraussetzung für solche vorsorglichen Massnahmen gegen periodische Medien doch deutlich gesenkt.

Es ist dem Bundesrat bewusst, dass für vorsorgliche Massnahmen in anderen Bereichen bereits heute bloss ein schwerer Nachteil vorausgesetzt wird. Nach Ansicht des Bundesrates, ich habe es bereits gesagt, ist die von der Kommission geforderte Anpassung allerdings nicht notwendig. Es ist uns jedenfalls nicht bekannt, dass hier ein besonderer Handlungsbedarf bestünde.

Das hat man übrigens auch bei der Schaffung der ZPO so gesehen. Eine Anpassung wurde auch in der Vernehmlassung nicht gefordert. Es erscheint uns zudem im Interesse der Medien- und Pressefreiheit gerechtfertigt, dass hier für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen besondere Voraussetzungen gelten und damit weiterhin ein "besonders schwerer" Nachteil erforderlich ist.

Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Minderheit Sommaruga Carlo zu folgen.